· Nachricht · Kostenfestsetzung
Diese Kosten trägt der ausbleibende Zeuge
| Erscheint ein Zeuge nicht zum Termin, muss er gemäß § 380 Abs. 1 ZPO die dadurch entstehenden Kosten erstatten. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen alle, die durch eine neuerliche Ladung des Zeugen und durch einen neuen Termin zu seiner Vernehmung erforderlich werden (OLG Bamberg 1.3.24, 2 W 39/23, Abruf-Nr. 247040 ). |
Das Risiko erhöhter Kosten trägt der Zeuge selbst, wenn sie aufgrund kostenrechtlich nicht zu beanstandender Handlungen der Parteien im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind. Bei der Festsetzung der Kosten eines an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Beteiligten gegen den ausgebliebenen Zeugen als Schuldner der Mehrkosten gemäß §§ 103 ff. ZPO greift allerdings die das Kostenfestsetzungsverfahren beherrschende Grundregel des § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO ein. Danach sind nur solche Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren.
MERKE | Der Fall wies die Besonderheit auf, dass der Kläger und sein Bevollmächtigter ihren Sitz in Brasilien hatten und zur Beweisaufnahme von dort nun zweimal anreisen mussten. Das OLG hat die Erstattungsfähigkeit anerkannt. Eine ausländische Partei dürfe selbst anreisen und sich auch durch einen in Deutschland postulationsfähigen ausländischen Rechtsanwalt vertreten lassen. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)