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  • 22.01.2021 · Nachricht · Dauerbrenner der Zukunft

    Gelöschter Facebook-Eintrag: Streitwert nach billigem Ermessen

    | Löscht die Internetplattform einen Eintrag und sperrt die Möglichkeit, weitere Einträge zu verfassen, bestimmt sich der Streitwert als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen. Der Umfang und die Bedeutung der Sache und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien sind dabei besonders zu berücksichtigen. Grundlage dafür ist nach dem OLG Braunschweig § 48 Abs. 2 GKG (28.9.20, 1 W 3/20, Abruf-Nr. 219903 ). |