09.05.2016 · Fachbeitrag · BGH
Endlich geklärt: Streitwert bei Widerruf eines Verbraucherdarlehens
Liegt dem Verbraucherdarlehensvertrag kein verbundener Vertrag zugrunde (§ 358 BGB), kann der Streitwert nicht mit dem Nettodarlehensbetrag gleichgesetzt werden. Es ist vielmehr auf die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abzustellen, wobei der Nutzungsentgang als Nebenforderung unberücksichtigt bleibt.
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