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    Partei muss Sachverständigenkosten nicht zwingend akzeptieren

    | Das Gericht ist gehalten, die vom Gerichtssachverständigen in Rechnung gestellte Vergütung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (OLG Hamm 8.8.22, 22 U 125/15, Abruf-Nr.  231718 ). |

     

    Anlass zur Nachprüfung besteht aus Sicht des OLG insbesondere, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint. Um eine Prüfung der Vergütungsabrechnung zu ermöglichen, ist der Sachverständige verpflichtet, die einzelnen Arbeitsabschnitte mit dem hierfür verbundenen Zeitaufwand aufzuschlüsseln. Gibt das Gericht dem Sachverständigen im Rahmen der Prüfung der Vergütung auf, die mit den angesetzten Stunden verbundenen Arbeitsschritte zu konkretisieren und kommt der Sachverständige dieser Auflage nicht nach, kann dies eine Kürzung der erstattungsfähigen Vergütung auf ein angemessenes Maß zur Folge haben.

     

    MERKE | Grundsätzlich ist das Gericht der Vertragspartner des Sachverständigen und muss sich mit diesem auseinandersetzen. Da aber letztendlich die Parteien die Sachverständigenkosten als Gerichtskosten tragen müssen, sollten sie durchaus auf solche Überprüfungen dringen.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2023 | Seite 1 | ID 48670568