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  • 17.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132247

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 29.01.2013 – 16 W 6/13

    Unter dieser Abruf-Nr. befinden sich zwei Entscheidungen:
    OLG Schleswig-Holstein vom 29.01.2013, Az. 16 W 6/13 und
    OLG Köln vom 14.2.2013, Az. 16 W 6/13


    OLG Schleswig, 29.01.2013 - 16 W 6/13

    In dem Rechtsstreit

    wegen Rubrumsberichtigung

    hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 29. Januar 2013 beschlossen:

    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10. Dezember 2012 in der Fassung des Beschlusses vom 02 Januar 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Der - nur für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende - Beschwerdewert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

    Gründe

    1

    Die nach § 319 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Passivrubrum dahingehend berichtigt, dass statt der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR nunmehr die Bundesrepublik Deutschland die Beklagte des Rechtsstreits ist.

    2

    Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klagschrift gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Partei durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klagschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klagschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klagerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden anderen Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klagschrift und etwaiger Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH NJW 2011, 1453, [BGH 10.03.2011 - VII ZR 54/10] Rn. 11 nach [...]; BGH VersR 1972, 1080 [BGH 13.07.1972 - III ZR 29/70]). Nach diesen höchstrichterlichen Vorgaben hat der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts keine Zweifel, dass die Klägerin von Anfang an und ausschließlich ihren Vertragspartner, nämlich ausweislich des Auftrags vom 29. September 2010 die Bundesrepublik Deutschland (Anlage K 2, Bl. 17), auf Zahlung in Anspruch nehmen wollte. Es gibt nicht den geringsten Anhalt dafür, dass die Klägerin statt ihres Vertragspartners die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR als dessen Vertreter in Anspruch nehmen wollte. Das hat ersichtlich auch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR so verstanden. In der Klagerwiderung rügt sie nur mit wenigen Sätzen ihre fehlende Passivlegitimation und nimmt dann ersichtlich für die Bundesrepublik Deutschland in der Sache zur Klage Stellung. Die bei Auslegung der Klagschrift ersichtlich fehlerhafte Parteibezeichnung ist daher nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Von einer einfachen Rubrumsberichtigung und nicht einem gewillkürten Parteiwechsel geht auch der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall aus, in dem versehentlich der Präsident des Verwaltungsbezirks und nicht - wie es materieller Rechtslage entsprach - die Bundesrepublik Deutschland als Partei bezeichnet war (BGH VersR 1972, 1080 [BGH 13.07.1972 - III ZR 29/70].).

    3

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

    4

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    OLG Köln, 16 W 6/13 vom 14.03.2013

    Tenor:

    Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Bonn vom 14.01.2013 – 13 OH 21/12 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.02.2013 wird zurückgewiesen.

    G r ü n d e :

    I.

    Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1) wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Landgerichts Bonn, durch den es den Gegenstandswert für das selbstständige Beweisverfahren auf 240,00 € festgesetzt hat.

    Mit Schriftsatz vom 22.06.2012 hat die Antragstellerin die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegner zur Feststellung diverser Mängel an der Außenisolierung der rechten Giebelaußenwand des Haus in C, H und der zur Beseitigung notwendigen Kosten beantragt. Als vorläufigen Streitwert hat die Antragstellerin 10.000,00 € angegeben.

    Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige E bestätigte in seinem Gutachten die in der Antragsschrift benannten Beschädigungen an einer Entwässerungsgrundleitung, einer Perimeterdämmplatte sowie der Abdichtungsschicht und bezifferte den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kostenaufwand auf rund 240,00 € brutto.

    Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1) begehren in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Festsetzung eines höheren Streitwertes.

    II.

    Die auf Erhöhung des Streitwerts gerichtete Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1) ist als im eigenen Namen eingelegt anzusehen (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 20. Aufl., § 32 RVG Rn. 122) und als solche gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 ZPO statthaft. Sie ist indes unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Streitwert auf 240,00 € festgesetzt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, ist der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens mit dem vollen Hauptsachewert anzusetzen. Denn das selbstständige Beweisverfahrens ist als vorweggenommener Teil des späteren Hauptsacheverfahrens anzusehen, was sich insbesondere aus dem Verwertungsgebot des § 493 Abs. 1 ZPO deutlich ergibt (BGH, Beschluss vom 16.09.2004 –II ZB 33/04 -).

    Dabei ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich. Vielmehr hat das Gericht nach Einholung des Gutachtens den richtigen Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das materielle Interesse des Antragstellers, festzusetzen (BGH a.a.O.; Herget in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort:“ Selbständiges Beweisverfahren“ m.w.Nachw.).

    Ausgehend hiervon kommt es für die Bestimmung des Streitwerts in dem Fall, dass der Sachverständige alle in der Antragsschrift behaupteten Mängel bestätigt, in der Regel darauf an, welcher Kostenaufwand nach dem Gutachten zur Beseitigung der vorgetragenen Mängel erforderlich ist. Werden hingegen im Beweisverfahren keine oder nicht alle behaupteten Mängel gutachterlich bestätigt, sind für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären (BGH, a.a.O; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2008 – 10 W 43/08 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010 – 21 W 5/10 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2010 – 4 W 17/10 -; Herget in: Zöller a.a.O.; Pastor in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 145).

    Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Landgericht den Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren zu Recht auf die im Gutachten des Sachenverständigen E angegebenen Kosten der Mängelbeseitigung von 240,00 € festgesetzt. Der Sachverständige E hat das Vorliegen der in der Antragsschrift behaupteten Mängel vollumfänglich bestätigt und nur abweichend von der Einschätzung der Antragstellerin geringere Mängelbeseitigungskosten ermittelt. Diese Kosten entsprechend dem materiellen Interesse der Antragstellerin und sind daher der Streitwertbemessung zugrunde zu legen. Dass nach Vorlage des Gutachtens E die Baugrube wieder gefüllt worden ist und hierdurch ggf. weitere Kosten in Ansatz zu bringen wären, ist nicht dargetan.

    Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.