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  • 26.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131671

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.02.2013 – V ZB 132/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen:

    Tenor:

    Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Juni 2012 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 9. Mai 2012 abgeändert.

    Die dem Antragsteller von den Antragsgegnern zu 2 und 3 zu erstattenden Kosten werden auf 603,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit dem 19. März 2009 festgesetzt.

    Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Antragsgegner zu 2 und 3.

    Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 603,33 €.

    Gründe

    I.

    1

    Im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft wies das Amtsgericht einen Antrag der Antragsgegner zu 2 und 3 auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zurück.

    2

    Hiergegen legten die Antragsgegner zu 2 und 3 am 4. Januar 2012 Beschwerde ein, wobei sie darauf hinwiesen, dass dies nur fristwahrend erfolge. Es sei noch nicht sicher, ob die Beschwerde begründet werde. Im Hinblick auf den Weihnachtsurlaub der Antragsgegnerin zu 2 und den Ablauf der Beschwerdefrist am 5. Januar 2012 werde um Einräumung einer Begründungsfrist gebeten. Ferner wurde der Antragsteller des Verfahrens darum gebeten, sich noch nicht zu legitimieren.

    3

    Das Amtsgericht räumte den Antragsgegnern zu 2 und 3 eine Begründungsfrist bis zum 17. Januar 2012 ein. Am 10. Januar 2012 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Zurückweisung der Beschwerde. Am letzten Tag der Frist nahmen die Antragsgegner zu 2 und 3 die Beschwerde zurück. Das Amtsgericht legte die Kosten der Beschwerde den Antragsgegnern zu 2 und 3 auf.

    4

    Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers, gegen die Antragsgegner zu 2 und 3 die Erstattung einer 0,5 Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3500 in Höhe von 487 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer festzusetzen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Festsetzungsantrag weiter.

    II.

    5

    Das Beschwerdegericht nimmt an, dass für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3500 entstanden sei. Es hält diese Gebühr aber nicht für erstattungsfähig. Der Antragsteller verletze die sich aus Treu und Glauben ergebende Verpflichtung, die Verfahrenskosten möglichst niedrig zu halten, wenn er kostenauslösende Maßnahmen ergreife, obwohl die Beschwerde ausdrücklich vorsorglich zur Fristwahrung eingelegt worden sei, die an ihn gerichtete Bitte enthalte, sich nicht für das Beschwerdeverfahren zu legitimieren, und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden sei.

    III.

    6

    Die Rechtsbeschwerde ist infolge der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg, weil das Beschwerdegericht zu Unrecht die Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. RVG-VV Nr. 3500 verneint, deren Festsetzung der Antragsteller verlangt.

    7

    1. Ohne Rechtsfehler geht das Beschwerdegericht davon aus, dass diese Gebühr angefallen ist.

    8

    a) Die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3500 entsteht, wenn der Rechtsanwalt einen Auftrag zur Vertretung in einem Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren erhält, für welche wie hier keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Die bloße Entgegennahme der Beschwerdeschrift ist, wie aus § 19 Nr. 9 RVG hervorgeht, für die Entstehung der Gebühr zwar nicht ausreichend. Es genügt aber, dass der Verfahrensbevollmächtigte auf einen Auftrag des Mandanten hin pflichtgemäß prüft, ob etwas für diesen zu veranlassen ist. Das Einreichen eines Schriftsatzes bei Gericht ist nicht erforderlich (OLG Rostock, MDR 2006, 1194; AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl., VV Vorb. 3.5, VV 3500 Rn. 32; Hergenröder in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 15. Aufl., Nr. 3500 VV Rn. 2; Bischof/Bräuer, RVG, 5. Aufl., Vorbemerkung 3.5, Nr. 3500 VV/Teil 3 Rn. 6a; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., 3500 VV Rn. 9; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., RVG-VV Nr. 3500 Rn. 3), genügt aber in aller Regel und so auch hier für die Annahme, die Gebühr sei verdient.

    9

    b) Die Höhe der Gebühr beträgt 0,5, und zwar unabhängig davon, mit welchem Ergebnis das Beschwerdeverfahren endet. Eine Ermäßigung im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Auftrages sieht das Gesetz nicht vor.

    10

    2. Zu Unrecht verneint das Beschwerdegericht aber die Erstattungsfähigkeit der angefallenen Kosten.

    11

    a) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Daraus ist zu entnehmen, dass ein Beteiligter eines Verfahrens, in dem diese Vorschrift Anwendung findet (vgl. hierzu für das Teilungsversteigerungsverfahren: Senat, Beschluss vom 20. Juli 2006 - V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143), einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Einschränkung dieses Grundsatzes für die Fälle, in denen ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt wird, dem Gesetz nicht zu entnehmen ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 X ZB 9/02, NJW 2003, 756 f.).

    12

    Dabei kann auch hier dahinstehen, ob die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts der Nachprüfung unterliegt. Denn jedenfalls ist sie aus Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Beauftragung eines Anwalts im konkreten Fall nützlich oder gar notwendig war, sondern ob eine verständige Partei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragen würde. Dies kann im Regelfall, solange das Rechtsmittel nicht zurückgenommen ist, nicht verneint werden. Denn die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Rechtsverteidigung sachgerecht zu veranlassen ist. Ihr kann daher nicht zugemutet werden, zunächst die weitere Entschließung der anwaltlich vertretenen Gegenseite abzuwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 X ZB 9/02, aaO, S. 757). Für die Vertretung in einem Teilungsversteigerungsverfahren gilt nichts anderes. Umstände, die die Beauftragung eines Rechtsanwalts als unverständlich oder gar rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.

    13

    b) Von der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zu unterscheiden ist die Frage, welche Maßnahmen der einmal bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO halten darf. Das gilt insbesondere, wenn ein Gegenantrag, der eine zunächst nur teilweise angefallene Gebühr in voller Höhe entstehen lässt oder eine zusätzliche Gebühr auslöst, in einem Zeitpunkt gestellt wird, in dem noch nicht feststeht, ob ein Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird. Für solche Fälle stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass im Normalfall kein Anlass für den Rechtsmittelgegner besteht, mit der Vertretungsanzeige seines Verfahrensbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu stellen bzw. anzukündigen, und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, 2993; Beschluss vom 3. Juli 2007 VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723 Rn. 6).

    14

    Diese Rechtsprechung kommt bei einer Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3500 aber nicht zur Anwendung. Denn eine solche entsteht, wie dargelegt, bereits dann in voller Höhe und endgültig, wenn der Anwalt im Auftrag seines Mandanten prüft, ob infolge der Rechtsmitteleinlegung etwas zu veranlassen ist; der von dem Anwalt bei Gericht gestellte Sachantrag löst keine weiteren Gebühren aus. IV.

    15

    Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und den dem Antragsteller zustehenden Erstattungsbetrag gegen die Antragsgegner zu 2 und 3 festsetzen.

    16

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

    Stresemann

    Lemke

    Schmidt-Räntsch

    Czub

    Kazele

    RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 3500 VV RVG