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  • 24.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131326

    Oberlandesgericht Hamburg: Beschluss vom 13.03.2013 – 7 WF 21/13

    Auch dann, wenn der Antragsgegner den geschuldeten Unterhalt freiwillig bezahlt und der Zahlungsanspruch nur deswegen gerichtlich geltend gemacht wird, weil der Antragsteller für den Anspruch einen gerichtlichen Titel haben will, ist als Verfahrenswert nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG der Jahresbetrag des Unterhalts anzusetzen und nicht ein geringerer Wert als bloßes "Titulierungsinteresse".


    OLG Hamburg

    13.03.2013

    7 WF 21/13
    Tenor:

    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 28. November 2012, Az. 273 FH 1/12, wird zurückgewiesen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
    Gründe

    Der Antragsgegner wendet sich dagegen, dass das Amtsgericht den Wert des auf Zahlung künftigen Unterhalts gerichteten Verfahrens auf den Wert des für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Zahlungsantrages geforderten Betrages festgesetzt hat, obwohl das Bestehen der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Unterhalt nach Grund und Höhe unstreitig war und es dem Antragsteller letztlich nur um die Titulierung seines Anspruchs ging.

    Es bestehen hier bereits Bedenken daran, ob die Beschwerde nach § 59 Abs. 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) zulässig ist. Danach ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn der Wert der Beschwer den Betrag von € 200,00 übersteigt. Das dürfte hier nicht der Fall sein, weil beide Seiten im gerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten waren, so dass nur die Gerichtsgebühren angefallen sind, und auch der Antragsteller eine Reduzierung des Verfahrenswertes auf Null nicht erstrebt, da auch er davon ausgeht, dass jedenfalls ein hinter dem vollen Betrag zurückbleibende "Titulierungsinteresse" anzusetzen sei. Das aber bedarf keiner Vertiefung, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.

    Auch dann, wenn der Antragsgegner den geschuldeten Unterhalt freiwillig bezahlt und der Zahlungsanspruch nur deswegen gerichtlich geltend gemacht wird, weil der Antragsteller für den Anspruch einen gerichtlichen Titel haben will, ist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG der Jahresbetrag des Unterhalts anzusetzen und nicht deswegen ein geringerer Wert, weil insoweit nur das "Titulierungsinteresse" im Raum stünde. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist insoweit eindeutig und unterscheidet nicht danach, ob der Anspruch auf künftige Zahlung des Unterhalts deswegen erhoben wird, weil der Anspruchsverpflichtete den laufenden Unterhalt nicht bezahlt oder seine Unterhaltspflicht bestreitet, oder deswegen, weil der Anspruchsberechtigte sich trotz Leistung des laufenden Unterhalts durch Titulierung des Anspruchs die Möglichkeit verschaffen will, bei einer künftig etwa ausbleibenden Leistung sogleich die Zwangsvollstreckung betreiben zu können (siehe zum aktuellen Stand der Rechtsprechung etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.08.1995, Az. 2 WF 75/95; OLG Celle, Beschluss vom 01.10.2002, Az. 10 WF 251/02, veröffentlicht in FamRZ 2003, S. 465 f., 466; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.04.1990, Az. 16 WF 41/90; siehe auch Heinrich in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 3 ZPO Rdnr. 35 unter "Titulierungsinteresse"). Das erscheint auch deshalb als zutreffend, weil bei einem Antrag auf künftigen Unterhalt im Zeitpunkt der Antragstellung naturgemäß noch nicht feststehen kann, ob der Unterhaltspflichtige seine Verpflichtung auch künftig freiwillig erfüllen wird oder nicht. Der Unterhaltsverpflichtete, der den geschuldeten Unterhalt bisher freiwillig gezahlt hat, wird auf diese Weise nicht mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko belastet; denn die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hat er entsprechend § 243 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) nicht zu tragen, wenn er den gerichtlich geltend gemachten Unterhaltsanspruch sofort anerkennt und keinen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gegeben hat. Einen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung hat er dann, wenn er den laufenden Unterhalt bisher freiwillig gezahlt hat, aber nur gegeben, wenn er einer vorgerichtlichen Aufforderung, den Anspruch kostenfrei titulieren zu lassen (etwa durch Erstellen einer Jugendamtsurkunde) nicht nachgekommen ist (siehe z.B. KG, Beschluss vom 1. 3. 2011, Az. 13 UF 263/10, veröffentlicht in NJW 2011, S. 2672 ff., 2674 [KG Berlin 01.03.2011 - 13 UF 263/10]).

    Die von dem Antragsgegner angeführten Stellen aus Rechtsprechung und Literatur stehen dem nur scheinbar entgegen: Sie betreffen den Fall, dass vor Gericht ein Vergleich geschlossen wird, der nicht nur die in dem anhängigen gerichtlichen Verfahren streitigen Ansprüche umfasst, sondern in dem der Schuldner sich weitergehend vollstreckbar verpflichtet, auch weiterhin einen bisher freiwillig gezahlten Unterhalt zu leisten. Da es für den Wert, der der Berechnung der durch den Abschluss des Vergleichs ausgelösten Gebühren zugrunde zu legen ist, nicht darauf ankommt, worauf die Parteien sich in dem Vergleich geeinigt haben, sondern darauf, über welche streitigen Ansprüche sie sich geeinigt haben, ist bei der Wertberechnung der unstreitig geschuldete Unterhalt eigentlich nicht einzubeziehen; nur für diese Konstellation ist daher streitig, ob nicht zumindest ein Titulierungsinteresse anzusetzen ist (siehe z.B. OLG Bamberg, Beschluss vom 10. 2. 1992, Az. 7 WF 21/92, und Beschluss vom 23. 2. 1983, Az. 2 WF 241/82).

    Die Kostenentscheidung für diesen Beschluss folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.

    Hinweise

    Die Entscheidung ist rechtskräftig.

    RechtsgebietFamGKGVorschriften§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG