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  • 22.02.2012 · IWW-Abrufnummer 120531

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 01.06.2011 – 1 Ws 39/11

    Das Verfahren über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist kostenrechtlich als Teil des Verfahrens über die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach Nr. 4200 Ziff. 2 VV RVG anzusehen.


    1 Ws 39/11

    In der Strafsache
    ...
    hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
    am 1. Juni 2011
    beschlossen:

    Tenor:
    Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts E. wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. April 2011 aufgehoben. Die Gebühren werden in Höhe von 934,15 Euro festgesetzt; mithin sind weitere 411,74 Euro auszuzahlen.

    Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe
    Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Januar 2000 wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Mord und fünffachem versuchtem Mord zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. 15 Jahre dieser Strafe waren am 6. Oktober 2009 verbüßt. Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 14. September 2009 ist die Mindestverbüßungsdauer zunächst durch Beschluss des Landgerichts vom 7. Oktober 2009 nach Durchführung eines Anhörungstermins auf 22 Jahre festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer ist dem Verurteilten im Anhörungstermin gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog für das Vollstreckungsverfahren zum Verteidiger bestellt worden. Auf die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft hat das Kammergericht mit Beschluss vom 4. Februar 2010 unter Aufhebung des vorgenannten Beschlusses die Mindestverbüßungsdauer auf 27 Jahre festgesetzt. Mit seinen Kostenfestsetzungsanträgen vom 6. Oktober 2009 und vom 11. Februar 2010 hat der Beschwerdeführer jeweils den Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4201 i.V.m. Nr. 4200 Ziffer 2 VV RVG in Höhe von 300,00 Euro sowie für den Anhörungstermin am 5. Oktober 2009 eine Terminsgebühr nach Nr. 4203 VV RVG in Höhe von 145,00 Euro nebst Kostenpauschale und Umsatzsteuer geltend gemacht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit Verfügung vom 12. April 2010 für das Verfahren vor dem Landgericht sowie für das Beschwerdeverfahren zunächst nur "als Abschlag" jeweils eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4205 VV RVG in Höhe von 133,00 Euro sowie eine Terminsgebühr nach Nr. 4207 VV RVG in Höhe von ebenfalls 133,00 Euro (nebst Kostenpauschale und Umsatzsteuer) festgesetzt und zur Zahlung angewiesen. Mit Beschluss vom 29. März 2011 ist in Ergänzung dieser Festsetzung festgestellt worden, dass es "bei der Festsetzung in dieser Höhe bleibt".

    Die gegen diesen Beschluss eingelegte Erinnerung hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung verwiesen wird, zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet.

    Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).

    1.

    Die durch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss bestätigte Festsetzung der genannten Gebühren für "sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung" (Nr. 4204-4207 VV RVG) kann keinen Bestand haben, weil das Verfahren über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer kostenrechtlich als Teil des Verfahrens über die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach Nr. 4200 Ziffer 2 VV RVG anzusehen ist.

    a)

    Die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe ist die Vorstufe und zwingende Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens über die Reststrafenaussetzung im engeren Sinne. Gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist in Fällen, in denen die besondere Schwere der Schuld eines Verurteilten rechtskräftig festgestellt worden ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NStZ 1993, 431 [BVerfG 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92]) vor dem Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren (§ 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB) darüber zu entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt die Strafe mindestens zu verbüßen ist. Stellt der Verurteilte selbst keinen entsprechenden Antrag, ist von Amts wegen hierüber zu entscheiden. Das hierbei einzuhaltende Verfahren richtet sich, wie auch das Bundesverfassungsgericht in ständiger Entscheidungspraxis festgestellt hat, nach § 454 StPO (gesetzliche Überschrift der Norm: Aussetzung des Strafrestes; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 2504/93 - m.w.N.; Appl in: KK zur StPO 6. Aufl., § 454 Rdn. 48 f). Ein Verurteilter hat zwar keinen gesetzlichen oder sich aus der Verfassung ergebenden Anspruch auf eine isolierte Festsetzung der Vollstreckungsdauer (vgl. BVerfG NJW 1995, 3247), eine solche Entscheidung ist aber nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1993 - 2 BvR 181/93; KG, Beschluss vom 25. Juli 2006 - (1) 2 StE 2/93 (19/93) - m.w.N.). Über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer entscheidet gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG die Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Richtern (vgl. Mosbacher in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 57a Rdn. 24). Schon diese Einordnung des Verfahrens über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer indiziert dessen Zugehörigkeit zum Aussetzungsverfahren.

    b)

    Die Argumentation des Landgerichts, dass sich die Vergütung nach Nr. 4205 und 4207 VV RVG richte, weil die Gebührentatbestände als Spezialvorschriften eng auszulegen seien und alle nicht von der abschließenden Aufzählung in Nr. 4200 VV RVG erfassten Tätigkeiten daher nach den Auffangvorschriften der Nr. 4204 ff VV RVG zu vergüten seien, verfängt nicht. Für diese Sichtweise spricht zwar die wörtliche Formulierung des Gesetzes, sie löst sich jedoch von Sinn und Zweck der Regelung. Das Kammergericht hat bereits bezüglich der Vergütung eines Pflichtverteidigers im jährlichen Überprüfungsverfahren für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67e StGB entschieden, dass der Gebührentatbestand der Nr. 4200 Ziffer 1 VV RVG über den Wortlaut hinaus nicht nur durch ein Strafvollstreckungsverfahren ausgelöst wird, das zur tatsächlichen Erledigung oder Aussetzung der Maßregel führt (vgl. KG, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 5 Ws 4/05 -). Auch die Durchführung des gesetzlich gebotenen jährlichen Überprüfungsverfahrens, in dem durch den bestellten Verteidiger mangels Aussichtslosigkeit kein Antrag auf Aussetzung oder Feststellung der Erledigung der Maßregel gestellt wird, löst den höheren Gebührenanspruch aus (vgl. KG a.a.O.). Gleiches muss auch für das Verfahren über die Aussetzung eines Strafrestes gelten: Nicht nur ein Strafvollstreckungsverfahren, in dem (positiv oder negativ) über einen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes entschieden wird, unterfällt Nr. 4200 Ziffer 2 VV RVG, sondern auch ein Verfahren, das sich mit Rechtsfragen im Vorfeld der tatsächlichen Aussetzung des Strafrestes befasst.

    c)

    Zudem spricht die erhebliche Bedeutung des konkreten Verfahrensgegenstandes für den Verurteilten dafür, dass der Anwendungsbereich der Nr. 4200 Ziffer 2 VV RVG eröffnet ist. Bei der Bestimmung der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten in der Strafvollstreckung differenziert das Gesetz in Abschnitt 2 des Teils 4 VV RVG nach der Relevanz des konkreten Verfahrens: Für besonders bedeutsame Verfahren (Erledigung oder Aussetzung einer Maßregel der Unterbringung, Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe sowie Widerrufsverfahren), die regelmäßig mit einem größeren Arbeitsaufwand für den Verteidiger verbunden sind, ist ein höherer Gebührenrahmen bzw. im Fall der Beiordnung eine höhere Festgebühr vorgesehen als für die "sonstigen" Vollstreckungsverfahren, die regelmäßig von geringerer Bedeutung für den Verurteilten und weniger arbeitsintensiv für den Verteidiger sind. Zu diesen "sonstigen" Strafvollstreckungsverfahren zählen unter anderem Verfahren über die Aussetzung eines Berufsverbotes zur Bewährung, die nachträgliche Entscheidung über eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, die nachträgliche Gesamtstrafenbildung und die Gewährung von Zahlungserleichterungen (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG 19. Aufl., VV 4200-4207 Rdn. 4 mit weiteren Beispielen). Gemessen an der erheblichen Bedeutung der Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe für den hierzu Verurteilten ist ein solches Verfahren, das neben der Ausein-andersetzung mit den Urteilsgründen auch eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung erfordert, nicht mit den Inhalten der "sonstigen" Vollstreckungsverfahren vergleichbar, sondern entspricht der Relevanz der in Nr. 4200 Ziffer 1 - 3 VV RVG aufgezählten Verfahrensgegenstände.

    2.

    Danach sind entsprechend den Kostenfestsetzungsanträgen des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2009 und 11. Februar 2010 folgende Gebühren festzusetzen:

    a)

    für das Verfahren vor dem Landgericht:

    Nr. 4201 VV RVG 300,00 Euro

    Nr. 4203 VV RVG 145,00 Euro

    Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro

    Summe 465,00 Euro

    Umsatzsteuer 88,35 Euro

    Gesamtbetrag 553,35 Euro

    b)

    für das Verfahren vor dem Kammergericht:

    Nr. 4201 VV RVG 300,00 Euro

    Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro

    Summe 320,00 Euro

    Umsatzsteuer 60,80 Euro

    Gesamtbetrag 380,80 Euro

    Abzüglich des bereits an den Beschwerdeführer ausgezahlten Betrages in Höhe von 522,41 Euro ergibt sich ein Restbetrag in Höhe von 411,74 Euro.

    3.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.

    RechtsgebieteVV RVG, StGBVorschriftenNr. 4200 Ziff. 2 VV RVG § 57a Abs. 1 StGB