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  • 09.12.2025 · IWW-Abrufnummer 251584

    Oberlandesgericht Braunschweig: Beschluss vom 30.04.2025 – 2 W 75/24

    Die Verteilung der Mehrkosten eines Mehrvergleichs zwecks Anrechnung in mehreren von der Einigung umfassten Verfahren hat in der Weise zu erfolgen, dass die Verfahren in dem Verhältnis an den Mehrkosten beteiligt werden, in dem sie - unter Berücksichtigung des degressiven Anfalls der Kosten bei steigendem Gegenstandswert - zu dem Anfall der Mehrkosten beigetragen haben.


    In der Beschwerdesache
    U. K., .....
    - Kläger und Beschwerdeführer -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen B. W. Partnerschaft mbB, ......,
    Geschäftszeichen: ....., Gerichtsfach: ...,
    gegen
    J. K., ....
    - Beklagter und Beschwerdegegner -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte Dr. K. Rechtsanwälte, .....,
    Geschäftszeichen: ...., Gerichtsfach: ....,
    hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht X, den Richter am Oberlandesgericht Y und den Richter am Oberlandesgericht Z am 30. April 2025 beschlossen:

    Tenor:
    1.
    Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen - Rechtspfleger - vom 12. Juni 2024 (Az.: 4 O 17/20) abgeändert und werden die dem Beschwerdeführer in dem Verfahren 3 U 12/21 aufgrund der in dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht Braunschweig vom 23. Januar 2023 (Az.: 3 U 12/22) für dieses Verfahren getroffenen Kostenregelung zu erstattenden Kosten auf

    2.454,58 €

    nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2023 festgesetzt.

    2.
    Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

    3.
    Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten werden auf die Hälfte ermäßigt.

    4.
    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    Gründe
    I.

    Die Parteien führten in der Vergangenheit mehrere gerichtlich ausgetragene Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht Göttingen und dem Oberlandesgericht Braunschweig. Bei dem Amtsgericht Göttingen war unter dem Aktenzeichen 75 K 7/18 zudem ein Hinterlegungsverfahren anhängig, in dem die Parteien jeweils die Auszahlung eines Geldbetrags für sich beanspruchten.

    In dem Berufungsverfahren 3 U 12/22 (LG Göttingen 4 O 131/21) schlossen die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig am 23. Januar 2023 einen Vergleich, mit dem sie folgende gerichtliche Verfahren beilegten:


    Oberlandesgericht Braunschweig:    3 U 12/21, 3 U 12/22, 3 U 13/22
    Landgericht Göttingen:    4 O 460/22, 4 O 358/21
    Amtsgericht Göttingen:    75 K 7/18
    In dem Vergleich vereinbarten die Parteien, dass der Beschwerdeführer die Kosten der Verfahren 3 U 12/21, 3 U 12/22, 3 U 13/22 zu 10% und der Beschwerdegegner die Kosten zu 90% zu tragen habe.

    Den Streitwert des Verfahrens 3 U 12/22 setzte das Oberlandesgericht Braunschweig mit Beschluss vom 21. März 2023 auf 36.477,97 € fest. Außerdem setzte es den Wert des geschlossenen Vergleichs auf 429.629,40 € fest. Hiervon entfielen


    auf das Verfahren 3 U 12/21:    48.000 €,
    auf das Verfahren 3 U 13/22:    9.832,50 €,
    auf das Verfahren 4 O 460/22:    9.300 €,
    auf das Verfahren 4 O 358/21:    39.900 €
    und auf das Verfahren 75 K 7/18:    286.118,93 €
    Den Wert des Verfahrens 3 U 12/21, in dem ebenfalls bereits eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig stattgefunden hatte, setzte das Oberlandesgericht Braunschweig mit Beschluss vom 23. Februar 2023 auf die Gebührenstufe bis zu 50.000 € fest.

    Aufgrund der in dem Vergleich vom 23. Januar 2023 (3 U 12/22) getroffenen Kostenregelung beantragte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 20. Oktober 2023, beim Landgericht Göttingen eingegangen am selben Tag, die Festsetzung seiner Kosten für das Berufungsverfahren 3 U 12/21 gegen den Beschwerdegegner. Mit Schriftsatz vom 15. November 2023 reichte der Beschwerdegegner die ihm entstanden Kosten beim Landgericht ein. Mit Schriftsatz vom 27. November 2023 hat der Beschwerdeführer seinen Kostenfestsetzungsantrag teilweise zurückgenommen.

    Er hat beim Landgericht zuletzt noch die Festsetzung folgender Kosten beantragt:

    Wert des Gegenstands: 48.000 €



    Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG    1,6    1.860,80 €
    Anrechnung gemäß Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG        -421,55 €
    Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV RVG    1,2    1.395,60 €
    Anrechnung gemäß Nr. 3202 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG        - 316,19 €
    Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7001 VV RVG        20 €
    Reisekosten Deutsche Bahn        12,48 €
    Straßenbahn        1,87 €
    Abwesenheitsgeld        16,66 €
    Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG    19%    488,24 €
    Summe        3.057,91 €
    Der Beschwerdegegner macht folgende Kosten geltend:

    Wert des Gegenstands: 48.000 €


    Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG    1,6    2.046,40 €
    Anrechnung gemäß Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG        -421,55 €
    Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV RVG    1,2    1.534,80 €
    Anrechnung gemäß Nr. 3202 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG        - 1.002 €
    Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7001 VV RVG        20 €
    Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG    19%    413,75 €
    Summe        2.591,40 €
    Mit Beschluss vom 12. Juni 2024 (Bl. 19 ff. der elektronischen Akte LG) hat das Landgericht Göttingen - Rechtspfleger - die dem Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten auf 1.737,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2023 festgesetzt. Dabei hat es auf die auf Seiten des Beschwerdeführers geltend gemachte Terminsgebühr unter Zugrundelegung des bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vergütungsrechts einen Betrag in Höhe von 909,60 € angerechnet. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.

    Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 25. Juni 2024, beim Landgericht Göttingen eingegangen am selben Tag. Er ist der Auffassung, zu Unrecht seien zu seinen Lasten Kosten in Höhe von 635,54 € nicht festgesetzt worden. Dies ergebe sich aus einer fehlerhaften Anrechnung der durch den Mehrverglich entstandenen Kosten des Verfahrens 3 U 12/22 auf die in dem Verfahren 3 U 12/21 angefallene Terminsgebühr, die Gegenstand der vorliegenden Kostenfestsetzung ist.

    In dem Verfahren 3 U 12/22 sei in dem Termin vom 23. Januar 2023 nicht nur der Gegenstand des Verfahrens 3 U 12/21 mitverglichen worden, sondern es seien noch weitere, weder in dem Verfahren 3 U 12/22 noch in dem Verfahren 3 U 12/21 anhängig gewesene Streitgegenstände mitverglichen worden (Bl. 33 elektronische Akte LG).

    Aufgrund dieses Sachverhalts habe eine Verteilung des anzurechnenden Betrags auf die unterschiedlichen Verfahren erfolgen müssen, und zwar nach der Quote, mit der der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens an dem Wert des Vergleichsmehrwertes in dem Verfahren 3 U 12/22 partizipiert habe. Die so errechnete Quote belaufe sich vorliegend auf 12,21% (48.000 €: 393.151,43 €) der Mehrkosten (Bl. 318 Bd. II d.A.; Bl. 33 f. der elektronischen Akte LG).

    Der Beschwerdegegner verteidigt den angefochtenen Beschluss. Das Landgericht habe die Anrechnung der Kosten zutreffend vorgenommen. Das RVG sehe weder für die Verfahrensgebühr noch für die Terminsgebühr eine quotenmäßige Anrechnung vor. Bereits im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Landgericht sei zur Verteilung des Anrechnungsbetrags vorgetragen worden, dass zunächst eine fiktive Terminsgebühr aus dem Wert beider Verfahren ohne den Wert des Mehrvergleichs zu bestimmen sei. Diese belaufe sich vorliegend auf 1.873,20 € aufgrund eines Gegenstandswerts von 84.477,97 € (3 U 12/22: 36.477,97 € + 3 U 12/21: 48.000 €). Hiervon abzuziehen seien jeweils Terminsgebühren aus den Einzelwerten in Höhe von 1.340,40 € (3 U 12/22: 36.477,97 €) und 1.534,80 € (3 U 12/21: 48.000 €). Der sich hieraus ergebende Differenzbetrag in Höhe von - 1.002 € sei der zutreffende Anrechnungsbetrag im vorliegenden Verfahren (Bl. 322 f. Bd. II d.A.; Bl. 41 der elektronischen Akte LG).

    Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 9. August 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer beantragt, einen weiteren Betrag von 386,51 € festzusetzen und dies damit begründet, dass Gebühren ursprünglich nach dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vergütungsrecht angemeldet worden seien, tatsächlich aber nach dem ab dem 1. Januar 2021 geltenden Vergütungsrecht angefallen seien.

    II.

    Die zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

    1. Über die sofortige Beschwerde entscheidet gemäß § 568 ZPO der Senat in vollständiger Besetzung, nachdem der zuständige Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom 17. April 2025 auf den Senat übertragen hat.

    2. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Sie ist entsprechend § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO form- und fristgemäß eingelegt worden.

    3. Die sofortige Beschwerde hat auch teilweise Erfolg.

    a) Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass das Landgericht den Anrechnungsbetrag, der aufgrund der in dem Verfahren 3 U 12/22 durch den Mehrvergleich entstandenen Kosten im vorliegenden Verfahren bei der Terminsgebühr zu berücksichtigen ist, unzutreffend berechnet hat. Dieser Wert beläuft sich nicht auf 909,60 €, sondern auf 399,06 €.

    Gemäß Nr. 3202 Abs. 1 VV-RVG in Verbindung mit Nr. 3104 Abs. 2 VV-RVG ist dann, wenn in einem Termin vor dem Berufungsgericht auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden sind, die Terminsgebühr auf eine Terminsgebühr anzurechnen, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt.

    Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig in dem Verfahren 3 U 12/22 am 23. Januar 2023 in der mündlichen Verhandlung nicht lediglich über den in diesem Verfahren rechtshängigen Anspruch verhandelt und insoweit einen Vergleich geschlossen, sondern auch über die in den Verfahren 3 U 12/21, 3 U 13/22, 4 O 460/22 und 4 O 358/21 rechtshängigen Ansprüche sowie über den streitigen Auszahlungsanspruch in dem Hinterlegungsverfahren 75 K 7/18. Die insoweit entstandenen Mehrkosten in dem Verfahren 3 U 12/22 sind vor diesem Hintergrund gemäß Nr. 3202 Abs. 1 VV-RVG in Verbindung mit Nr. 3104 Abs. 2 VV-RVG in denjenigen Verfahren anzurechnen und auf diese Verfahren zu verteilen, in denen wegen derselben Angelegenheit bereits eine Terminsgebühr entstanden ist (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., VV 3103, 3104 Rn. 107).

    aa) Im Rahmen dieser Verteilung ist zunächst der zu verteilende Mehrbetrag zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus der Differenz der in dem Verfahren 3 U 12/22 tatsächlich angefallenen Terminsgebühr und der Terminsgebühr, die in diesem Verfahren angefallen wäre, wenn nicht über die weiteren Ansprüche verhandelt worden wäre (vgl. Mayer/Kroiß/ Hans-Jochem Mayer, RVG, 8. Aufl., RVG VV 3104 Rn. 48; Ahlmann in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl., RVG VV 3104 Rn. 21). Vorliegend hat das Oberlandesgericht Braunschweig den Streitwert des Vergleichs in dem Verfahren 3 U 12/22 auf insgesamt 429.629,40 € festgesetzt. Die gemäß Nr. 3202 VV-RVG mit einem Faktor von 1,2 auf diesen Wert anfallende Terminsgebühr beläuft sich auf 3.930 € netto. Der auf das Verfahren 3 U 12/22 entfallende Wert beläuft sich auf 36.477,97 € und begründet eine entsprechende Terminsgebühr in Höhe von 1.340,40 € netto. Die Differenz aus 3.930 € und 1.340,40 € beläuft sich auf 2.589,60 €.

    bb) Dieser Betrag ist anteilig auf die im vorliegenden Verfahren auf einen Gegenstandswert von 48.000 € angefallene Terminsgebühr in Höhe von 1.534,80 € netto anzurechnen. Dabei ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer zunächst lediglich die Festsetzung einer Terminsgebühr von 1.395,60 € netto beantragt hat, nachdem er im Beschwerdeverfahren klargestellt hat, dass - wie auch vom Beschwerdegegner geltend gemacht wird - die Vergütung nach dem ab dem 1. Januar 2021 geltenden Recht angefallen ist, und er den entsprechenden Mehrbetrag geltend gemacht hat. Die Vergütung ist auch nach aktuellem Recht angefallen. Das erstinstanzliche Urteil in der Sache 4 O 17/20, das Gegenstand des Verfahrens 2 U 12/21 war, ist erst am 23. Februar 2021 verkündet worden. Der unbedingte Auftrag zur Vertretung im Berufungsverfahren kann vor diesem Hintergrund erst unter Geltung der aktuellen Fassung des RVG erteilt worden sein (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG).

    cc) Die Verteilung der Mehrkosten auf die jeweiligen Verfahren hat dabei so zu erfolgen, dass die Verfahren in dem Verhältnis an den Mehrkosten beteiligt werden, in dem sie - unter Berücksichtigung des degressiven Anfalls der Kosten bei steigendem Gegenstandswert - zu dem Anfall der Mehrkosten beigetragen haben. Dabei ist weder die Berechnungsmethode des Beschwerdeführers noch diejenige des Beschwerdegegners, die auch das Landgericht gewählt hat, geeignet, eine Verteilung, die diesen Anforderungen entspricht, zu gewährleisten.

    (1) Bei der Berechnungsmethode des Beschwerdegegners, bei der der konkret anzurechnende Betrag auch bei mehreren mitverglichenen Verfahren jeweils allein anhand der Gegenstandswerte desjenigen Verfahrens, in dem der Mehrvergleich erfolgte, sowie desjenigen Verfahrens, welches mitverglichen wurde, errechnet wird, findet die Degression der Kosten bei einem steigenden Gegenstandswert keine Berücksichtigung. Unter Anwendung dieser Berechnungsmethode fände vielmehr eine besonders hohe Anrechnung in demjenigen Verfahren statt, in dem zuerst ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt würde. In weiteren Verfahren wäre eine Anrechnung durch Verbrauch des Anrechnungsbetrags in der Folge nicht mehr möglich. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Verfahren, in dem der Beschwerdegegner eine Anrechnung von 1.002 € geltend macht, was fast 39% des zu verteilenden Gesamtbetrags in Höhe von 2.589,60 € ausmacht, obwohl der Gegenstandswert von 48.000 € lediglich knapp 12% des Mehrvergleichswerts in Höhe von 393.151,43 € beträgt.

    Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verpflichtung zur Kostentragung in jedem Verfahren, in dem eine Anrechnung grundsätzlich geltend gemacht werden kann, unterschiedlich sein kann, bestünde bei dieser Berechnungsmethode die Gefahr, dass die Parteien jeweils versuchen könnten, eine Anrechnung in einem Verfahren zu erreichen, in welchem sie aufgrund der Kostenquote besonders von dieser profitieren könnten.

    (2) Die Berechnungsmethode des Beschwerdeführers, bei der die Anrechnung nach dem quotalen Anteil erfolgen soll, den der Gegenstandswert des Verfahrens, in dem die Anrechnung erfolgt, an dem Mehrvergleichswert hat, wird den aufgestellten Anforderungen zwar besser gerecht, weil eine gleichmäßige Verteilung des Mehrbetrags auf alle mitverglichenen Verfahren erfolgt. Nach dieser Berechnungsmethode bestünde insbesondere nicht die beschriebene Problematik, dass durch die gezielte Geltendmachung der Anrechnung in einem bestimmten Verfahren die Last zur Kostentragung beeinflusst werden könnte. Auch diese Art der Verteilung berücksichtigt die Degression der Kosten allerdings nicht hinreichend, weil sie jedem Verfahren - unabhängig vom Gegenstandswert - denselben Beitrag an der Degression zuweist. Dies führt dazu, dass der Kostenvorteil von Verfahren, die durch einen hohen Gegenstandswert besonders zur Degression beitragen, zu Verfahren verlagert wird, die aufgrund ihres niedrigen Gegenstandswerts weniger zur Degression beitragen.

    (3) Vor diesem Hintergrund ist zunächst für jedes mitverglichene Verfahren zu errechnen, welche Kosten fiktiv entstanden wären, wenn allein dieses Verfahren mitverglichen worden wäre. In einem zweiten Schritt sind die in allen Verfahren errechneten Mehrkosten zu addieren und ist so zu ermitteln, welcher fiktive Mehrbetrag an Kosten insgesamt entstanden wäre, wenn jedes Verfahren auf diesem Weg verglichen worden wäre. In einem dritten Schritt ist dann zu berechnen, in welchem Verhältnis der auf das einzelne Verfahren entfallende Teilbetrag zu dem Gesamtbetrag der (fiktiven) Mehrkosten steht. Der so errechnete Prozentsatz entspricht demjenigen Anteil, den das Verfahren verhältnismäßig, also unter Berücksichtigung der Degression, zu den Mehrkosten beigetragen hat. Mit diesem Prozentsatz ist das Verfahren an den tatsächlich entstandenen Mehrkosten zu beteiligen.

    (4) Für das vorliegende Verfahren ergibt sich damit die folgende Rechnung:

    (a) 3 U 12/22 (Gegenstandswert 36.477,97 €) = 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 1.340,40 € netto.

    Hieraus errechnet sich eine fiktive Gebühr für das Verfahren

    (aa) 3 U 12/21 (Gegenstandswert 48.000 €) = 1,2 Terminsgebühr aus Gegenstandswert von 84.477,97 € in Höhe von 1.873,20 € netto;

    (bb) 3 U 13/22 (Gegenstandswert: 9.832,50 €) = 1,2 Terminsgebühr aus Gegenstandswert von 46.310,47 € in Höhe von 1.534,80 € netto;

    (cc) 4 O 460/22 (Gegenstandswert: 9.300 €) = 1,2 Terminsgebühr aus Gegenstandswert von 45.777,97 € in Höhe von 1.534,80 € netto;

    (dd) 4 O 358/21 (Gegenstandswert: 39.900 €) = 1,2 Terminsgebühr aus Gegenstandswert von 76.377,97 € in Höhe von 1.760,40 € netto;

    (ee) 75 K 7/18 (Gegenstandswert: 286.118,93 €) = 1,2 Terminsgebühr aus Gegenstandswert von 322.596,90 € in Höhe von 3.454,80 € netto.

    (b) Die fiktiven Mehrkosten betragen für das Verfahren

    (aa) 3 U 12/21: 532,50 € netto;

    (bb) 3 U 13/22: 194,40 € netto;

    (cc) 4 O 460/22: 194,40 € netto;

    (dd) 4 O 358/21: 420 € netto;

    (ee) 75 K 7/18: 2.114,40 € netto;

    und der Gesamtbetrag der fiktiven Mehrkosten beläuft sich vor diesem Hintergrund auf 3.455,70 €.

    (c) An diesem Betrag haben die Verfahren folgenden Anteil:

    (aa) 3 U 12/21: 15,41%;

    (bb) 3 U 13/22: 5,63%;

    (cc) 4 O 460/22: 5,63%;

    (dd) 4 O 358/21: 12,15%;

    (ee) 75 K 7/18: 61,18%.

    (d) Für das vorliegend der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Verfahren 3 U 12/21 beträgt der anzurechnende Betrag mithin 15,41 % von 2.589,60 €, was 399,06 € netto entspricht.

    b) Da dieser Betrag über dem Betrag liegt, den der Beschwerdeführer sich anrechnen lassen möchte (12,21 %) und die notwendige Korrektur der entsprechenden Kostenposition auch auf der Seite des Beschwerdegegners zu berücksichtigen ist (vgl. MüKoZPO/Schultz, 7. Aufl., § 104 Rn. 69 mwN), führt die Korrektur nicht zu dem von dem Beschwerdeführer mit der Beschwerde erstrebten Ausgleichsbetrag. Der Senat hat daher zu prüfen, ob der sich so ergebende Fehlbetrag bis zum Betrag der insgesamt im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Kosten durch Korrektur einer anderen Kostenposition aufzufüllen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 68/19, juris Rn. 28 mwN). Insoweit ist allerdings auch zu überprüfen, ob eine etwaig vorzunehmende Korrektur zulasten des Beschwerdeführers die Festsetzung eines niedrigeren Betrags rechtfertigt, solange hierdurch der ursprünglich zugunsten des Beschwerdeführers festgesetzte Gesamtbetrag nicht unterschritten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - VII ZB 59/05, NJW-RR 2006, 810 Rn. 17 mwN).

    Dies ist hier der Fall, weil nach den dargestellten Grundsätzen auch die Anrechnung auf die Geschäftsgebühr fehlerhaft erfolgte. Der anzurechnende Wert beläuft sich nicht auf 421,55 €, sondern auf 532,42 €.

    aa) Gemäß Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 RVG fällt im Berufungsverfahren neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG in Höhe von 1,6 Gebühren eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,1 Gebühren an, soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden. Gemäß § 15 Abs. 3 RVG sind die Teile des Gegenstands, auf die verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind, aus ihrem jeweiligen Gegenstandswert zu berechnen. Dabei bildet allerdings der aus dem Gesamtbetrag errechnete höchste Gebührensatz die Obergrenze. In den Fällen der hier einschlägigen Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG ist dann, wenn der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr nach Nr. 3200 übersteigt, der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr anzurechnen, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht (vgl. Nr. 3201 Abs. 1 Satz 2 VV-RVG).

    bb) Nach den dargestellten Grundsätzen zur Anrechnung von Kosten in Verfahren, in denen eine Einigung in mehreren Verfahren erzielt werden konnte, ergibt sich für die Anrechnung hier folgende Berechnung:

    (1) Das Oberlandesgericht Braunschweig hat den Streitwert des Vergleichs in dem Verfahren 3 U 12/22 auf insgesamt 429.629,40 € festgesetzt. Davon entfällt auf das Verfahren 3 U 12/22 ein Wert von 36.477,97 € und auf die weiteren, ursprünglich nicht gegenständlichen Verfahren 3 U 12/21, 3 U 13/22, 4 O 460/22, 4 O 358/21 und 75 K 7/18 ein Wert von insgesamt 393.151,43 €.

    Gemäß Nr. 3200, Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 RVG sind eine 1,6 Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert von 36.477,97 € (=1.787,20 € netto) und eine 1,1 Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert von 393.151,43 € (=3.457,30 €), mithin Verfahrensgebühren in Höhe von insgesamt 5.244,50 € angefallen. Gemäß § 15 Abs. 3 RVG wird dieser Betrag allerdings der Höhe nach durch eine 1,6 Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert von 429.629,40 € begrenzt, die sich auf 5.240 € netto beläuft.

    (2) Der Mehrbetrag von 3.452,80 € (5.240 € - 1.787,20 €) ist auf die verschiedenen mitverglichenen Verfahren zu verteilen. Der Berechnung ist dabei die 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG aus dem Verfahren 3 U 12/22 in Höhe von 1.787,20 € netto zugrunde zu legen und anschließend wie folgt der fiktive Mehrbetrag zu errechnen:



    Verfahren:    Mehrbetrag netto Verfahrensgebühr)    (1,1    Summe mit 1,6 Verfahrensgebühr    höchstens allerdings
    3 U 12/21    1.406,90 €    aus    3.194,10 €    2.497,60 €
    Gegenstandswert    von        
    48.000 €            
    3 U 13/22    675,40 €    aus    2.462,60 €    2.046,40 €
    Gegenstandswert    von        
    9.832,50 €            
    4 O 460/22    675,40 €    aus    2.462,60 €    2.046,40 €
    Gegenstandswert    von        
    9.300 €            
    4 O 358/21    1.228,70 €    aus    3.015,90 €    2.347,20 €
    Gegenstandswert    von        
    39.900 €            
    75 K 7/18    2.876,50 €    aus    4.663,70 €    4.606,40 €
    Gegenstandswert    von        
    286.118,93 €            
    (3) Die fiktiven Mehrkosten betragen daher für das Verfahren

    (a) 3 U 12/21: 710,40 € netto;

    (b) 3 U 13/22: 259,20 € netto;

    (c) 4 O 460/22: 259,20 € netto;

    (d) 4 O 358/21: 560 € netto;

    (e) 75 K 7/18: 2.819,20 € netto;

    und der Gesamtbetrag der fiktiven Mehrkosten beläuft sich vor diesem Hintergrund auf 4.608 € netto.

    (4) An dieser Differenz haben die Verfahren folgenden Anteil:

    (a) 3 U 12/21: 15,42%;

    (b) 3 U 13/22: 5,62%;

    (c) 4 O 460/22: 5,62%;

    (d) 4 O 358/21: 12,16%;

    (e) 75 K 7/18: 61,18%.

    (5) Für das vorliegende Verfahren 3 U 12/21 beträgt der anzurechnende Betrag mithin 15,42 % von 3.452,80 €, was 532,42 € netto entspricht.

    c) Da gegen das Bestehen der übrigen zur Festsetzung angemeldeten Positionen Bedenken nicht bestehen, errechnet sich der im vorliegenden Verfahren auszugleichende Betrag wie folgt:

    Wert des Gegenstands: 48.000 €

    aa) Gerichtskosten

    Die Gerichtskosten betragen, nachdem der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt wurde, für die Berufungsinstanz noch 1.202 € (Nr. 1213 KV-GKG). Von diesen Kosten haben der Beschwerdeführer 10% und der Beschwerdegegner 90% zu tragen. Der Beschwerdegegner hat einen Kostenvorschuss von 2.404 € auf diesen Betrag geleistet und erhält aus diesem Grund eine Rückzahlung in Höhe von 1.202 € aus der Landeskasse. Damit hat er 100% der angefallenen Gerichtskosten gezahlt und sind ihm vom Beschwerdeführer 10%, mithin 120,20 €, zu erstatten.

    bb) Rechtsanwaltskosten

    (1) Kosten Beschwerdeführer



    Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG    1,6    2.046,40 €
    Anrechnung gemäß Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG        -532,42 €
    Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV RVG    1,2    1.534,80 €
    Anrechnung gemäß Nr. 3202 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 3104        - 399,06 €
    Abs. 2 VV RVG        
    Post und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7001 VV        20 €
    RVG        
    Reisekosten Deutsche Bahn        12,48 €
    Straßenbahn        1,87 €
    Abwesenheitsgeld        16,66 €
    Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG    19%    513,13 €
    Summe        3.213,86 €
    (2) Kosten Beschwerdegegner:


    Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG    1,6    2.046,40 €
    Anrechnung gemäß Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG        -532,42 €
    Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV RVG    1,2    1.534,80 €
    Anrechnung gemäß Nr. 3202 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG        - 399,06 €
    Post und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7001 VV RVG        20 €
    Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG    19%    507,24 €
    Summe        3.176,96 €
    (3) Die Summe der festsetzbaren Rechtsanwaltskosten beläuft sich damit auf 6.390,82 €. Von diesen Kosten hat der Beschwerdeführer 10%, also 639,08 € zu tragen. Von den ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.213,86 € hat der Beschwerdegegner ihm mithin 2.574,78 € zu erstatten.

    (4) Der Kostenerstattungsanspruch des Beschwerdeführers beläuft sich damit unter Berücksichtigung der auszugleichenden Gerichtskosten in Höhe von 120,20 € auf insgesamt 2.454,58 €.

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 2 ZPO. Das Obsiegen des Beschwerdeführers beruht zu einem erheblichen Anteil nicht auf der ursprünglich erhobenen Rüge der unzutreffenden Anrechnung der Terminsgebühr, sondern darauf, dass der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren die Verfahrengebühr und die Terminsgebühr nach der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Rechtslage errechnet und den entsprechenden Mehrbetrag geltend gemacht hat. Dies wäre ihm bereits bei Antragstellung vor dem Landgericht möglich gewesen. Hinsichtlich der Gerichtskosten hat der Senat von der Möglichkeit der Gebührenermäßigung Gebrauch gemacht (Nr. 1812 Abs. 3 KV-GKG).

    4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Sache wirft entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen nicht auf. Die Rechtsfrage, nach welchem Verfahren die Gebühren, die in einem Rechtsstreit durch die vergleichsweise Erledigung mehrerer anderer Verfahren entstehen, bei der Kostenfestsetzung in einem dieser Verfahren zur Anrechnung zu bringen sind, ist zwar - soweit ersichtlich - durch den Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden, der Senat weicht mit seiner Entscheidung aber nicht von der Rechtssprechung anderer Oberlandesgerichte ab und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Frage durch verschiedene Oberlandesgerichte unterschiedlich beantwortet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 54/09, NJW-RR 2010, 1047 [BGH 08.02.2010 - II ZR 54/09] Rn. 3 mwN). Die Übertragung der Sache auf den Senat erfolgte auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung, sondern weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist (§ 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO).

    RechtsgebieteMehrvergleich, Mehrkosten, Berechnungsmethode, Terminsgebühr, VerfahrensgebührVorschriften§ 15 Abs. 3 RVG, Nr. 3202 Abs. 1 VV RVG i. V. m. Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG