12.03.2025 · IWW-Abrufnummer 247023
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 01.07.2024 – 4 W 430/24
Für die Streitwertbemessung von Unterlassungsansprüchen in einem sog. Scraping-Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich um Daten aus der Sozialsphäre handelt, deren Herausgabe in bestimmten Umfang der Nutzer in Kauf genommen hat und in welchem Ausmaß der Portalbetreiber zu dem unzulässigen Abschöpfen von Daten beigetragen hat.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat in dem Verfahren 4 W 430/24 am 1. Juli 024
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägervertreters vom 02.05.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 25.04.2024 - 08 O 72/23 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerkes xxx wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auf immaterielle Entschädigung, Feststellung, Unterlassung und Auskunft in Anspruch.
Er hat vor dem Landgericht folgende Anträge gestellt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
a) personenbezogene Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, xxxID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,
b) die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf "privat" noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der xxx-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird.
4. Die Beklagte wird verurteilt der Klägerseite Auskunft über die Klägerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25.04.2024 den Streitwert auf 5.500,00 € festgesetzt (Antrag 1: 1.000,00 €; Antrag 2:500,00 €; Anträge 3 a. und b: gemeinsam 3.500,00 €; Antrag 4: 500,00 €).
Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 02.05.2024 Streitwertbeschwerde im eigenen Namen eingelegt und beantragt, den Streitwert auf mindestens 11.000,- € festzusetzen. Abweichend von der landgerichtlichen Entscheidung sei der Unterlassungsanspruch (Antrag zu 3.) mit einem Streitwert von mindestens 9.000,00 € - im Einzelnen der Antrag zu 3 a mit mindestens 4.500,00 € und der Antrag zu 3 b) mit mindestens weiteren 4.500,00 €) - zu bemessen.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.06.2024 nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Streitwert zu Recht gem. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf 5.500 EUR festgesetzt.
Der Antrag Ziffer 3 ist mit 3.500 EUR zu bemessen. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist der Ansatz von 9.000 EUR dagegen nicht gerechtfertigt. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung, bestimmte personenbezogene Daten unbefugten Dritten zugänglich zu machen (a) und seine Telefonnummer auf der Grundlage der vorliegenden Einwilligung zu verarbeiten (b). Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist der Ansatz von mindestens jeweils 4.500 EUR zu hoch bemessen.
Bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit - wie hier im Antrag Ziffer 3 - ist nach § 48 Abs. 2 GKG der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen ist die Schwere des Vorwurfs, die Beeinträchtigung des Klägers, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen. Ausgangspunkt für die Bemessung sind die Werte des § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 EUR) und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (5.000,00 EUR), die nach Maßgabe des Einzelfalles zu erhöhen oder zu vermindern sind. Eine Herabsetzung auf 3.500 EUR ist hier gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall ist für die Anträge Ziffer 3. a) und 3. b) ein einheitlicher Streitwert anzusetzen. Der Schutz der Telefonnummer ist Gegenstand beider Anträge; im Antrag Ziffer 3 b) wird lediglich ein Teilaspekt des Datenschutzes hervorgehoben. Bei beiden Anträge geht es im Kern um die Regelung der Datenverarbeitung und insbesondere darum, dass die Beklagte Vorsorge dafür trifft, dass die Daten nicht erneut abgeschöpft werden (vgl. Senat in st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 12.03.2024, 4 W 151/24 m.w.N.).
Bei der Bemessung des Wertes ist zu berücksichtigen, dass die Sicherung der Daten, die im Internet eine weite Verbreitung finden, für den Kläger eine Bedeutung hat. Anderseits ist aber bei der Schwere der Beeinträchtigung in Blick zu nehmen, dass es sich um Daten aus der Sozialsphäre gehandelt und er bestimmte Daten in Kenntnis der öffentlichen Zugänglichkeit preisgegeben hat. Er kann das soziale Netzwerk der Beklagten nicht ohne Mitteilung von bestimmten Daten nutzen, die für alle Nutzer des Internets zugänglich sind - wie Name, Geschlecht und Nutzer ID - und er hat dies in Kauf genommen. Für die Beklagte hat das Verfahren weitreichende Bedeutung, denn es wurden im Jahr 2019 Daten von ca. 533 Mio. Nutzern gescrapt, mithin "abgeschöpft". Bei der Schwere des Vorwurfes ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht durch aktives Tun die Daten in unzulässiger Weise verarbeitet hat, sondern vielmehr die von den Nutzern öffentlich gestellten Daten von Dritten in unzulässiger Weise mittels automatisierter Verfahren massenhaft abgeschöpft wurden und der Vorwurf des Klägers dahin zielt, dass die Beklagte keine Vorsorge dagegen getroffen hat.
Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum ein zukünftiger Schaden erheblich höhere Bedeutung haben sollte, als der bereits eingetretene. Er hat seinen immateriellen Schaden, der bei dem Scraping Vorfall im Jahr 2019 entstanden sein soll, mit 1.000 EUR (Antrag Ziffer 1) und sein Feststellungsinteresse für künftige Schäden mit 1.000 EUR (Antrag Ziffer 2) bemessen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein zukünftiger gleichgelagerter Vorfall signifikant größere wirtschaftliche Bedeutung entfalten könnte, als der bereits eingetretene Schaden (vgl. Senat a.a.O., m.w.N.). Dies rechtfertigt insgesamt den Ansatz eines Streitwertes von 3.500 EUR (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.).
III.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägervertreters vom 02.05.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 25.04.2024 - 08 O 72/23 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerkes xxx wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auf immaterielle Entschädigung, Feststellung, Unterlassung und Auskunft in Anspruch.
Er hat vor dem Landgericht folgende Anträge gestellt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
a) personenbezogene Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, xxxID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,
b) die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf "privat" noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der xxx-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird.
4. Die Beklagte wird verurteilt der Klägerseite Auskunft über die Klägerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25.04.2024 den Streitwert auf 5.500,00 € festgesetzt (Antrag 1: 1.000,00 €; Antrag 2:500,00 €; Anträge 3 a. und b: gemeinsam 3.500,00 €; Antrag 4: 500,00 €).
Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 02.05.2024 Streitwertbeschwerde im eigenen Namen eingelegt und beantragt, den Streitwert auf mindestens 11.000,- € festzusetzen. Abweichend von der landgerichtlichen Entscheidung sei der Unterlassungsanspruch (Antrag zu 3.) mit einem Streitwert von mindestens 9.000,00 € - im Einzelnen der Antrag zu 3 a mit mindestens 4.500,00 € und der Antrag zu 3 b) mit mindestens weiteren 4.500,00 €) - zu bemessen.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.06.2024 nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Streitwert zu Recht gem. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf 5.500 EUR festgesetzt.
Der Antrag Ziffer 3 ist mit 3.500 EUR zu bemessen. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist der Ansatz von 9.000 EUR dagegen nicht gerechtfertigt. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung, bestimmte personenbezogene Daten unbefugten Dritten zugänglich zu machen (a) und seine Telefonnummer auf der Grundlage der vorliegenden Einwilligung zu verarbeiten (b). Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist der Ansatz von mindestens jeweils 4.500 EUR zu hoch bemessen.
Bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit - wie hier im Antrag Ziffer 3 - ist nach § 48 Abs. 2 GKG der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen ist die Schwere des Vorwurfs, die Beeinträchtigung des Klägers, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen. Ausgangspunkt für die Bemessung sind die Werte des § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 EUR) und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (5.000,00 EUR), die nach Maßgabe des Einzelfalles zu erhöhen oder zu vermindern sind. Eine Herabsetzung auf 3.500 EUR ist hier gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall ist für die Anträge Ziffer 3. a) und 3. b) ein einheitlicher Streitwert anzusetzen. Der Schutz der Telefonnummer ist Gegenstand beider Anträge; im Antrag Ziffer 3 b) wird lediglich ein Teilaspekt des Datenschutzes hervorgehoben. Bei beiden Anträge geht es im Kern um die Regelung der Datenverarbeitung und insbesondere darum, dass die Beklagte Vorsorge dafür trifft, dass die Daten nicht erneut abgeschöpft werden (vgl. Senat in st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 12.03.2024, 4 W 151/24 m.w.N.).
Bei der Bemessung des Wertes ist zu berücksichtigen, dass die Sicherung der Daten, die im Internet eine weite Verbreitung finden, für den Kläger eine Bedeutung hat. Anderseits ist aber bei der Schwere der Beeinträchtigung in Blick zu nehmen, dass es sich um Daten aus der Sozialsphäre gehandelt und er bestimmte Daten in Kenntnis der öffentlichen Zugänglichkeit preisgegeben hat. Er kann das soziale Netzwerk der Beklagten nicht ohne Mitteilung von bestimmten Daten nutzen, die für alle Nutzer des Internets zugänglich sind - wie Name, Geschlecht und Nutzer ID - und er hat dies in Kauf genommen. Für die Beklagte hat das Verfahren weitreichende Bedeutung, denn es wurden im Jahr 2019 Daten von ca. 533 Mio. Nutzern gescrapt, mithin "abgeschöpft". Bei der Schwere des Vorwurfes ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht durch aktives Tun die Daten in unzulässiger Weise verarbeitet hat, sondern vielmehr die von den Nutzern öffentlich gestellten Daten von Dritten in unzulässiger Weise mittels automatisierter Verfahren massenhaft abgeschöpft wurden und der Vorwurf des Klägers dahin zielt, dass die Beklagte keine Vorsorge dagegen getroffen hat.
Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum ein zukünftiger Schaden erheblich höhere Bedeutung haben sollte, als der bereits eingetretene. Er hat seinen immateriellen Schaden, der bei dem Scraping Vorfall im Jahr 2019 entstanden sein soll, mit 1.000 EUR (Antrag Ziffer 1) und sein Feststellungsinteresse für künftige Schäden mit 1.000 EUR (Antrag Ziffer 2) bemessen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein zukünftiger gleichgelagerter Vorfall signifikant größere wirtschaftliche Bedeutung entfalten könnte, als der bereits eingetretene Schaden (vgl. Senat a.a.O., m.w.N.). Dies rechtfertigt insgesamt den Ansatz eines Streitwertes von 3.500 EUR (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.).
III.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
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