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  • 21.02.2025 · IWW-Abrufnummer 246729

    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Beschluss vom 21.11.2024 – 9 S 1510/23

    Das Interesse an der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für einen Heilhilfsberuf -
    hier: Gesundheits- und Krankenpfleger - ist mit dem Mindestwert zu bemessen, den der
    Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Berufsberechtigung im Bereich
    des Rechts der freien Berufe vorsieht, soweit nicht ein höherer Jahresgewinn dargelegt
    worden ist (im Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 06.07.2020 - 21 C 20.1503 -, juris Rn.
    8; Nds. OVG, Beschluss vom 23.12.2004 - 8 ME 169/04 -, juris Rn. 16).


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    RechtsgebieteWiedereinsetzung, Berufungsbegründungsfrist, Fristberechnung, StreitwertVorschriften§ 60 Abs 1 VwGO, § 124a Abs 4 VwGO, § 85 Abs 2 ZPO, § 52 Abs 1 GKG 2004;