14.05.2019 · IWW-Abrufnummer 208830
Oberlandesgericht Braunschweig: Beschluss vom 11.04.2019 – 1 ARs 5/19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Braunschweig
Geschäftsnummer: 1 ARs 5/19
LG Göttingen: 2 KLs 12/14
StA Göttingen: 24 Js 41521/13 VRs
In der Strafsache
g e g e n
M.
- Antragsteller:
Rechtsanwalt H., ….. -
wegen Betruges;
hier: Antrag gemäß § 51 RVG
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Einzelrichter am 11. April 2019 beschlossen:
Der Antrag des Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Der antragstellende Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten M.. Dieser wurde vom Landgericht Göttingen am 4. Juni 2015 wegen Betruges in 63 Fällen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, belegt. Die dagegen gerichtete Revision wurde vom Bundesgerichtshof am 15. Oktober 2015 verworfen; seither ist das Urteil rechtskräftig.
Der
Pflichtverteidiger hat mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2018, der am
selben Tag beim Landgericht Göttingen eingegangen ist, die Bewilligung
einer Pauschgebühr in Höhe von 4.000,- € beantragt. Der Antrag ist vom
Landgericht, das die Sache weder als besonders umfangreich noch als
besonders schwierig eingeordnet hat, durch Verfügung vom 4. Februar 2019
mit Akten an die Bezirksrevisorin beim Landgericht Braunschweig zur
Vorlage an den Senat weitergeleitet worden. Die Bezirksrevisorin hat den
Antrag sodann dem Senat zugeleitet, bei dem er am 11. Februar 2019
eingegangen ist. Zugleich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Sie beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Der
Antragsteller tritt dem Eintritt der Verjährung entgegen. § 51 Abs. 2
RVG sei keine Regelung, die die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
begründe. Aus ihr folge nur, dass das Oberlandesgericht über die
Pauschgebühr zu entscheiden habe. Einschlägig sei § 11 Abs. 7 RVG und
nicht § 204 BGB. Danach werde die Verjährung wie durch Klageerhebung
gehemmt. Nach der Rechtsprechung zu § 204 BGB hemme auch die Erhebung
einer Klage beim unzuständigen Gericht die Verjährung. Ihm müsse zudem
Vertrauensschutz gewährt werden. Der Senat habe unter anderem in der
Sache 1 ARs 9/16 über eine vergleichbare Konstellation entschieden und
sei nicht zur Verjährung gelangt. Außerdem habe die Bezirksrevisorin in
dem gleichgelagerten Verfahren 1 ARs 1/19, in dem er den Antrag auf
Bewilligung einer Pauschgebühr ebenfalls erst am 29. Dezember 2018 beim
Landgericht eingereicht habe, die Einrede der Verjährung nicht erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24.02.2019
(Sonderheft Gebühren für Pflichtverteidiger Bl. 57 ff. d.A.) verwiesen.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG liegen nicht vor. Der Antrag des Pflichtverteidigers ist abzulehnen. Die Bezirksrevisorin, die das Land Niedersachsen im gerichtlichen Verfahren vertritt (VII Nr. 1 des Gem. RdErl. d. StK u. sämtlicher Min. vom 12.07.2012 = VORIS 20120), durfte die Zahlung wegen Verjährung verweigern (§ 214 BGB).
Der Anspruch
auf Bewilligung einer Pauschgebühr verjährt gemäß § 195 BGB in drei
Jahren (KG, Beschluss vom 15.04.2015, 1 Ars 22/14 = NStZ-RR 2015, 296).
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der
Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das setzt
grundsätzlich – so auch bei der Pauschgebühr gemäß § 51 RVG – die
Fälligkeit der Forderung voraus (KG, a.a.O.). Die Fälligkeit tritt beim
Pauschgebührenanspruch mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
ein (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. April 2016, 1 ARs 9/16, juris,
Rn. 11; KG, a.a.O., jeweils m.w.N.). Vorliegend endete die
Verjährungsfrist mithin am 31. Dezember 2018.
Der
Antrag des Pflichtverteidigers ist jedoch erst nach diesem Datum,
nämlich am 11. Februar 2019, und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist
bei dem Oberlandesgericht Braunschweig eingegangen. Dass der Antrag
schon am 28. Dezember 2018 bei dem Landgericht Göttingen angebracht
wurde, hemmte die Verjährung nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats
(Beschluss der Einzelrichterin vom 24.10.2017, 1 ARs 29/17, nicht
veröffentlicht) wird die Verjährung nur durch den Eingang des Antrags
bei dem gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 RVG für die Entscheidung zuständigen
Oberlandesgericht gehemmt (so auch Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG
Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., § 51 Rn. 91).
Es
ist zwar regelmäßig sinnvoll, den Antrag unbeschadet der
Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts über das
erstinstanzliche Gericht anzubringen, da dieses dann – wie hier – über
das Verfahren berichten und sowohl zum besonderen Umfang als auch zur
besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens Stellung nehmen kann. Diese
Vorgehensweise verbietet sich aber, wenn der Antrag so spät eingereicht
wird, dass mit einem fristwahrenden Eingang beim Oberlandesgericht nicht
mehr gerechnet werden kann. Hier war eine rechtzeitige Weiterleitung an
das Oberlandesgericht im normalen Geschäftsgang nicht mehr möglich,
weil der Antrag erst Freitag, den 28. Dezember 2018, angebracht wurde,
so dass sich bis zum Ablauf des Kalenderjahres nur noch das folgende
Wochenende (29. und 30. Dezember) sowie der Silvestertag (31. Dezember)
anschlossen.
Ein anderes Ergebnis folgt im
Gegensatz zur Ansicht des Antragstellers nicht aus der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, wonach einzelne Hemmungstatbestände des § 204
Abs. 1 BGB unabhängig von der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
eingreifen. So ist es zwar anerkannt, dass beispielsweise die Erhebung
einer Klage bei einem unzuständigen Gericht die Verjährung gemäß § 204
Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmt (BGH, Urteil vom 09.12.2010, III ZR 56/10, juris,
Rn. 13; BGH, Urteil vom 19.01.1994, XII ZR 190/92, juris, Rn. 9). Diese
Rechtsprechung knüpft die Wirkung der Verjährungshemmung jedoch nicht
nur daran, dass der Berechtigte seinen Willen zur Durchsetzung seines
Rechts zu erkennen gibt. Sie betont vielmehr auch, dass dem
Verpflichteten mit der Zustellung die Inanspruchnahme verdeutlicht wird
(BGH, Urteil vom 19.01.1994, XII ZR 190/92, juris, Rn. 9 m. w. N.).
Sofern die notwendige Information des Schuldners über die Geltendmachung
der Forderung noch innerhalb der Verjährungsfrist (sei es durch
Zustellung der Klage oder eines sonstigen Antrags i. S. d. § 204 Abs. 1
BGB) erfolgt, ist es deshalb nachvollziehbar, die Hemmung gemäß § 204
Abs. 1 BGB unabhängig von der Zuständigkeit des Gerichts eintreten zu
lassen. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass entweder das
Prozessrechtsverhältnis schon innerhalb der Verjährungsfrist begründet
wird oder zumindest durch Vorschriften (vgl. hierzu beispielsweise § 167
ZPO oder § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) gesichert ist, dass es zur
Verjährungshemmung nur kommt, wenn der Schuldner zeitnah nach Ablauf der
Verjährungsfrist Kenntnis von der Forderung des Gläubigers erlangt.
Solche
Regelungen fehlen beim Antrag gemäß § 51 RVG, weshalb die Situation
nicht vergleichbar ist. Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr
ist nicht unverzüglich zuzustellen, wie das § 271 ZPO – auch für die
beim unzuständigen Gericht angebrachte – Klage fordert, und es gibt auch
keine gesetzliche Vorschrift, die die unverzügliche Bekanntgabe des
Pauschgebührenantrags an die Staatskasse verlangt. § 51 Abs. 2 S. 3
setzt demgegenüber nur voraus, dass die Staatskasse irgendwann während
des Verfahrens zu hören ist. Von solchen Zufälligkeiten darf der
Eintritt der Verjährung nicht abhängen. Würde man anders entscheiden,
könnte die Verjährung durch Antragsstellung bei jedem entlegenen Gericht
herbeigeführt werden.
Dem steht ferner die
vom Antragsteller zitierte Vorschrift des § 11 Abs. 7 RVG nicht
entgegen. Die Regelung des § 11 Abs. 7 RVG ist auf den Antrag nach § 51
RVG bereits nicht anwendbar, weil sie sich auf die Festsetzung einer
schon nach § 42 RVG festgesetzten Pauschgebühr gegen den Mandanten
bezieht und dazu dient, dem Rechtsanwalt einen Vollstreckungstitel gegen
diesen zu verschaffen (Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl., §
11 Rn. 31). Dass auch ein Antrag beim unzuständigen Gericht die
Verjährung hemmen kann, lässt sich § 11 Abs. 7 RVG ohnehin nicht
entnehmen.
Es bestand schließlich kein Anlass, die Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 2 RVG auf den Senat zu übertragen. Die Rechtsauffassung, wonach die Verjährung nur durch Antragstellung beim zuständigen Gericht gehemmt wird, entspricht dem Beschluss der zweiten beim Oberlandesgericht Braunschweig für Verfahren gemäß § 51 RVG zuständigen Einzelrichterin vom 24.10.2017 (1 ARs 29/17, nicht veröffentlicht). Abweichende Rechtsprechung zu dieser Problematik ist nicht veröffentlicht. Der Senatsbeschluss vom 25. April 2016 in der Sache 1 ARs 9/16 befasst sich allein mit der Fälligkeit der Pauschgebühr und wirft das Problem, ob die Verjährung durch Antragstellung beim unzuständigen Gericht gehemmt wird, nicht auf. Es war daher konsequent, dass die zuständige Einzelrichterin die Sache 1 ARs 29/17 ebenfalls nicht auf den Senat übertragen hat.
RechtsgebietVerjährungVorschriften§ 51 RVG