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  • 20.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193369

    Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 25.01.2017 – 1 BvR 1304/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    BVerfG

    Beschl. v. 25.1.2017

    1 BvR 1304/13,

    In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 EUR.

    Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 Abs. 1 RVG die in früher in § 12 BRAGO enthaltene „gesetzliche Reihenfolge“ der Kriterien geändert hat und - anders als § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. - nunmehr den anwaltlichen Arbeitsaufwand an erster Stelle nennt, hat keine inhaltliche Änderung bewirkt.

    In pp.

    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Die Verfassungsbeschwerde betraf eine Streitigkeit aus dem Arztvertragsrecht.

    II.

    1. Nach § 37 Abs 2. Abs. Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 €. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €.

    2. Ausgangspunkt der Bewertung ist die Bedeutung der Angelegenheit (vgl. BVerfGE 79, 365, <366>, dort noch zu § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F.). Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 Abs. 1 RVG die in der genannten Grundsatzentscheidung aufgegriffene „gesetzliche Reihenfolge“ der Kriterien geändert hat und - anders als § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. - nunmehr den anwaltlichen Arbeitsaufwand an erster Stelle nennt, hat insofern keine inhaltliche Änderung bewirkt (vgl. BVerfGK 20, 336 <337 f.> m.w.N.). Die durch das Bundesverfassungsgericht im 79. Band seiner Entscheidungssammlung für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäbe gelten fort (vgl. BVerfGK 20, 336 <338> m.w.N.).

    3. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers wie tenoriert zu bemessen. Maßgebend sind hierfür folgende Erwägungen:

    a) Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers am Verfahrensausgang ist, da er mit der Verfassungsbeschwerde dasselbe Anliegen wie in dem Ausgangsverfahren weiterverfolgt hat, in Übereinstimmung mit dem dortigen Streitwert mit 444,73 € zu bewerten. Dieser sehr geringe Wert rechtfertigt hier ausnahmsweise eine Abweichung von dem Regelbetrag nach unten.

    b) Die objektive Seite des Falls weist im Verhältnis zum subjektiven Interesse nur ein sehr untergeordnetes Gewicht auf, da dem Beschluss vom 14. September 2016 eine über den Einzelfall hinausgehende Flächenwirkung nicht zuzumessen ist.

    c) Angesichts dessen erscheint ein Betrag in Höhe von 12.500 €, entsprechend der Hälfte des Regelwertes, für angemessen.

    4. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit stehen nicht außer Verhältnis zu der vorstehend bewerteten Bedeutung der Sache. Dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers deutlich aus dem Rahmen fallen würden (vgl. BVerfGE 79, 365 <370>), ist nicht ersichtlich. Deshalb ist unter diesen Gesichtspunkten eine weitere Änderung des Wertes nicht angezeigt.