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  • 24.05.2016 · IWW-Abrufnummer 186032

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 19.04.2016 – 3 StR 49/16


    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 beschlossen:

    Tenor:

    Der Antrag des Nebenklagevertreters Rechtsanwalt M. auf Feststellung der Erforderlichkeit einer Dienstreise zu seinen Mandanten L. und K. wird zurückgewiesen.



    Gründe

    1


    Der nach § 46 Abs. 2 RVG gestellte Antrag des Nebenklagevertreters war zurückzuweisen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die beabsichtigte Dienstreise im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG erforderlich ist. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß/Ebert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., § 46 Rn. 26). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenklagevertreter auf die Revisionsgegenerklärung des Generalbundesanwalts bereits mit Schriftsatz vom 11. April 2016 erwidert hat, ist nicht ersichtlich, dass eine Reise zum Wohnsitz der Nebenkläger, der jeweils in Las Vegas liegt, zur Besprechung der Revisionsgegenerklärungen noch erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als es im Revisionsverfahren ohnehin ausschließlich um Rechtsfragen geht. Im Hinblick auf das Gebot sparsamer Prozessführung und die bestehenden elektronischen Möglichkeiten ist dem Nebenklagevertreter zudem eine telefonische Besprechung oder eine Besprechung unter Nutzung eines Kommunikationsprogrammes über das Internet zumutbar.


    Becker
    Schäfer
    Gericke
    Spaniol
    Tiemann

    Vorschriften§ 46 Abs. 2 RVG, § 46 Abs. 1 RVG