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  • 23.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145414

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 01.04.2015 – 17 W 37/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln

    17 W 37/15

    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde des Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08. Dezember 2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Auf Grund des Vergleichs vor der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. März 2014 sind vom Kläger und dem Drittwiderbeklagten 4.037,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18. März 2014 an die Beklagte zu erstatten.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

    Die Gerichtsgebühr wird auf 1/2 reduziert.

    Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 553,91 €.

    G r ü n d e :

    2

    I.

    3

    Der Kläger nahm die Beklagte auf Zahlung in Anspruch. Im Verlauf des Rechtsstreits erhob die Beklagte negative Feststellungsklage als Drittwiderklage. Für den Drittwiderbeklagten bestellte sich derselbe Prozessbevollmächtigte, der bereits den Kläger vertrat. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Danach haben der Kläger und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 88 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Beklagte 12 %. Den Streitwert hat das Landgericht auf bis zu 110.000 € festgesetzt.

    4

    Der Kläger und der Drittwiderbeklagte haben separate Kostenfestsetzungsanträge gestellt (4.615,89 € bzw. 5.663,21 €). Bei ihrer Berechnung hat der Kläger die Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG in Höhe von 880,10 € berücksichtigt (0,65). Zur Begründung der separaten Kostenfestsetzungsanträge berufen sie sich auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (NJW 2013, 63 = AGS 2013, 324). Sie sind der Ansicht, bei der Verfolgung des Klageanspruchs für die Klägerin und der Abwehr der negativen Feststellungsklage für den Drittwiderbeklagten handele es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne. Der anwaltlichen Tätigkeit für den Kläger einerseits und derjenigen für den Drittwiderbeklagten andererseits fehle es an einer übereinstimmenden Zielsetzung. Vielmehr sei diese sogar konträr. Während mit der Klage die Durchsetzung eines Anspruchs verfolgt worden sei, sei es bei der Drittwiderklage darum gegangen, einen Anspruch abzuwehren.

    5

    Dieser Rechtsansicht tritt die Beklagte entgegen. Sie beruft sich hierzu auf Entscheidungen des OLG München (JurBüro 1995, 138) und des LG Düsseldorf (AGS 2010, 321). Sie ist der Ansicht, es handele sich nur um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Entscheidend sei nicht die Gleichartigkeit der geltend gemachten Ansprüche, sondern es komme darauf an, ob diese Gegenstand eines einzigen Prozesses seien. Verschiedene Gegenstände stellten im selben Verfahren lediglich eine einzige Angelegenheit dar.

    6

    Der Rechtspfleger hat das Kostenfestsetzungsverfahren unter Hinweis auf ein gerade beim Senat anhängiges Beschwerdeverfahren mit selbiger Rechtsproblematik ausgesetzt. Nachdem seitens des Senats dort eine Entscheidung ergangen war, hat er das Verfahren wieder aufgenommen und am 08. Dezember 2014 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Bei der Kostenausgleichung hat er zugunsten des Klägers bzw. des Drittwiderbeklagten zusammen lediglich 5.633, 21 € an Kosten berücksichtigt. Seine Festsetzung lautet dahingehend, dass der Kläger und der Drittwiderbeklagte 4.201,32 € an die Beklagte zu erstatten haben.

    7

    Der sofortigen Beschwerde des Klägers und des Drittwiderbeklagten hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    8

    II.

    9

    Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Beklagte kann vom Klägerin und dem Drittwiderbeklagten 4.037,11 € erstattet verlangen.

    10

    Obwohl der Rechtspfleger das Beschwerdeverfahren zu Recht bis zur Entscheidung des Senats in einer rechtlich gleich gelagerten Parallelsache ausgesetzt hatte, hat er sich an dessen Ausführungen bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 08. Dezember 2014 unverständlicherweise nicht gehalten, hat insbesondere § 22 Abs. 1 RVG missachtet. Zum Nachteil des Klägers bzw. des Drittwiderbeklagten hat er die Kostenausgleichung nunmehr so vorgenommen, als hätte deren Prozessbevollmächtigter nur eine einzige Partei vertreten.

    11

    1.

    12

    Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers zugleich den Drittwiderbeklagten im Rechtsstreit vertreten hat, liegt eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit mit zwei Gegenständen vor.

    13

    a)

    14

    Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verwendet den Begriff der Angelegenheit, der im Übrigen nicht weiter gesetzlich definiert ist, in einem besonderen gebührenrechtlichen Sinne. Angelegenheit ist danach der Rahmen, der eine Vielzahl von anwaltlichen Tätigkeiten in einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenschließt. Dabei sollen alle Tätigkeiten, die innerhalb der Gebühreneinheit „Angelegenheit“ entfaltet werden, durch die einmal entstandenen Gebühren abgegolten werden (§ 15 Abs. 1 u. 2 RVG). Die Angelegenheit ist also das Mittel, dessen sich das Gesetz bedient, um das durch die Gebühren abgegoltene Tätigkeitsquantum – den Abgeltungsbereich der Gebühren – in Ergänzung der besonderen Gebührenvorschriften zu bezeichnen. Der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz deshalb nicht bestimmt, weil die in Betracht kommenden Lebenssachverhalte zu vielseitig sind, um diesen konkreter zu beschreiben. Dabei ist die Angelegenheit nicht identisch mit dem „Gegenstand“ der anwaltlichen Tätigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 RVG. Vielmehr ist die Angelegenheit der Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, der Gegenstand aber das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Somit kann eine einzige Angelegenheit mehrerer Gegenstände umfassen (Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 15 Rdnr. 5 ff. m.w.N.).

    15

    Derselbe Gegenstand liegt wiederum nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (BVerfG NJW 1997, 3430; 2000, 3126; Senat, Beschluss vom 6. November 1991 - 17 W 147-148/91 - = JB 1992, 165, 166), wenn also die Auftraggeber insoweit eine Rechts- oder gleichstellte Gemeinschaft bilden. Steht jedoch jedem der Auftraggeber das Recht alleine zu oder werden sie wegen Rechten in Anspruch genommen, von denen jeder Auftraggeber ganz alleine betroffen ist, so handelt es sich um verschiedene Gegenstände (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 21. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rdnr. 146). In einem solchen Fall kommt es zu einer Wertaddition gem. § 22 Abs. 1 RVG; die Verfahrensgebühr wird jedoch nicht gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöht (Müller-Rabe, a.a.O., Rdnr. 144; Volpert in: N.Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rdnr. 28 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., Nr. 1008 VVRVG Rdnr. 11).

    16

    b)

    17

    Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber im selben Gerichtsverfahren, liegt nur eine einzige Angelegenheit vor mit der rechtlichen Folge, dass er die Gebühren nur einmal fordern kann, §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 S. 1 RVG. Selbst wenn die von den Klägern gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht gleichartig sind, gilt nichts anderes, ebenfalls dann nicht, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig etwa eine Partei und einen Streithelfer, den Kläger und den Widerbeklagten oder aber, so wie hier, die Klägerin und den Drittwiderbeklagten vertritt (OLG München JB 1995, 138; LG Düsseldorf AGS 2010, 321 mit zust. Anm. E.Schneider AGS 2010, 322; N. Schneider AGS 2013, 325 f.; s.a. Mayer, in: Gerold/Schmidt, § 60 Rdnr. 15, 13; § 15 Rdnr. 11; a.A. OLG Stuttgart NJW 2013, 63 = AGS 2013, 324; ihm folgend: Hartmann, § 15 RVG Rdnr. 49, allerdings ohne nähere Begründung).

    18

    Da vorliegend Klage und Drittwiderklage – und darin liegt der Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Stuttgart zugrunde lag (s. N.Schneider AGS 2013, 325, 326) - innerhalb derselben Angelegenheit unterschiedliche Gegenstände betreffen, sind die Streitwerte zu addieren, § 22 Abs. 1 RVG, § 39 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 RVG (s. E.Schneider AGS 2010, 322).

    19

    2.

    20

    Dies vorausgeschickt ist für die Bemessung der Verfahrens-, der Termins- und er Einigungsgebühr jeweils ein Streitwert von 2 x 110.000 € = 220.000 € zu Grunde zu legen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich damit, dass bei der Kostenausgleichung zu Gunsten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten folgende Gebühren und Auslagen zu berücksichtigen sind:

    21

    - 1,3 Verfahrensgebühr 2.514,20 €

    22

    - abzgl. 0,65 Anrechnung 880,10 €

    23

    - 1,2 Terminsgebühr 2.320,80 €

    24

    - 1,0 Einigungsgebühr 1.934,00 €

    25

    - Pauschale 20,00 €

    26

    5.908,90 €

    27

    - zzgl. 19 % Mehrwertsteuer 1.122,69 €

    28

    7.031,59 €

    29

    3.

    30

    Es ergibt sich hiernach folgende Berechnung im Rahmen der Kostenausgleichung:

    31

    - Kosten des Kläger/des Drittwiderbeklagten 7.031,59 €

    32

    - Kosten der Beklagten 5.663,21 €

    33
    12.694,80 €

    34

    - davon trägt die Beklagte 12 % 1.523,38 €

    35

    - abzgl. eigene Kosten der Beklagten 5.663,21 €

    36
    4.139,83 €

    37

    - abzgl. anteiliger Gerichtskosten 102,72 €

    38

    - Erstattungsanspruch der Beklagten 4.037,11 €

    39

    4.

    40

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1812 KV-GKG.

    RechtsgebietKostenrechtVorschriften§ 7 RVG