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  • 14.07.2015 · IWW-Abrufnummer 144908

    Oberverwaltungsgericht Münster: Beschluss vom 06.05.2015 – 7 E 1271/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Tenor:

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Oktober 2014 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. August 2014 werden geändert.

    Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahin neu gefasst, dass die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juni 2014 von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu erstattenden Kosten im Verfahren - 11 L 1105/14 - unter Berücksichtigung der angemeldeten Terminsgebühr, d. h. auf 863,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17. Juni 2014 festgesetzt werden.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

    1

    G r ü n d e :
    2

    Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom
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    30. Oktober 2014 über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 2014 ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Unrecht zurückgewiesen und die Festsetzung einer Terminsgebühr für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 11 L 1105/14 - abgelehnt. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr. Die Voraussetzungen von Nr. 3104 der Anl. 1 § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - VV -) i. V. m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV sind erfüllt.
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    Gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV entsteht eine Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht erstens für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und zweitens die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
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    Hier ist eine Terminsgebühr im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 11 L 1105/14 - mit Blick auf die Vertretung in einem gerichtlichen (Erörterungs-)Termin (Satz 1, 1. Alternative der Vorbemerkung 3 Abs. 3) entstanden.
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    Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat nach seinem Vorbringen am 13. Juni 2014 an einer gerichtlichen Erörterung teilgenommen, deren Gegenstand (auch) der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Verfahren - 11 L 1105/14 - war. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens. Die Erörterung fand danach im Rahmen einer öffentlichen Sitzung statt, die für das Hauptsacheverfahren gleichen Rubrums - 11 K 6229/13 - (den Antrag auf Einschreiten betreffend) und zwei weitere parallele Verfahren geladen war und in der die Beteiligten des Verfahrens - 11 L 1105/14 - anwesend waren. Dass im Rahmen dieses Termins zur Hauptsache auch das Verfahren der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erörtert wurde, wird durch das vorliegende Protokoll vom 13. Juni 2014 bestätigt; danach wurde dem Vertreter der Beigeladenenseite ein Beiladungsbeschluss und eine Antragsschrift zum Aktenzeichen - 11 L 1105/14 - ausgehändigt und die Sach- und Rechtslage wurde eingehend erörtert, was schließlich zu protokollierten Hauptsacheerledigungserklärungen der Beteiligten führte; bestätigt wird dies auch durch den Vortrag der Antragsgegnerin, die angibt, die Sache sei „mitverhandelt“ worden.
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    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Termin auch eine förmliche Ladung im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt war bzw. ob hierzu ein ausdrücklicher Aufruf der Sache stattgefunden hat. Diese auch im angegriffenen Beschluss über die Kostenfestsetzung unter Bezug auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 15. August 2011 - 2 E 772/11 - angeführten Voraussetzungen ergeben sich aus dem zitierten Beschluss nicht. Eine förmliche Ladung und ein ausdrücklicher Aufruf ist für die Entstehung einer Terminsgebühr nicht zwingend erforderlich, wenn die Beteiligten anwesend sind, der Sache nach mit dem Termin begonnen worden ist und damit in der Sachbehandlung ein konkludenter Aufruf im Sitzungsraum anzunehmen ist.
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    Vgl. Müller-Rabe, in Gerold u. a. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, Rn. 84 f. zu Vorbemerkung 3 VV sowie BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10 -, NJW 2011, 388.
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    Soweit unter Geltung einer früheren Fassung der Vorbemerkung 3 die Auffassung vertreten wurde, eine Terminsgebühr könne nur in einem Verfahren entstehen, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, steht dies der Entstehung der Terminsgebühr jedenfalls nach Maßgabe der nunmehr geltenden Fassung nicht entgegen.
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    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 8 E 376/14 -, NJW 2014, 3323 mit umfangreichen weiteren Nachweisen.
    11

    Auf dieser Grundlage ergibt sich die Berechnung der zu erstattenden Kosten unter Einschluss der Terminsgebühr nach Maßgabe des Festsetzungsantrags des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 16. Juni 2014, in Bezug auf dessen Richtigkeit im Übrigen Zweifel weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich sind.
    12

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
    13

    Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) anfällt.
    14

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

    RechtsgebieteZPO, KostenfestsetzungVorschriften§ 104 ZPO