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  • 26.02.2015 · IWW-Abrufnummer 143910

    Landgericht Karlsruhe: Beschluss vom 02.11.2005 – 2 Qs 26/05

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Karlsruhe

    Beschl. v. 02.11.2005

    Az.: 2 Qs 26/05

    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 26.09.2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der erstattungsfähige Betrag auf 972,43 Euro herabgesetzt wird.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
    Gründe
    1

    I.

    Am 3015.2005 erhob die Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen PP. Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen. Dieser Anklage lag ein Vorfall im Straßenverkehr zu Grunde, durch den die beiden Beifahrer des Angeklagten erheblich bis schwer verletzt wurden. Durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Bruchsal vom 20.07,2005 wurde der Angeklagte nach 1 1/2-stündiger Hauptverhandlung, in der drei Zeugen und ein Sachverständiger angehört wurden, freigesprochen; zugleich wurden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
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    Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.08.2005 beantragte der Freigesprochene die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen:
    Grundgebühr für Verteidiger § 14, Nr. 4100 VV RVG 200,00 Euro
    Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren § 14, 4104 VV RVG 200,00 Euro
    Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht § 14, Nr. 4106 VV RVG 170,00 Euro
    Terminsgebühr für Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht § 14, Nr. 4108 VV RVG 300,00 Euro
    Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/1 14,70 Euro
    Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 1/1 20,00 Euro
    Sonstige Auslagen Nr. 7006 VV RVG (Parkgebühren) 1/1 2,00 Euro
    Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
    Kfz-Benutzung am 19.08.2005 49,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 Euro, Dokumentenpauschale für 37 Ablichtungen 7000 Nr. 1 a VV RVG 18,50 Euro
    Zwischensumme netto 945,20 Euro
    16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 151,23 Euro
    Gesamtbetrag 1.096,43 Euro
    3

    Der Stellungnahme der Bezirksrevisorin folgend, setzte das Amtsgericht Bruchsal lediglich folgende Gebühren und Auslagen fest:
    VVRVG Nr. 4100 160,00 Euro
    VVRVG Nr. 4104 160,00 Euro
    VVRVG Nr. 4106 170,00 Euro
    VVRVG Nr. 4108 300,00 Euro
    VVRVG Nr. 7002 20,00 Euro
    VVRVG Nr. 7001a 18,50 Euro
    § 5 11 Nr. 1 JVEG 6,80 Euro
    §20JVEG 18,00 Euro
    853,30 Euro
    VVRVG Nr. 7008 136,53 Euro
    989,83 Euro
    4

    Gegen die seiner Auffassung nach zu niedrige Festsetzung der Gebühren nach Nr. 4100 VVRVG und Nr. 4104 VVRVG und teilweise Versagung der Reisekosten richtet sich das Rechtsmittel des Freigesprochenen.
    5

    II.

    Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig, aber nicht begründet.
    6

    Soweit es die Grundgebühr nach Nr. 4100 VVRVG sowie die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VVRVG anbelangt, war der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers unbillig überhöht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher für die Kostenfestsetzung nicht verbindlich. Nach sämtlichen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 Satz RVG erweist sich lediglich jeweils eine Mittelgebühr als angemessen.
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    Zwar ist die Auffassung des Verteidigers zutreffend, dass die Höhe der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG nicht vom Rang des Gerichts abhängig ist, bei dem das Verfahren anhängig ist bzw. anhängig wird. Dennoch ist aber bei der Bemessung der genannten Gebühren zu berücksichtigen, dass die Gebührenrahmen für sämtliche Strafverfahren gelten und deshalb insbesondere bei den Bemessungskriterien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber der Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine unterdurchschnittliche, durchschnittliche (Mittelgebühr) oder überdurchschnittliche Gebühr angemessen ist, nicht nur - wie z.B. bei den Rahmengebühren 4106 und 4108 VVRVG - die bei dem Amtsgericht anhängigen Verfahren sondern sämtliche Strafverfahren sind, auch diejenigen, die sehr umfangreiche und/oder schwierige Sachverhalte bzw. rechtliche Problemstellungen zum Gegenstand haben können, wie z.B. Wirtschaftsstrafsachen, Schwurgerichtsverfahren oder Punktesachen. Unter Berücksichtigung dieses Vergleichsmaßstabs erscheint der vorliegende Fall nach sämtlichen Kriterien des § 14 RVG allenfalls als durchschnittlich, so dass lediglich Mittelgebühren gerechtfertigt sind. Diese beträgt bei der Grundgebühr nach Nr. 4100 VVRVG 165 Euro und bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VVRVG 140 Euro, so dass die Festsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 26.09.2005 zum einen um 5 Euro zu erhöhen, zum anderen aber - da das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren nicht gilt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., vor § 304 Rn. 5 m.w.N.) - um 20 Euro herabzusetzen war,
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    Soweit es die Reisekosten anbelangt, wird auf die zutreffenden Gründe der
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    amtsgerichtlichen Entscheidung sowie der Stellungnahme der Bezirksrevisorin verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich hinzuzufügen, dass jedenfalls bei fiktiven Kosten der kostenfestsetzende Rechtspfleger sowie die Gerichte nicht umhin können, selbst festzustellen, was erforderlich gewesen wäre, da gem. § 462 a Abs. 2 StPO nur die notwendigen Auslagen eines Beteiligten zu erstatten sind.
    10

    Insgesamt waren daher folgende Gebühren und Auslagen als erstattungsfähig anzuerkennen:
    VV RVG Nr. 41000 165,00 Euro
    VV RVG Nr. 4104 140,00 Euro
    VV RVG Nr. 4106 170,00 Euro
    VV RVG Nr. 4108 300,00 Euro
    VV RVG Nr. 7002 20,00 Euro
    VV RVG Nr. 7001a 18,50 Euro
    § 5 II Nr. 1 JVEG 6,80 Euro
    § 20 JVEG 18,00 Euro
    838,30 Euro
    VVRVG Nr. 7008 134, 13 Euro
    Gesamtbetrag 972,43 Euro
    11

    Da diese Summe noch unter dem vom Amtsgericht als erstattungsfähig anerkannten Betrag liegt, hat das Rechtsmittel des Freigesprochenen insgesamt keinen Erfolg.
    12

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

    RechtsgebieteRVG, StPOVorschriftenNr. 4100 VV RVG; Nr. 7002 VV RVG; Nr. 7003 VV RVG 1/1; § 14 RVG; § 473 Abs. 1 StPO