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  • 27.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133647

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 20.06.1991 – III ZB 16/91

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Bundesgerichtshof

    Beschl. v. 20.06.1991

    Az.: III ZB 16/91

    n dem Rechtsstreit
    hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
    durch
    den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
    die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und
    die Richterin Dr. Deppert
    am 20. Juni 1991
    beschlossen:
    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 1991 wird zurückgewiesen.

    Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

    Der Beschwerdewert beträgt 500 DM.
    Gründe
    1

    I.

    Die Klägerin und die Beklagte sind als Angehörige einer Erbengemeinschaft Eigentümer des Hauses K. straße 7 in M. Durch Vollmachten vom 16. März 1986 beauftragten die Klägerin und die Mutter der Beklagten zu 2 die Beklagten mit der Verwaltung des Objekts. Mit ihrer Stufenklage hat die Klägerin von den Beklagten zunächst Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Hausanwesens für den Zeitraum vom 1. April 1986 bis zum 31. März 1989 verlangt. Nachdem die Beklagten der Klägerin in dem Verhandlungstermin vom 14. Juli 1989 eine Abrechnung für 1987 nebst der dazugehörigen Kontoauszüge überreicht hatten, hat die Klägerin den Rechtsstreit für diesen Zeitraum für erledigt erklärt. Für das Jahr 1988 haben die Beklagten den Rechnungslegungsanspruch anerkannt. Das Landgericht Münster hat die Beklagten durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil vom 14. Juli 1989 verurteilt, als Gesamtschuldner Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen über die Einnahmen und Ausgaben des Hausobjektes, und zwar für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 1986 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988. Hinsichtlich des Antrags auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987 hat das Gericht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt, im übrigen die Klage bezüglich des weitergehenden Auskunftsanspruchs abgewiesen. Durch Schlußurteil vom 14. September 1990 hat das Landgericht Münster die Beklagten verurteilt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der zu den Einnahmen des Hausobjektes für die Zeit vom 1. April 1986 bis zum 31. Dezember 1988 gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern.
    2

    Gegen das Schlußurteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Streitwert für das Berufungsverfahren durch Beschluß vom 30. Januar 1991 auf 500 DM festgesetzt und die Berufung der Beklagten durch Beschluß vom 26. März 1991 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
    3

    II.

    Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
    4

    In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung nach § 511 a Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Erhöhung von Wertgrenzen in der Gerichtsbarkeit vom 8. Dezember 1982 (BGBl I S. 1615), die nach der Überleitungsvorschrift des Art. 10 Abs. 3 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2847) noch Anwendung findet, nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM übersteigt. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Antrag auf eidesstattliche Versicherung (§§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB) gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Erstrebt der Kläger mit der Berufung die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seitens des Beklagten, ist Grundlage dieser Schätzung der Mehrbetrag, den der Kläger infolge der durch die Versicherung erworbenen Kenntnisse zu erlangen hofft (vgl. BGH KoRspr. § 3 ZPO Nr. 113; OLG Bamberg JurBüro 1972, 1091; Zöller/Schneider, ZPO 16. Aufl. § 3 Rn. 16 "Offenbarungsversicherung").
    5

    Das Interesse des Beklagten, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu vermeiden, ist demjenigen des Klägers an einer Verurteilung des Beklagten nicht gleichzusetzen. Wie bei einem Auskunftsbegehren bleibt das Interesse des Beklagten, die von der klagenden Partei letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht, weil es durch die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird (vgl. BGH Beschluß vom 25. September 1989 - II ZR 87/89). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschlüsse vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 10 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 14; Senatsbeschluß vom 23. Mai 1989 - III ZB 13/91 - nicht veröffentlicht) wird bei der Bewertung des Abwehrinteresses des Beklagten gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung auf den für die Auskunft notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie auf ein ausnahmsweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse abgestellt. Diese Grundsätze sind auf die Bemessung des Abwehrinteresses des Beklagten gegen ein Urteil, das der Klage auf eidesstattliche Versicherung stattgibt, zu übertragen. Legt daher der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung ein, ist sein Interesse, die Richtigkeit einer bereits erteilten Auskunft nicht an Eides Statt versichern zu müssen, an dem im allgemeinen gering zu bewertenden Aufwand an Zeit und Kosten auszurichten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung voraussichtlich erfordert (BGH Beschluß vom 25. September 1989 aaO; OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 393; Schneider Anm. zu OLG Saarbrücken KoRspr. § 3 ZPO Nr. 768; Zöller/Schneider aaO; anderer Ansicht: OLG Saarbrücken JurBüro 1985, 1238).
    6

    Die Bewertung des Interesses der Beklagten durch das Oberlandesgericht kann von dem Senat nur dahin überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (BGH Beschlüsse vom 8. Februar 1989 a.a.O. und 4. Oktober 1990 jeweils aaO). Ein Ermessensfehler ist dem Oberlandesgericht nicht unterlaufen. Es ist in seinem Beschluß vom 30. Januar 1991 den oben dargestellten Grundsätzen gefolgt und hat den Zeit- und Kostenaufwand der Beklagten für die eidesstattliche Versicherung mit 500 DM bewertet. Die Beklagten machen mit ihrer sofortigen Beschwerde geltend, zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft sei ein Zeitaufwand von mindestens 40 Stunden erforderlich, wofür sie einen Stundenlohn von 60 DM in Ansatz bringen, im übrigen auch einen Steuerberater einschalten könnten; zudem sei ihr Interesse zu berücksichtigen, Strafverfolgungsmaßnahmen zu vermeiden. Dieses Vorbringen rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurteilung des Wertes des Beschwerdegegenstandes.
    7

    Mit dem Antrag auf eidesstattliche Versicherung verlangt der Kläger von dem Beklagten nicht eine Ergänzung seiner Auskunft, so daß ein zusätzlicher Zeitaufwand zur Beschaffung und Sichtung weiterer Unterlagen nicht Gegenstand der Bewertung des Abwehrinteresses des Beklagten sein kann. Dementsprechend hat sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit mit den überreichten Unterlagen als Erfüllung ihres Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs zufrieden gegeben und hat erklärt, daß ihre begründeten Ansprüche erledigt seien. Bei der Bemessung des Interesses der Beklagten sind daher grundsätzlich nur die zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung notwendigen Kosten zugrunde zu legen (vgl. BGH Beschluß vom 25. September 1989 aaO). Da die Beklagten sich zur Abwehr ihrer Verurteilung darauf stützen (müssen), sie hätten die Auskünfte mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben, können sie für ihr Abwehrinteresse nicht den Aufwand in Ansatz bringen, den sie ihrer Meinung nach noch benötigen, um die Versicherung abgeben zu können, sie hätten die Angaben "nach bestem Wissen so vollständig" erteilt, wie sie dazu imstande seien (vgl. §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB). Eine Notwendigkeit, vor der eidesstattlichen Versicherung die eigenen Auskünfte mit erheblichem Kostenaufwand nachzuprüfen, würde der Annahme entgegenstehen, daß der Verpfichtete zuvor die erforderliche Sorgfalt hatte walten lassen. Aus diesem Grunde scheidet auch das Interesse, Strafverfolgungsmaßnahmen abzuwenden, als weiterer Bemessungsposten aus. Allenfalls könnte zusätzlich der Zeitaufwand berücksichtigt werden, der zur Aufklärung der vermeintlichen Unstimmigkeiten erforderlich ist, die nach Ansicht der Klägerin den Schluß auf eine nicht ausreichende Sorgfalt bei der Rechenschaftslegung zulassen sollen. Aber auch dann überstiege das Interesse der Beklagten nicht den von dem Oberlandesgericht festgesetzten Betrag von 500 DM. Bezüglich der Miete von 538 DM, die seit 1. Juli 1986 für eine in dem Haus befindliche Wohnung erzielt wurde, bestreiten die Beklagten, daß die nur unvollständige Verbuchung dieser Einnahmen in ihren Verantwortungsbereich falle. Soweit es die Rechnung der Gerichtskasse von 87,10 DM anbetrifft, weisen die Beklagten darauf hin, sie seien nicht imstande und auch nicht verpflichtet, noch weitere Erläuterungen hierzu abzugeben. Hinsichtlich des Betrages von 1.914 DM, der der Erbengemeinschaft von ihrer Versicherung als Ersatz für einen Wasserschaden gezahlt worden war, beruft sich die Beklagte auf ein Mißverständnis der Kläger.
    8

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
    Streitwertbeschluss:

    Der Beschwerdewert beträgt 500 DM.

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 511a Abs. 1 ZPO