10.11.2025 · IWW-Abrufnummer 251061
Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 10.09.2025 – 5 UF 148/25
Die speziellere Regelung des § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG zur Erhöhung der Gerichtsgebühren in Kindschaftssachen geht der allgemeinen Regelung in § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG vor, so dass keine Deckelung auf den Wert nach altem Recht vorzunehmen ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10.09.2025, Az. 5 UF 148/25
1. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Vater im Interesse der Kinder seine Beschwerde zurückgenommen hat, ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. §§ 84, 81 FamFG zu entscheiden. Dabei entspricht es vorliegend billigem Ermessen, keine Gerichtskosten zu erheben und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Dabei ist gem. § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG die seit 01.06.2025 geltende Fassung (Wert 5.000 €) anzuwenden, da die Beschwerde nach diesem Datum eingelegt worden ist. Eine Deckelung gem. § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG auf den zutreffend festgesetzten Wert des erstinstanzlichen Verfahrens (Wert 4.000 €) nach dem damals geltenden Recht ist nicht vorzunehmen. Die allgemeine Regelung des § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG wird durch die speziellere Regelung des § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG verdrängt (OLG Karlsruhe vom 18.08.2025 - 20 UF 55/25, juris Rn. 3; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2021, 776 Rn. 19; Schneider/Dürbeck, NZFam 2021, 206, 209). Soweit ohne nähere Erörterung des Verhältnisses der beiden Vorschriften ein Nebeneinander oder sogar ein Vorrang des § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG angenommen wird (BeckOK Kostenrecht/Wendtland, Stand 01.02.2025, § 63 FamGKG Rn. 3; vgl. auch BGH WuM 2022, 292 [BGH 27.01.2022 - V ZR 64/21] Rn. 5; WuM 2022, 183 [BGH 09.12.2021 - V ZR 112/21] Rn. 4) ist dem jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht zu folgen. Anderenfalls verbliebe für die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 63 Abs. 2 S. 1 FamFG praktisch kein Anwendungsfall, da eine Ermäßigung von Wertvorschriften durch Gesetzesänderungen die absolute Ausnahme darstellen dürfte.
Gem. § 59 Abs. 1 S. 5 mit § 57 Abs. 7 FamGKG ist die Entscheidung zum Verfahrenswert unanfechtbar, eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt daher nicht in Betracht.
Tenor:
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Vater im Interesse der Kinder seine Beschwerde zurückgenommen hat, ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. §§ 84, 81 FamFG zu entscheiden. Dabei entspricht es vorliegend billigem Ermessen, keine Gerichtskosten zu erheben und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Dabei ist gem. § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG die seit 01.06.2025 geltende Fassung (Wert 5.000 €) anzuwenden, da die Beschwerde nach diesem Datum eingelegt worden ist. Eine Deckelung gem. § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG auf den zutreffend festgesetzten Wert des erstinstanzlichen Verfahrens (Wert 4.000 €) nach dem damals geltenden Recht ist nicht vorzunehmen. Die allgemeine Regelung des § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG wird durch die speziellere Regelung des § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG verdrängt (OLG Karlsruhe vom 18.08.2025 - 20 UF 55/25, juris Rn. 3; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2021, 776 Rn. 19; Schneider/Dürbeck, NZFam 2021, 206, 209). Soweit ohne nähere Erörterung des Verhältnisses der beiden Vorschriften ein Nebeneinander oder sogar ein Vorrang des § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG angenommen wird (BeckOK Kostenrecht/Wendtland, Stand 01.02.2025, § 63 FamGKG Rn. 3; vgl. auch BGH WuM 2022, 292 [BGH 27.01.2022 - V ZR 64/21] Rn. 5; WuM 2022, 183 [BGH 09.12.2021 - V ZR 112/21] Rn. 4) ist dem jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht zu folgen. Anderenfalls verbliebe für die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 63 Abs. 2 S. 1 FamFG praktisch kein Anwendungsfall, da eine Ermäßigung von Wertvorschriften durch Gesetzesänderungen die absolute Ausnahme darstellen dürfte.
Gem. § 59 Abs. 1 S. 5 mit § 57 Abs. 7 FamGKG ist die Entscheidung zum Verfahrenswert unanfechtbar, eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt daher nicht in Betracht.