27.02.2025 · IWW-Abrufnummer 246860
Verwaltungsgerichtshof Hessen: Beschluss vom 19.12.2024 – 10 B 1560/24
1. Auch bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit einer Dauer von über einem Jahr werden je Monat 400,00 Euro festgesetzt; eine Reduzierung unterbleibt (anders noch Hess. VGH, Beschluss vom 20. Januar 2012 - 2 E 1890/11 -, juris).
2. Bei einer sofort vollziehbaren Fahrtenbuchauflage unterbleibt regelmäßig die in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs vorgesehene Reduzierung des Streitwerts aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache.
3. Festgesetzte Verwaltungskosten wirken sich streitwerterhöhend aus.
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