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  • 17.01.2023 · IWW-Abrufnummer 233274

    Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 27.07.2022 – 6 U 332/21

    1. Die Abänderung des Streitwerts aufgrund einer Gegenvorstellung kommt nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens in Betracht.

    2. Erledigt sich das Verfahren durch Prozessvergleich im schriftlichen Verfahren kommt der Vergleich bereits mit der letzten Annahmeerklärung der Parteien gegenüber dem Gericht zustande und nicht erst mit Bekanntgabe des gerichtlichen Beschlusses, mit dem das Zustandekommen des Vergleichs nur festgestellt wird.


    Oberlandesgericht Stuttgart

    Beschluss vom 27.07.2022


    Tenor:

    Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25. April 2022 gibt keine Veranlassung, die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 15. Oktober 2021 abzuändern.

    Gründe

    Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist angesichts der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde (§ 32 RVG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) als Gegenvorstellung auszulegen. Die Abänderung des Streitwerts aufgrund einer Gegenvorstellung kommt allerdings nur in Betracht, soweit der Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG noch geändert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16 -, Rn. 5, juris). Das scheidet im vorliegenden Fall aus, da die Frist von sechs Monaten, innerhalb derer gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eine Änderung der Wertfestsetzung möglich ist, bereits abgelaufen war, als die Gegenvorstellung eingereicht worden ist.

    Der Beginn der Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist nicht an die Streitwertfestsetzung, sondern an die Erledigung der Hauptsache geknüpft, die mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache oder in sonstiger Weise eintreten kann. Endet das Verfahren mit einem Prozessvergleich im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO beginnt die Frist mit der letzten Annahmeerklärung der Parteien gegenüber dem Gericht und nicht erst mit der Bekanntgabe des gerichtlichen Beschlusses, mit dem das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt wird, denn der Vergleich kommt bereits durch die übereinstimmenden Prozesserklärungen der Parteien zustande (BeckOK KostR/Jäckel, 38. Ed. 1.7.2022, GKG § 63 Rn. 31; NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021, GKG § 63 Rn. 92; Schneider, NJW 2017, 3764). Der Beschluss ist nur deklaratorischer Natur (Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 278, Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 13. Dezember 2010 - I-31 U 99/07 -, Rn. 17, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2014 -6 U 332/21 - 3 6 Sa 53/14 -, Rn. 44, juris).

    Die Erklärung des Klägervertreters, mit der dem Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 11. Oktober 2021 zugestimmt wurde, ist am 14. Oktober 2021 bei Gericht eingegangen. Damit war bei Einreichung der Gegenvorstellung die Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bereits abgelaufen.

    RechtsgebieteBeschwerde, VergleichVorschriften§ 278 Abs. 6 ZPO, § 63 Abs. 3 S. 2 GKG