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  • 11.10.2022 · IWW-Abrufnummer 231708

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 04.04.2022 – 12 W 5/22

    1. Die Wertfestsetzung des Gerichts für die zu erhebenden Gebühren gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG ergeht durch Beschluss. Dieser kann im Urteil als Nebenentscheidung enthalten sein.

    2. Da in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht nur eine Verfahrensgebühr für das gesamte Verfahren erhoben wird, die mit der Einreichung der unbedingten Klage bei Gericht entsteht, ist eine nach bestimmten Verfahrensabschnitten gestaffelte Festsetzung des (Gebühren-)Streitwerts von Amts wegen für die Festsetzung der Gerichtsgebühren nicht erforderlich und vom Gerichtskostengesetz auch nicht vorgesehen.

    3. Bleibt eine vom Kläger in Bezug auf den ursprünglich geltend gemachten Anspruch abgegebene Erledigungserklärung einseitig und nimmt der Kläger die Klage hinsichtlich dieses Anspruchs, nachdem er zwischenzeitlich einen weiteren Anspruch klageweise geltend gemacht hat, erst in der mündlichen Verhandlung zurück, sind beide Ansprüche zumindest zeitweise gleichzeitig anhängig. In diesem Fall kommt es auf die Streitfrage, ob die Zusammenrechnung von Streitgegenstandswerten die gleichzeitige Anhängigkeit der verschiedenen Streitgegenstände erfordert oder ob eine Zusammenrechnung auch schon dann erfolgen muss, wenn die verschiedenen Streitgegenstände innerhalb des Rechtszugs nacheinander verfolgt werden, nicht an.


    Oberlandesgericht Düsseldorf


    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.02.2022 wird die Streitwertfestsetzung im Urteil der 12. Zivilkammer ‒ Einzelrichterin ‒ des Landgerichts Duisburg vom 20.01.2022 teilweise abgeändert.

    Der Streitwert wird auf 28.085,79 € festgesetzt.

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    I.

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    Der Kläger hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. GmbH die beklagte Steuerberatungsgesellschaft zunächst ‒ nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ‒ auf Rückgewähr eines Betrages von 9.929,57 € nebst Zinsen in Anspruch genommen, den die Beklagte aufgrund einer Abtretung nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten hatte. Die Hauptforderung ‒ ohne Zinsen ‒ hat die Beklagte vor Zustellung der Klage an den Kläger gezahlt, der daraufhin den Rechtsstreit in Höhe der Hauptforderung für erledigt erklärt und hilfsweise für den Fall, dass sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht anschließe, beantragt hat, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit wegen der bislang geltend gemachten Hauptforderung erledigt habe. Daneben hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung ausgerechneter Zinsen i.H.v. 772,74 € zu verurteilen, und einen weiteren Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Klage i.H.v. 17.196,61 € eingereicht, mit der die Rückgewähr von weiteren Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte in dieser Höhe geltend gemacht werden sollte. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung, die ihr ohne Belehrung nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO übersandt worden ist, nicht angeschlossen und beantragt, den weiteren PKH-Antrag zurückzuweisen. Sodann hat der Kläger zunächst „aufgrund der von Seiten der Beklagten nicht abgegebenen Erledigungserklärung“ die Anträge angekündigt, die Beklagte zur Zahlung von 772,74 € (Zinsen aus der ehem. Hauptforderung vom 08.10.2016 bis 28.08.2018) zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche im Verfahren entstandenen und noch entstehenden Kosten zu erstatten und ihn insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen. Daraufhin zahlte die Beklagte die Zinsforderung und erklärte ihrerseits den Klageantrag zu 1) auf Zahlung der Zinsen für erledigt. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 18.156,22 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2020 haben die Parteien nach Erörterung den Rechtsstreit im Hinblick auf die Zinsforderung i.H.v. 772,74 € übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Klageforderung i.H.v. 9.929,57 € hat der Kläger erklärt, er nehme die Klage zurück und stelle insoweit „Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO“. Zur Klageerweiterung haben die Parteien streitig verhandelt.

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    Das Landgericht hat in seinem am 20.01.2022 verkündeten Urteil den Streitwert bis zum 28.11.2018 auf 9.929,57 €, bis 20.07.202 auf 1.767,86 € (Kosteninteresse), bis 09.12.2020 auf 19.924,08 € und ab dem 10.12.2020 auf 18.156,22 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner Beschwerde, mit der er eine Streitwertfestsetzung auf 31.147,33 € begehrt. Er meint, die Werte der verschiedenen Streitgegenstände (ursprüngliche Hauptforderung, Zinsen, Klageerweiterung, Kosteninteresse) seien für die Gerichtsgebühren zu addieren, zumal alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2020 gewesen seien. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil eine Zusammenrechnung der Streitwerte von Streitgegenständen, die nicht gleichzeitig nebeneinander, sondern nacheinander im Verlauf des Prozesses geltend gemacht worden seien, nicht zu erfolgen habe.

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    II.

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    Die nach § 32 Abs. 2 RVG (i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG) statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die gerichtliche Festsetzung der Gerichtsgebühren hat teilweise Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert für die Gerichtsgebühren (§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG) unzutreffend zu niedrig festgesetzt, dieser ist vielmehr auf 28.085,79 € festzusetzen.

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    Gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setzt das Gericht, soweit eine Entscheidung nach § 62 S. 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Hinsichtlich der Wertberechnung wird maßgeblich auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden, den Rechtszug einleitenden Antragstellung abgestellt (§ 40 GKG). Wird der bisherige Antrag ermäßigt, d.h. die Klage teilweise zurückgenommen oder übereinstimmend für erledigt erklärt, so hat dies auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss; es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs (BeckOK KostR/Schindler, 36. Ed. 1.1.2022, § 40 GKG Rn. 13; Toussaint/Elzer, GKG, 51. Aufl. 2021, § 40 Rn. 11; OLG München, Beschl. v. 13.12.2016 ‒ 15 U 2407/16, NJW-RR 2017, 700, 702 Rn. 16). Wird der bisherige Antrag erhöht oder die Klage erweitert, d.h. neben dem alten Begehren ein neuer Antrag zusätzlich anhängig gemacht, eröffnet der neue Antrag mit seiner Anhängigkeit den Rechtszug und ist deshalb auf diesen Zeitpunkt gesondert zu bewerten (BeckOK KostR/Schindler, a.a.O. Rn. 12). Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden dabei die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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    Zu Unrecht bemängelt der Prozessbevollmächtigte des Klägers allerdings, dass das Landgericht den Streitwert am Ende des am 20.01.2022 verkündeten Urteils festgesetzt hat. Die Entscheidung nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG ergeht zwar durch Beschluss, dieser kann jedoch im Urteil als Nebenentscheidung enthalten sein (NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021, § 63 GKG Rn. 46; BeckOK KostR/Jäckel, a.a.O., § 63 GKG Rn. 20). Der Erlass eines gesonderten Wertfestsetzungsbeschlusses ist nicht erforderlich. Für die vom Landgericht vorgenommene zeitlich gestaffelte Festsetzung des Streitwerts, auch wenn sie in der Praxis häufig vorkommt, fehlt es indessen an einer Grundlage. Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG von Amts wegen lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen. In einem Zivilverfahren vor dem Landgericht wird nur eine Verfahrensgebühr (Nr. 1210 oder Nr 1211 GKG KV) für das gesamte Verfahren erhoben, die mit der (körperlichen) Einreichung der unbedingten Klage bei Gericht entsteht (NK-GK/J. Volpert, a.a.O., KV GKG Nr.1210 Rn. 11). Maßgebend für deren Bestimmung ist der Gesamtwert aller während des Verfahrens anhängig gemachter Gegenstände (§ 39 Abs. 1 GKG). Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten besteht hingegen seit Abschaffung der sog. Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRMoG vom 5. Mai 2004 kein Raum mehr, nachdem (Teil-)Klagerücknahmen und (Teil-)Erledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können. Eine nach bestimmten Verfahrensabschnitten gestaffelte Festsetzung des (Gebühren-)Streitwerts von Amts wegen ist danach für die Festsetzung der Gerichtsgebühren nicht erforderlich und vom Gerichtskostengesetz auch nicht vorgesehen (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.01.2022 - 2 W 4619/21, NJW 2022, 951, 951 Rn. 10 f.; OLG Bremen, Beschl. v. 05.01.2022 ‒ 2 W 56/21, NJOZ 2022, 285; KG, Beschl. v. 02.03.2018 ‒ 26 W 62/17, JurBüro 2018, 249; NK-GK/Norbert Schneider, a.a.O., § 63 GKG Rn. 64 ff.; BeckOK KostR/Jäckel, a.a.O., Rn. 22; a.A. wohl BDZ/Dörndorfer, 5. Aufl. 2021, § 63 GKG Rn. 8). Dass für die Gebühren der Rechtsanwälte gegebenenfalls geringere Werte maßgebend sein können, weil Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr sich nicht zwangsläufig nach demselben Gegenstandswert wie die Gerichtsgebühren richten müssen, ist unerheblich, denn für eine gesonderte Wertfestsetzung fehlt es an dem nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 RVG erforderlichen Antrag. Eine Festsetzung nach § 33 RVG erfolgt niemals von Amts wegen (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl. 2021, § 33 Rn. 9; HK-RVG/Ludwig Kroiß, 8. Aufl. 2021, § 33 Rn. 2; Bischof u.a., RVG, 9. Auflage 2021, § 33 Rn. 23).

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    Danach hat sich der nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzende Streitwert für die Gerichtsgebühren durch die ‒ einseitig gebliebene ‒ Erledigungserklärung des Klägers vom 29.11.2018 bezüglich der ursprünglichen Hauptforderung von 9.929,57 € nicht reduziert. Durch die Einreichung der Klageerhöhung um 18.156,22 € mit Schriftsatz vom 21.07.2020 hat sich der Streitwert auf 28.085,79 € erhöht, weil die Ansprüche wirtschaftlich nicht identisch waren und daher mehrere Streitgegenstände im kostenrechtlichen Sinn vorlagen (§ 39 Abs. 1 GKG). Auf die in der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts angesprochene, in Rechtsprechung und Literatur höchst umstrittene Frage, ob die Zusammenrechnung von Streitgegenstandswerten die gleichzeitige Anhängigkeit der verschiedenen Streitgegenstände erfordert oder ob eine Zusammenrechnung auch schon dann erfolgen muss, wenn die verschiedenen Streitgegenstände innerhalb des Rechtszugs nacheinander verfolgt werden, indem im Wege der Klageänderung eine vollständige Ersetzung des bisherigen Klagebegehrens durch ein neues herbeigeführt wird (s. zum Streitstand etwa BeckOK KostR/Schindler, a.a.O., § 39 GKG Rn. 26; das Erfordernis der Gleichzeitigkeit ablehnend z.B. OLG Naumburg, Beschl. v. 20.10.2021 ‒ 3 W 19/21, JurBüro 2022, 86 f.; OLG Dresden, Beschl. v. 04.08.2021 ‒ 22 W 169/21, JurBüro 2021, 637 f.; OLG München, Beschl. v. 13.12.2016 ‒ 15 U 2407/16, NJW-RR 2017, 700, 701 Rn. 10 ff. m.w.N.; OLG Celle Beschl. v. 09.06.2015 ‒ 2 W 132/15, BeckRS 2015, 14656; a.A. (Gleichzeitigkeit erforderlich) z.B. OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.12.2011 − 4 W 74/11, NJOZ 2012, 1171 f.; OLG Düsseldorf Beschl. v. 16.08.2010 ‒ I-24 W 9/10, BeckRS 2010, 22837), kommt es vorliegend nicht an, weil die Ansprüche ‒ wie der Kläger zu Recht geltend macht ‒ zumindest zeitweise gleichzeitig anhängig waren. Zwar hat der Kläger den Rechtsstreit wegen der ursprünglichen Hauptforderung mit Schriftsatz vom 29.11.2018 zunächst einseitig ‒ das Schweigen der Beklagten löste nicht die Fiktion des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO aus, weil auf diese Folge nicht hingewiesen worden war (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 06.12.2013 ‒ 9 W 60/13, BeckRS 2013, 22612) ‒ für erledigt erklärt. Er hat den ursprünglichen Antrag jedoch in zulässiger Weise wieder aufgegriffen und in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2020 zurückgenommen, da die Zahlung der Beklagten vor Rechtshängigkeit erfolgt war und daher eine Erledigung nicht eingetreten war. Bei der Erledigungserklärung handelt es sich um eine Prozesshandlung, die - wenn sie einseitig bleibt - eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung darstellt. Sie umfasst für diesen Fall den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat . Solange über diesen Antrag noch nicht entschieden ist, kann die Rückkehr zu den ursprünglichen Klageanträgen ebenfalls als eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung behandelt werden. Eine unmittelbar prozessgestaltende Wirkung geht von der Erledigungserklärung, solange sie einseitig bleibt, nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2001 ‒ I ZR 198/98, BeckRS 2001, 9462). Gleiches gilt für die im Schriftsatz vom 04.07.2019 angekündigte Klageänderung, wonach an die Stelle des Feststellungsantrags der materielle Kostenerstattungsanspruch treten sollte. Der ursprüngliche Zahlungsantrag war danach ‒ neben dem Antrag auf Zahlung von 18.156,22 € - Gegenstand der Erörterung im Termin vom 10.12.2020. Daher sind die Streitwerte nach beiden Auffassungen zusammenzurechnen.

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    Entgegen der Auffassung des Klägers sind weder die Zinsforderung i.H.v. 772,74 € noch das von ihm mit 2.288,80 € bezifferte Kosteninteresse nach teilweiser Erledigungserklärung und Klagerücknahme dem vorgenannten Streitwert hinzuzuaddieren. Eine Addition findet gemäß § 39 Abs. 1, 2. Halbs. GKG nur statt, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 43 Abs. 1 GKG bestimmt insoweit, dass der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt wird, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind. Für die Betroffenheit kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gerichtsgebühr an. Die Regelungen in § 43 Abs. 2 und 3 GKG, wonach Nebenforderungen bzw. der Betrag der Kosten maßgebend sind, wenn sie ohne die Hauptforderung betroffen sind, spielen für die Gerichtsgebühren im Regelfall keine Rolle, da die Verfahrensgebühr für das Verfahren im Allgemeinen erhoben wird. Sie haben im Wesentlichen Bedeutung für die Festsetzung der anwaltlichen Wertgebühren (vgl. BeckOK KostR/Schindler, a.a.O., § 43 GKG Rn. 21, 25; NK-GK/Norbert Schneider, a.a.O., § 43 GKG Rn. 40, 45; Toussaint/Elzer, a.a.O., § 43 GKG Rn. 16, 22).

    10
    III.

    11
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

    RechtsgebietGebührenrechtVorschriften§ 30 GKG