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  • 05.04.2022 · IWW-Abrufnummer 228483

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 24.02.2022 – VII ZR 320/21

    Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 205/17 ,WM 2019, 1833).


    Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 17. Februar 2022 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 25. März 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 612,80 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Streitwert: 612,80 €



    Tatbestand

    1


    Die Klägerin verlangt - soweit im Revisionsverfahren noch im Streit - die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.


    2


    Die Klägerin erstellte für von der Beklagten beauftragte Parkettarbeiten eine Teilrechnung vom 30. Mai 2018 über 3.570 € und eine Schlussrechnung vom 14. Juni 2018 über weitere 3.911,45 €. Beide Rechnungen enthielten den Zusatz: "Zahlung: Innerhalb 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug".


    3


    Mit E-Mail vom 4. Juli 2018 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass die beiden angehängten Rechnungen noch unbezahlt seien und bat um Überprüfung und umgehende Überweisung bis spätestens zum 9. Juli 2018. Mit weiterer E-Mail vom 11. Juli 2018 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Zahlung der Rechnungen gemäß Anlage über insgesamt 7.481,45 € bis zum 16. Juli 2018.


    4


    Nachdem keine Zahlung erfolgte, beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten, der die Beklagte am 26. Juli 2018 mit am selben Tag zugegangenem Schreiben per Fax und E-Mail zur Zahlung der offenen Geldsumme zuzüglich Zinsen, vorgerichtlicher Mahnkosten und der Kosten seiner Beauftragung in Höhe von 612,80 € aufforderte. Am 27. Juli 2018 zahlte die Beklagte an die Klägerin 3.911,45 €. Während des anschließend über den Restbetrag einschließlich Zinsen und Kosten eingeleiteten Mahnverfahrens hat die Beklagte an die Klägerin am 27. September 2018 weitere 3.570 € gezahlt.


    5


    Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 8,39 € für den Zeitraum vom 17. Juli bis 27. Juli 2018 betreffend die Schlussrechnung vom 14. Juni 2018 und in Höhe von 50,14 € für den Zeitraum vom 17. Juli bis 27. September 2018 betreffend die Teilrechnung vom 30. Mai 2018, Mahnkosten von 5 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 612,80 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat sie die Klage zurückgenommen.


    6


    Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung "von 671,33 € nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 612,80 € seit dem 04.06.2020" verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Klageabweisung wegen eines Betrags von 612,80 € nebst Zinsen (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten).




    Entscheidungsgründe

    7


    Die Revision der Beklagten ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.




    I.

    8


    Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, ausgeführt:


    9


    Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung von 612,80 € zu. Kosten der Rechtsverfolgung seien gemäß § 286 BGB zu ersetzen, wenn sie nach Verzugseintritt entstanden seien. Die Beklagte habe sich seit dem 17. Juli 2018 in Verzug befunden. Der klägerische Anwalt sei erstmals mit Schreiben vom 26. Juli 2018 - mithin nach Verzugseintritt - tätig geworden.


    10


    Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte der Klägerin erforderlich und zweckmäßig gewesen. Die Beklagte habe ohne Begründung weder innerhalb von acht Kalendertagen nach Rechnungsdatum noch innerhalb der mit den E-Mails vom 4. Juli 2018 und 11. Juli 2018 gesetzten Fristen gezahlt, so dass die Klägerin nach Ablauf der Frist die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich habe halten dürfen.


    11


    Es bestehe nicht lediglich ein Freistellungsanspruch, weil die Beklagte die Zahlung der Kosten an den Prozessbevollmächtigen bestritten habe. Ein möglicher Freistellungsanspruch wandele sich gemäß § 250 Satz 2 BGB auch ohne Fristsetzung in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigere und der Geschädigte Geldersatz fordere. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringe, er werde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen. Da die Beklagte in Abrede stelle, zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet zu sein, habe sich für die Klägerin der Eindruck aufdrängen müssen, dass eine Nachfristsetzung die Beklagte nicht umstimmen würde und bloße Förmelei sei.


    12


    Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufgrund endgültiger und ernsthafter Erfüllungsverweigerung.




    II.

    13


    Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.


    14


    1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere ist das Revisionsgericht an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht auch dann gebunden, wenn - wie hier offensichtlich - kein Zulassungsgrund vorliegt.


    15


    2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 612,80 € nebst Zinsen nicht.


    16


    a) Dass sich die Beklagte mit der Zahlung der Forderungen aus der Teilrechnung vom 30. Mai 2018 und der Schlussrechnung vom 14. Juni 2018 seit dem 17. Juli 2018 in Verzug befand, wird von der Revision nicht angegriffen und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.


    17


    b) Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 , 2 , § 286 BGB neben dem Vorliegen von Verzug von weiteren Voraussetzungen abhängt.


    18


    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Hierbei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2015 - IV ZR 169/14 Rn. 12, NJW-RR 2016, 511; Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 Rn. 8, NJW 2015, 3793; Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 , NJW 2005, 1112, juris Rn. 6; jeweils m.w.N.).


    19


    Ein Schadensfall in diesem Sinne liegt vor, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug gerät. Zur Beitreibung einer solchen Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig. Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 Rn. 9, NJW 2015, 3793).


    20


    bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - insbesondere auch unter vollständiger Ausschöpfung des Sachverhalts - festgestellt, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin erforderlich und zweckmäßig war.


    21


    Die Beklagte befand sich seit dem 17. Juli 2018 in Verzug, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verschickte neun Tage später - am 26. Juli 2018 - sein kostenauslösendes Mahnschreiben. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer die Klägerin damit rechnen konnte, dass die Beklagte die offenen Rechnungsbeträge ohne weitere Schritte bezahlen würde. Dass am 27. Juli 2018 eine Zahlung in Höhe von 3.911,45 € bei der Klägerin eingegangen ist, vermag keinen Einfluss auf die ex-ante-Sicht der Klägerin zu haben, da weder festgestellt ist noch behauptet wird, dass sie im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts Kenntnis von der anstehenden Zahlung hatte oder aufgrund besonderer Umstände mit ihr hätte rechnen müssen.


    22


    Allein die Tatsache, dass ein Schuldner auf Zahlungsaufforderungen des Gläubigers nicht reagiert, führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung durch einen Rechtsanwalt nicht als nicht erfolgversprechend anzusehen ist. Insbesondere in Fällen, in denen - wie hier - der Grund für die Nichtzahlung im Dunkeln bleibt, ist die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts zweckmäßig (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 Rn. 11, NJW 2015, 3793).


    23


    c) Zutreffend weist die Revision indes darauf hin, dass die Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zudem von Art und Umfang des im Einzelfall erteilten Mandats abhängt.


    24


    aa) Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 205/17 Rn. 43,WM 2019, 1833; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10 Rn. 37, BKR 2013, 283; jeweils m.w.N.).


    25


    bb) Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten nach Unterbleiben des Zahlungseingangs beauftragt hat, aber keine Feststellungen zu Art und Umfang des Mandats getroffen. Auf dieser Grundlage kann die Verurteilung keinen Bestand haben.




    III.

    26


    1. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Klägerin muss Gelegenheit bekommen, zu Art und Umfang der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten vorzutragen. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die nötigen Feststellungen hierzu trifft. Das wird ihm außerdem Gelegenheit geben, den in der Revisionsinstanz von der Beklagten gestellten Berichtigungsantrag gemäß § 319 ZPO zu bescheiden.


    27


    2. Sofern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ausgelöst worden ist, wird es sich auch mit den Einwendungen der Revision im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Zahlung der Klägerin an ihren Prozessbevollmächtigten offenbleiben kann, auseinandersetzen können. Hierauf wird es allerdings nur ankommen, wenn das Bestreiten dieser Zahlung, die ausweislich des Tatbestands des Amtsgerichts in erster Instanz unstreitig war, durch die Beklagte gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, was das Berufungsgericht bisher nicht geprüft hat.


    Pamp
    Halfmeier
    Graßnack
    Sacher
    Borris

    Von Rechts wegen

    Vorschriften§ 286 BGB, § 250 Satz 2 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 280 Abs. 1, 2, Nr. 2300 VV RVG, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG, Nr. 3100 VV RVG, § 319 ZPO, § 531 Abs. 2 ZPO