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  • 07.03.2022 · IWW-Abrufnummer 227872

    Oberlandesgericht Bremen: Urteil vom 05.01.2022 – 2 W 56/21

    Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes findet nicht statt. Allenfalls können auf Antrag die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG abweichend gesondert festzusetzen sein.



    Tenor:

    Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 21.06.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen.
    Gründe

    I.

    Der Kläger wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung in I. Instanz.

    Das Landgericht hat den Streitwert nach Abschluss der I. Instanz mit Beschluss der Kammer vom 21.06.2021 entsprechend des Zahlungsantrages der Klageschrift vom 05.11.2019 auf 18.941,52 € festgesetzt. Mit der am 30.06.2021 beim Landgericht eingegangenen Streitwertbeschwerde macht der Kläger geltend, dass der Streitwert ab dem Zeitpunkt der teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 30.09.2020, die noch vor einer mündlichen Verhandlung erfolgt ist, um den zurückgenommenen Betrag von 3.179,53 € zu reduzieren sei. Die Kammer hat eine Abhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass eine teilweise Klagerücknahme auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss habe, und hat die Streitwertbeschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    Den hilfsweise vom Kläger gestellten Antrag auf Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit verwarf das Landgericht durch Beschluss des Einzelrichters vom 28.07.2021 als unzulässig.

    II.

    Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft, wurde auch innerhalb der in § 68 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist eingelegt und erreicht die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG notwendige Beschwer von 200,- €, soweit man das Begehren des Klägers darin erblickt, eine Reduzierung der Wertfestsetzung sowohl für die Gerichtsgebühren als für die daran anknüpfenden Rechtsanwaltsgebühren beider Parteien zu erreichen.

    Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Höhe des für die Gerichtskosten maßgeblichen Wertes von einer teilweisen Klagerücknahme nach Klageerhebung unberührt bleibt.

    Die gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG zu treffende Wertfestsetzung zielt, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, allein auf den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren ab. Für den Wert dieser Gebühren kommt es gemäß § 40 GKG aber auf den Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der ihn betreffenden Antragstellung an. Eine teilweise Klagerücknahme nach Klageerhebung hat demnach keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02. März 2018 - 26 W 62/17 -, juris Rn. 7, AGS 2018, 344; OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 15 U 2407/16 -, juris Rn. 16, NJW-RR 2017, 700), so dass zeitlich gestaffelte Festsetzungen für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes nicht erfolgen (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 8 W 24/19 -, juris Rn. 10, NJW-RR 2019, 575; Beschluss vom 16. Januar 2019 - 8 W 8/19 -, juris Rn. 9, MDR 2019, 510 [KG Berlin 26.11.2018 - 8 W 58/18]; Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 8; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 63 GKG Rn. 64; BeckOK KostR/Jäckel, 35. Ed., § 63 GKG Rn. 22). Die Streitwertfestsetzung durch die Kammer auf Grundlage des § 63 Abs. 2 GKG ist demnach nicht zu beanstanden.

    Soweit der Kläger das Interesse, eine Herabsetzung des Wertes für die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit zu erreichen, auch durch einen hilfsweise gestellten Antrag auf gesonderte Festsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG verfolgt und das Landgericht diesen Antrag durch weiteren Beschluss des Einzelrichters als unzulässig verworfen hat, ist gegen diese gesonderte Entscheidung eine - fristgebundene, § 33 Abs. 3 S. 3 RVG - Beschwerde nicht eingelegt worden, so dass offen bleiben muss, ob das Landgericht diesen Antrag als zulässig hätte ansehen und den Wert für die Terminsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 RVG gesondert hätte festsetzen müssen (so aber OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 15 U 2407/16 -, juris Rn. 16, NJW-RR 2017, 700; KG Berlin, Beschluss vom 02. März 2018 - 26 W 62/17 -, juris Rn. 9, AGS 2018, 344; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 8 W 8/19 -, juris Rn. 9, MDR 2019, 510 [KG Berlin 26.11.2018 - 8 W 58/18]; Beschluss vom 17. Januar 2019 - 8 W 24/19 -, juris Rn. 11, NJW-RR 2019, 575).

    Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.

    RechtsgebietGebührenrechtVorschriften§ 40; § 63 Abs. 2 S. 2 1 GKG; § 33 RVG