Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 10.01.2022 · IWW-Abrufnummer 226794

    Amtsgericht Nauen: Beschluss vom 03.08.2020 – 20 F 196/18

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.




    Aufhebung der Kosten des Verfahrens gegeneinander bei Rücknahme der Scheidungsanträge beider Ehegatten

    In der Familiensache
    ***
    - Antragstellerin -
    gegen
    ***
    - Antragsgegner -
    Verfahrensbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte ***
    Weitere Beteiligte:
    1) ***
    - Versorgungsträgerin zu Antragstellerin -
    2) ***
    - Versorgungsträgerin zu Antragstellerin -
    3) ***
    - Versorgungsträgerin zu Antragstellerin -
    4) ***
    - Versorgungsträgerin zu Antragsgegner -
    wegen Scheidung und Folgesachen
    -
    hat das Amtsgericht Nauen durch die Richterin am Amtsgericht *** am 03.08.2020
    beschlossen:
    Tenor:

    Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
    Gründe

    Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 150 Abs. 2 Satz 2 FamFG analog. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, wenn die Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen werden. Zwar erfolgt vorliegend formell die Rücknahme des Scheidungsantrags allein durch den Ehemann - ursprünglich Antragsgegner -, da nur dieser noch anwaltlich vertreten ist. Die Rücknahme des Scheidungsantrags bzw. die Beendigung des Scheidungsverfahrens entspricht jedoch dem Begehren der Ehefrau und die Tatsache, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau das Mandat niedergelegt hat, kann nicht dazu führen, dass dieser die Kosten nunmehr insgesamt alleine tragen muss, wie es § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG für die Rücknahme eines einseitigen Scheidungsantrags vorsieht.

    RechtsgebietKostenrechtVorschriften§ 150 Abs. 2 FamFG