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  • 06.04.2021 · IWW-Abrufnummer 221594

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 23.02.2021 – 17 W 23/20

    Erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung der Versagung von Baukindergeld und zugleich zur Stattgabe des Antrages auf Zuschusserteilung, richtet sich die Festsetzung des Gebührenstreitwertes nach § 3 ZPO. Maßgeblich ist danach das Interesse des Klägers an der Gesamtförderung und nicht etwa der 3,5-fache Jahresbetrag der Förderung.


    OLG Frankfurt
    17. Zivilsenat

    23.02.2021


    Tenor

    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung

    erfolgt nicht.

    Gründe

    Der Kläger wendet sich mit der Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts durch das Landgericht auf 36.000,00 €.

    Er hat mit der zwischenzeitlich zurückgenommenen, zunächst bei dem Verwaltungsgericht rechtshängig gemachten und von diesem an das Landgericht verwiesenen Klage beantragt, den „Bescheid“ der Beklagten vom 26. Juni 2019 über die Ablehnung der Auszahlung von Baukindergeld (424) im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigenheims von seinen Eltern mit notariellem Vertrag vom 23. Mai 2019 aufzuheben. Nach den ab dem 17. Mai 2019 geltenden Förderrichtlinien der Beklagten wäre für die drei minderjährigen Kinder des Klägers grundsätzlich ein mittel- und von den Einkünften abhängiger Zuschuss in Höhe von 1.200,00 € je Kind und Jahr für insgesamt 10 Jahre gewährt worden.

    Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, seinem Antrag auf den Zuschuss von Baukindergeld (424) für den Gebrauch des Eigenheims vom 20. Juni 2019 stattzugeben.

    Hintergrund der Ablehnung der Auszahlung des Baukindergeldes durch die Beklagte war die Änderung der Förderrichtlinien ab dem 17. Mai 2019. Danach unterlag der Erwerb von Grundeigentum u. a. von den Eltern keiner Förderung mehr.

    Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Gebührenstreitwert auf 36.000,00 € festgesetzt (3 * 1.200,00 € * 10 Jahre).

    Hiergegen wendet sich die Beschwerde.

    Der Kläger ist der Auffassung, der Gebührenstreitwert sei gemäß § 9 ZPO auf 12.600,00 € (3,5 * 1.200,00 € * 3 Kinder) festzusetzen. Es handele sich um eine wiederkehrende Leistung im Sinne der Norm.

    Die Beklagte stützt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.

    Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist zurückzuweisen.

    Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert zu Recht auf 36.000,00 € festgesetzt und dabei die über 10 Jahre währende Auszahlung des Baukindergeldes für die drei minderjährigen Kinder bei unveränderten Fördervoraussetzung in der Person des Klägers zugrunde gelegt. Eine Begrenzung des Gebührenstreitwerts auf den 3,5-fachen Jahresbetrag kommt vorliegend nicht in Betracht.

    Maßgeblich für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts ist das nach

    §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG,3 Hs. 1 ZPO in Anlehnung an die Klageanträge zu schätzende Interesse des Klägers an der grundsätzlichen Auszahlungsentscheidung der Beklagten über die Gewährung von Baukindergeld mit einem Gesamtvolumen von 36.000,00 €. Damit einher geht nach den der Förderung zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen der Beklagten der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages. Mit der Entscheidung der Beklagten über die Auszahlung des Baukindergeldes bestätigt die Beklagte die Voraussetzung für die Förderung gemäß den Förderrichtlinien (vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 14. September 2020 - 6 ZB 20.1652 -, Rn. 9ff., BeckRS 2020, 24803) und damit den (gegenwärtigen) vertraglichen Leistungsanspruch des Klägers. Das mit der Klage verfolgte Rechtschutzziel liegt in der Verurteilung der Beklagten zur grundlegenden Erklärung der Auszahlung des Förderbetrages im Ganzen und ist hier nicht (nur) auf die Auszahlung des gerade fälligen Zuschusses beschränkt oder auf eine wiederkehrende Leistung im Zusammenhang mit einem Dauerschuldverhältnis gerichtet. So ist auch allgemein anerkannt, dass wegen der Abgabe einer sodann nach § 894 ZPO vollstreckbaren Willenserklärungauf das Interesse des Klägers an deren Abgabe und damit auf den mit der begehrten Erklärung angestrebten Erfolg abzustellen ist (vgl. nur Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., Rn. 38 a. E., § 3 ZPO mwN).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.

    RechtsgebietÖffentliches RechtVorschriften§ 3 ZPO; § 9 ZPO; § 48 GKG