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  • 02.03.2021 · IWW-Abrufnummer 220886

    Landgericht Hanau: Beschluss vom 18.05.2020 – 7 Qs 38/20

    Kostenfestsetzung beim Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten


    LG Hanau
    7. Strafkammer

    18.05.2020


    Tenor

    Die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 12.03.2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 25.02.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Gründe

    Am 15.03.2018 wurde gegen die Betroffene ein Bußgeldbescheid in Höhe von 160 € zuzüglich Kosten und einem einmonatigen Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerhalb von XXXXX erlassen. Am 07.02.2018 meldete sich für die Betroffene Rechtsanwalt XXXXX aus XXXXX und legte für die Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 30.04.2018 beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung hinsichtlich einer Vervollständigung der Akte und ergänzender Akteneinsicht. (wegen der inhaltlichen Begründung wird auf Bl. 46 f. verwiesen). Mit Beschluss vom 24.07.2018 wies das Amtsgericht diesen Antrag zurück.

    Mit Beschluss vom 15.03.2019 stellte das Amtsgericht das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO ein, da am 09.02.2019 Verfolgungsverjährung eingetreten war.

    In seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 07.08.2019 berechnete Rechtsanwalt XXXXX 1012,10 €, wobei er von einer 50%igen Erhöhung der Mittelgebühr ausging. Die Bezirksrevisorin wies auf die Unterdurchschnittlichkeit der Angelegenheit hin und sah eine Kürzung der Mittelgebühr um ca. 30 % als angemessen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss folgte die Rechtspflegerin der Auffassung der Bezirksrevisorin und setzte einen Betrag von 596,79 € fest. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 12.03.2020.

    Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

    Das Amtsgericht hat die Gebührenkürzungen zu Recht vorgenommen.

    Es wird vorliegen auf die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Hanau verwiesen. Danach lautet es wie folgt:

    „Bei der gebührenmäßigen Bewertung des jeweiligen Verfahrens ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer zu unterscheiden zwischen einem allgemeinen Durchschnittsfall, gemessen an den Verfahren aus anderen Ordnungswidrigkeitsbereichen, und einem Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Nach den Bewertungsmaßstäben der Kammer ist eine durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit keineswegs gleichzusetzen mit einem allgemeinen Durchschnittsfall aller Ordnungswidrigkeitenbereiche. Auf diesen Durchschnittsfall ist die Mittelgebühr zugeschnitten und nicht auf einen Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die weit überwiegende Anzahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten beinhaltet alltägliche Verkehrsübertretungen, die in großer Zahl auftreten und zu deren Verfolgung und Ahndung in allen Verfahrensabschnitten überwiegend automatisiert bzw. standardisiert gearbeitet wird, auch auf Seiten der Verteidiger. Diese Massenverfahren weisen weder einen komplizierten Sachverhalt auf noch ist bei ihrer Bearbeitung ein umfangreicher Zeit- oder Begründungsaufwand erforderlich. Deshalb scheint es insbesondere mit Blick auf die Höhe der Verteidigergebühren in Strafsachen für die Kammer nicht gerechtfertigt, für ein durchschnittliches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die allgemeine Mittelgebühr aller Ordnungswidrigkeitenverfahren anzusetzen. Auch die große Anzahl der Verfahren rechtfertigt dies nicht. Die Mittelgebühr ist auf den allgemeinen Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche zu geschnitten (vgl. LG Landshut, Entscheidung v. 19.01.2017, Az.: 3 Qs 14/17, zitiert nach Juris; LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.05.2015, Az.: 5/9 Qs OWi 26/15).“

    Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Es handelte sich lediglich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einem Bußgeld von 160 € und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet wurde.

    Aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung bedurfte es keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung, so dass das Verfahren mit einfachem Beschluss eingestellt werden musste. Es ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, inwieweit Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit von einer durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeit abgewichen sein soll. Das bloße Verlangen ergänzender Akteneinsicht unter Vorlage der Dokumentationsfotos hinsichtlich eines längeren Messzeitraums führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Denn hieraus folgt keine andere Bewertung hinsichtlich der Durchschnittlichkeit der Verkehrsordnungs-widrigkeit.

    Mithin bleibt es auch im vorliegenden Fall bei der seit Jahren gefestigten Rechtsprechung des Landgerichts.

    RechtsgebietVerkehrsordnungswidrigkeitVorschriften§ 11 Abs. 2 RVG