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  • 13.05.2020 · IWW-Abrufnummer 215618

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 20.12.2019 – 18 W 27/19

    1. Eine Änderung eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses von Amts wegen findet nicht statt, wie sich schon aus der Ausnahmevorschrift des § 107 ZPO ergibt, die einen Antrag voraussetzt. Nach Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses und nach Versäumung der Frist nach § 107 Abs. 2 ZPO ist - soweit aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht vollstreckt wurde - allein die Vollstreckungsgegenklage möglich, anderenfalls die Bereicherungsklage.

    2. Mit einer Änderung des Kostenansatzes wird der auf der Grundlage des vorherigen Kostenansatzes ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht obsolet. Denn anders als in den Fällen, in denen der Titel wegfällt oder abgeändert wird, baut der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht auf dem Kostenansatzverfahren auf (Aufgabe der Rechtssprechung des Senats im Beschluss vom 17.08.2000 - 18 W 262/00).

    3. Der Rechtspfleger, der an die ergangenen Kostenrechnungen nicht gebunden ist, bleibt zur Prüfung verpflichtet, ob auf Seiten der erstattungsberechtigten Partei die Gerichtskosten angefallen und von der Gegenseite auszugleichen sind.


    OLG Frankfurt
    18. Zivilsenat

    20.12.2019


    Tenor

    In der Beschwerdesache



    wird der den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2018 abändernde Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.02.2019 auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 28.02.2019 aufgehoben.

    Es verbleibt bei der Kostenfestsetzung durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2018, mit der Maßgabe, dass die Festsetzung auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.03.2017 und des vollstreckbaren Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.05.2018 erfolgt.

    Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

    Wert der Beschwerde: 49.811,52 €

    Gründe

    I.

    Nach Abschluss der ersten Instanz durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.03.2017 setzte dieses den Streitwert mit Beschluss vom 24.03.2017 auf 18.000.000 € fest. Die gegen diese Festsetzung erhobene Beschwerde der Klägerin vom 18.04.2017 war letztendlich erfolgreich, denn das Landgericht änderte die Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 31.08.2018 auf 10.000.000 € ab.

    Nach Abschluss auch der Berufungsinstanz, die mit einer Kostenbelastung im Verhältnis Klägerin: Beklagte von 56% :44% endete, beantragten beide Parteien mit Anträgen vom 07.08.2018 bzw. 27.08.2018 die Kostenausgleichung, die das Landgericht mit Beschluss vom 07.08.2018 vornahm. Grundlage dieser Kostenausgleichung, die wegen der hohen von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüsse zu einer Belastung der Beklagten mit einer Kostenerstattungspflicht von 15.172,73 € führte, waren jedoch die auf der Grundlage des Streitwertbeschlusses vom 24.03.2017 ergangenen Gerichtskostenrechnungen vom 05.04.2017, ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 18.000.000 €.

    Der der Beklagten am 12.12.2018 zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss wurde von dieser nicht angegriffen.

    Nach Herabsetzung des Gegenstandswertes mit Beschluss des Landgerichts vom 31.08.2018 passte auch die Gerichtskasse die Kostenrechnungen an den neuen Streitwert an und erließ am 07.01.2019 geänderte Kostenrechnungen, gegen welche die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.03.2019 Erinnerung nach § 66 GKG einlegte. Deren Zurückweisung hat der Bezirksrevisor nach Nichtabhilfe seitens der Rechtspflegerin am 03.04.2019 mit Stellungnahme vom 07.05.2019 beantragt. Eine Entscheidung des Landgerichts liegt indessen noch nicht vor.

    Parallel dazu änderte der Rechtspfleger des Landgerichts mit Beschluss vom 12.02.2019 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2019 „aufgrund der geänderten Gerichtskostenrechnung vom 7.1.2019“ von Amts wegen ab, was nunmehr zu einer Kostenerstattungspflicht der Klägerin in Höhe von 34.638,79 € führte.

    Gegen diesen, der Klägerin am 18.02.2019 gegen Empfangsbekenntnis ihres Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss richtet sich die am 28.02.2019 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin.

    Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.05.2019 nicht abgeholfen. Er sieht sich an die geänderten Gerichtskostenrechnungen gebunden und verweist auf eine Entscheidung des Senats 17.08.2000, wonach der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss wegen geänderter Gerichtskostenberechnung obsolet werde und der Rechtspfleger ihn von Amts wegen abändern müsse.

    II.

    1. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.

    2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

    a) Der Änderungsbeschluss des Landgerichts vom 12.02.2019 ist zu Unrecht ergangen, weil der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2018 in Rechtskraft erwachsen ist. Denn er ist der durch den Beschluss beschwerten Beklagten am 12.12.2018 gegen Empfangsbekenntnis ihres Prozessbevollmächtigten zugestellt und von ihr nicht angegriffen worden.

    b) Eine Änderung eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses von Amts wegen findet nicht statt, wie sich schon aus der Ausnahmevorschrift des § 107 ZPO ergibt, die einen Antrag voraussetzt. Nach Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses und nach Versäumung der Frist nach § 107 Abs. 2 ZPO ist - soweit aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht vollstreckt wurde - allein die Vollstreckungsgegenklage möglich, anderenfalls die Bereicherungsklage.

    c) Seine frühere, im Beschluss vom 17.08.2000 - 18 W 262/00 - vertretene Auffassung gibt der Senat ausdrücklich auf. Mit einer Änderung des Kostenansatzes wird der auf der Grundlage des vorherigen Kostenansatzes ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht obsolet. Denn anders als in den Fällen, in denen der Titel wegfällt oder abgeändert wird, baut der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht auf dem Kostenansatzverfahren auf. Der Rechtspfleger, der an die ergangenen Kostenrechnungen nicht gebunden ist, bleibt zur Prüfung verpflichtet, ob auf Seiten der erstattungsberechtigten Partei die Gerichtskosten angefallen und von der Gegenseite auszugleichen sind. Denn zu den gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits zählen nur die in Übereinstimmung mit dem Gebührenrecht erhobenen Gerichtskosten. Deshalb kann die erstattungsberechtigte Partei Gerichtskosten, die zu Unrecht gegen sie angesetzt worden sind und die sie unter Verzicht auf eine Erinnerung nach § 66 GKG bezahlt hat, nicht vom Gegner erstattet verlangen, sondern muss sich an die Gerichtskasse halten (vgl. Schulz in Münchener Kommentar, Rdnr. 54 zu § 91 ZPO und Herget in Zöller, Rdnr. 6 zu § 91 ZPO).

    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Voraussetzung des § 574 Abs.2 Ziffer 1 ZPO gegeben ist. Die Sache ist von grundsätzlicher Bedeutung.

    RechtsgebietKostenfestsetzungVorschriften§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 104 Abs. 3 ZPO, § 107 Abs. 2 ZPO