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  • 16.01.2020 · IWW-Abrufnummer 213625

    Landgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 11.11.2019 – 2-13 T 90/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Frankfurt 13. Zivilkammer

    11.11.2019


    Beschluss

    Tenor

    1. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Darmstadt vom 12.09.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    Der Kläger erhob Beschlussanfechtungsklage, der Beklagtenvertreter zeigte die Interessenvertretung an. Eine Begründung der Anfechtungsklage erfolgte nicht. Der Kläger nahm die Anfechtungsklage zurück. Mit Schriftsatz vom 30.0.7.2019 beantragte der Beklagtenvertreter dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren darum, ob eine 1.3 Verfahrensgebühr für den Beklagtenvertreter entstanden ist. Das Amtsgericht hat dies angenommen, dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

    II.

    Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthaft und zulässig.

    Die sofortige Beschwerde ist allerdings unbegründet. Insoweit kann auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden. Die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV entsteht nach Vorbemerkung 3 II RVG VV für das Betreiben des Geschäfts, zu dem unter anderem das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht gehört. Allerdings ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG VV bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags auf das 0,8-fache. Eine solche vorzeitige Beendigung liegt vor, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, eingereicht hat.

    Hat der Rechtsanwalt einen Schriftsatz eingereicht, der Sachanträge enthält, kommt eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht. Allein die Stellung der Sachanträge löst dabei die volle Verfahrensgebühr aus, auch wenn der Schriftsatz des Rechtsmittelgegners keinen Sachvortrag zur Begründung seines Antrags enthält (BGH Beschl. v. 30.9.2014 ‒ XI ZB 21/13, BeckRS 2014, 19461).

    Um einen solchen Sachantrag handelt es sich bei dem Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits bei Klagerücknahme aufzuerlegen entgegen der Auffassung der Beschwerde. Im Gegensatz zu keinen für sich genommen die Wirkungen von Nr. 3100 RVG-VV auslösenden nur das Verfahren betreffenden Anträgen handelt es sich dann um einen Sachantrag, wenn dieser dazu bestimmt ist, eine bestimmte gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. nur Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG VV 3101 Rn. 25). Dies ist bei einem Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO der Fall, denn dieser Antrag gilt nicht nur der Verfahrensgestaltung, sondern ist in § 269 Abs. 4 ZPO als zwingende Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht des Klägers ausgestaltet worden (vgl. statt Aller MüKoZPO/Becker-Eberhard § 269 Rn. 68). Damit handelt es sich um einen für eine gerichtliche Entscheidung notweniges Kriterium und damit um einen Sachabtrag.

    Nachdem dieser vom Beklagtenvertreter gestellt wurde, konnte sich der Auftrag nicht mehr mit der Folge der Gebührenermäßigung erledigen.

    Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 97 ZPO.

    Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung erfordert.

    RechtsgebietVerfahrensgebührVorschriftenNr. 3100 VV RVG