23.06.2015 · IWW-Abrufnummer 144753
Oberlandesgericht Naumburg: Beschluss vom 22.04.2013 – 2 W 36/13
Beauftragt eine Prozesspartei ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Prozessgegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde und führt dieser die Prüfung durch, um beurteilen zu k önnen, ob die Hinzuziehung eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts geboten ist, so entsteht hierfür der Anspruch des Anwalts auf eine Gebühr nach VV Nr. 3403 RVG, die im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner zu erstatten ist.
Oberlandesgericht Naumburg
Beschl. v. 22.04.2013
Az.: 2 W 36/13
Tenor:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg - Rechtspflegerin - vom 15.12.2011 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die von der Beklagten an die Klägerin aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26.11.2010 (10 U 6/10) zu erstattenden Kosten werden auf 11.751,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2011 festgesetzt.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
III. Der Beschwerdewert wird auf 2.536,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 15.12.2011 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg die von der Beklagten an die Klägerin aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26.11.2010 (10 U 6/10) zu erstattenden Kosten auf 9.214,24 Euro nebst Zinsen festgesetzt und hierbei die von der Klägerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 14.10.2011 geltend gemachte 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3403 VV RVG in Höhe von 2.516,80 Euro und die Pauschgebühr für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro unberücksichtigt gelassen. Gegen diesen ihr am 27.12.2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit am 06.01.2012 beim Landgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 23.01.2012 hat das Landgericht Magdeburg - Rechtspflegerin - der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die - zunächst nicht erfolgte - Vorlage des Verfahrens an das Oberlandesgericht Naumburg verfügt. Mit Beschluss vom 07.05.2012 hat es auf den klägerischen Schriftsatz vom 31.01.2012 seinen Beschluss vom 23.01.2012 betreffend dessen Begründung nach § 319 ZPO berichtigt. Aufgrund Verfügung vom 02.04.2013 ist die Sache am 18.04.2013 dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt worden.
II.
Die gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
Der Klägerin sind die in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 14.10.2011 geltend gemachte 0,8 Verfahrensgeb ühr gemäß Nr. 3403 VV RVG in Höhe von 2.516,80 Euro und die Pauschgebühr für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro zuzuerkennen. Zwar ist es, wie vom Landgericht angenommen, zutreffend, dass zu den bereits durch andere Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten des Rechtszuges gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber etc. gehören. Auf diese dem Rechtszug zuzuordnende Tätigkeiten haben sich die Leistungen des klägerischen Prozessbevollmächtigten jedoch nicht beschränkt. Die bloße Kontaktaufnahme mit dem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vor Begründung der von der Beklagten eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde vermag die Verfahrensgebühr allerdings nicht auszulösen. Anders verhält es sich aber mit der von der Klägerin in der Beschwerdebegründung schlüssig vorgetragenen, durch ihre Prozessbevollmächtigten durchgeführten Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde auf der Grundlage deren Begründung und der Prüfung der Notwendigkeit einer klägerischen Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Insoweit schließt sich der Senat dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20.08.2010 an (17 W 131/10, JurBüro, 2010, 654) in dem es unter zutreffender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 04.05.2006, III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, und vom 01.02.2007, V ZB 110/06, NJW 2007, 1461) u. a. heißt:
"Nach Ansicht des BGH, dem der Senat folgt, kommt eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV RVG nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt beim BGH postulationsfähig ist...Bedient sich der Mandant im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, dann kann dies eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG auslösen. Dem steht § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG nicht zwingend entgegen...Wenn auch verschiedene Tätigkeiten des bisherigen Prozessbevollmächtigten als noch zum vorhergehenden Rechtszug gehörig angesehen werden und keine zusätzlichen Gebühren auszulösen geeignet sind, etwa die Empfangnahme von Rechtsmittelschriften und deren Weiterleitung, die Beauftragung eines Anwaltes für das Rechtsmittelverfahren, die Empfangnahme und Weiterleitung des Gesuchs des Rechtsmittelführers nach Fristverlängerung oder der Bitte, vorerst noch keine Prozessbevollmächtigten zu mandatieren..., so liegt der Fall dann anders, wenn der Anwalt den Mandanten auf dessen Auftrag hin über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels berät...Dies stellt eine ganz anders gelagerte Beratung dar als in den in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG genannten Konstellationen. Denn in einem solchen Fall muss sich der Anwalt sachlich etwa mit der Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessgegners befassen und den Mandanten beraten, ob er diese für aussichtsreich hält und es von daher geboten ist, einen beim BGH postulationsfähigen Rechtsanwalt zu mandatieren...Da durch das eingeleitete Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwischen den Parteien ein (neues) Prozessrechtsverhältnis entsteht, ist der Prozessgegner befugt, einen Anwalt zu beauftragen und sich wegen des weiteren Vorgehens beraten zu lassen, wofür diesem ein Gebührenanspruch erwächst, auch wenn derselbe Anwalt den Mandanten schon in der Vorinstanz vertreten hatte...Da es sich gemäß §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO um eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung handelt, sind die hierfür angefallenen Kosten im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner zu erstatten...Ist der Anwalt beim BGH nicht zugelassen, so sind die Voraussetzungen von Nr. 3403 VV RVG erfüllt, der insoweit einen Auffangtatbestand darstellt..."
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Bestimmung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.