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  • 21.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144265

    Oberlandesgericht Nürnberg: Beschluss vom 22.03.2012 – 8 W 390/12

    1. Der überschließende Wert eines Vergleichs mit einer Abgeltung des Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages, dessen Wirksamkeit nicht Streitgegenstand ist, besteht in Höhe von 20 % der 3,5fachen Jahresbeiträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie, da der Versicherungsnehmer auf weitere Ansprüche auch aus zukünftigen Versicherungsfällen verzichtet.

    2. Für die Frage eines überschießenden Vergleichswerts spielt es keine Rolle, ob die Klagepartei ihren Anspruch auf zukünftige Leistung in Form einer Leistungs- oder einer Feststellungsklage geltend gemacht hat.


    Oberlandesgericht Nürnberg

    Beschl. v. 22.03.2012

    Az.: 8 W 390/12

    In Sachen

    A ...

    - Klägerin und Beschwerdegegnerin -

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte ...

    gegen

    B-versicherung AG, vertreten durch den Vorstand ...

    - Beklagte -

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte ...

    - Beschwerdeführer -

    wegen Forderung u.a.

    hier: Streitwertbeschwerde

    erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 8. Zivilsenat - durch die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz als Einzelrichterin am 22.03.2012 folgenden

    Beschluss
    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.12.2011, korrigiert mit Beschluss vom 22.12.2011, wie folgt geändert:

    Der Streitwert für das Verfahren wird auf 74.648,56 € festgesetzt.

    I.

    Der Streitwertbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.12.2011, korrigiert mit Beschluss vom 22.12.2011, wird von Amts wegen weiterhin wie folgt geändert:

    Der überschießende Streitwert wird auf 8.903,08 € festgesetzt.
    II.

    Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
    III.

    Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe
    1

    I.

    Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung von 34.000 € Berufsunfähigkeitsrente, die Feststellung, dass bei der Klägerin mindestens 50 % Berufsunfähigkeit vorliegt, die Zahlung von 2.036,26 € zu Unrecht gezahlte Beiträge, die Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge mehr besteht, sowie das Fondsguthaben abzurechnen und auszuzahlen, begehrt.
    2

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2011 hat das Landgericht den Parteien einen Vergleich vorgeschlagen, in dem sich die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin 25.000 € zur Abgeltung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche aus der streitgegenständlichen Versicherung zu zahlen, der Versicherungsvertrag aufgehoben und erledigt ist und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.
    3

    Nachdem beide Parteien dem Vergleich zugestimmt hatten, hat das Landgericht mit Beschluss vom 16.12.2011 das Zustandekommen des Vergleiches festgestellt und den Streitwert für das Verfahren auf 7.159.917,26 € festgesetzt sowie einen überschießenden Vergleichswert von 22.226,82 €. Mit Beschluss vom 22.12.2011 hat das Landgericht den Streitwertbeschluss wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass der Streitwert für das Verfahren auf 71.599,17 € festgesetzt wird und der überschießende Streitwert auf 22.226,82 €. Beide Beschlüsse wurden den Beklagtenvertretern am 28.12.2011 zugestellt.
    4

    Mit Schriftsatz vom 09.01.2012 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss Beschwerde bzw. Rechtsmittel eingelegt mit dem Ziel, dass der Streitwert für das Verfahren auf 77.163,94 € und der überschießende Vergleichswert auf 32.160,77 € festgesetzt werden. Sie sind der Ansicht, dass für den Feststellungsantrag Ziffer 2 (Feststellung, dass bei der Klägerin mindestens 50 % Berufsunfähigkeit vorliegt) 42 x (1000,00 € + 59,99 €) x 0,8 also 35.612,30 €, für Ziffer 4 der Klage (Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge mehr besteht) 42 x 59,99 € also 2.515,38 € und für Ziffer 5 der Klage (das Fondsguthaben abzurechnen und auszuzahlen) 3.000 € der Streitwertfestsetzung zu Grunde zu legen sind und bei dem überschießenden Vergleichswert neben dem Streitwert für die Vertragsaufhebung von 44.515,38 € x 0,5 noch weitere 9.903,08 € als Restbetrag aus Ziffer 2 der Klage festzusetzen sind.
    5

    Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
    6

    Mit Verfügung vom 29.02.2012 hat der Senat darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senates bei einer in einem Vergleich geregelten Vertragsbeendigung kein überschießender Vergleichswert festzusetzen ist und deshalb beabsichtigt ist, von Amtswegen den Streitwertbeschluss dahingehend zu ändern, dass kein überschießender Vergleichswert besteht. Auch zu den übrigen Streitpunkten wurden rechtliche Hinweise gegeben. Die Parteien und Parteivertreter erhielten Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen.
    7

    II.

    Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
    8

    Der mit der Klage Ziffer 2 gestellte Antrag auf Feststellung, dass bei der Klägerin mindestens 50 % Berufsunfähigkeit vorliegt, wäre so wohl nicht zulässig gewesen; denn diese Feststellung stellt keine Feststellung eines Rechtsverhältnisses dar. Dem Sinngehalt des Antrages nach wurde aber begehrt festzustellen, dass die Beklagte Leistungen wegen der Berufsunfähigkeit auch ab 01.06.2011 bis längstens zum Vertragsende zu erbringen hat. Ein solcher Antrag ist ein Feststellungsantrag, der gem. §§ 3, 9 ZPO mit dem 3,5fachen Jahresbetrag der Leistung, also Rente + Beitragsbefreiung - und nicht nur, wie es das Landgericht berücksichtigt hat Rente - abzüglich 20 % zu bewerten ist, also mit 35.612,30 €.
    9

    Ziffer 4 der Klage hat dem gegenüber keinen eigenen Streitwert; denn er ist wirtschaftlich identisch mit Ziffer 2 der Klage. Es kommt daher insoweit nicht darauf an, ob es sich um eine positive oder negative Feststellungsklage handelt.
    10

    Ziffer 5 der Klage kann, mangels anderer Anhaltspunkte mit dem von den Beklagtenvertretern geschätzten Betrag von 3.000 € bewertet werden.
    11

    Der Streitwert für das Verfahren beträgt danach: 74.648,56 €.
    12

    Insoweit hat die Beschwerde zumindest teilweise Erfolg.
    13

    Soweit ferner begehrt wird, den überschießenden Vergleichsstreitwert um den 20-prozentigen Anteil aus dem Feststellungsantrag Ziffer 2 zu erhöhen, besteht hierfür keine Veranlassung. Es liegt in der Hand einer Klagepartei, ob zur Durchsetzung der Leistungsansprüche die Feststellungsklage oder die Leistungsklage gewählt wird. Nach übereinstimmender Rechtsprechung der Obergerichte und des BGH ist ein derartiger Feststellungsantrag in einem Fall wie dem vorliegenden zulässig, da zu erwarten ist, dass schon das Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt, weil eine Versicherung erwarten lässt, dass sie bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (vgl. BGH NJW 1999, 3774 [BGH 28.09.1999 - VI ZR 195/98]f). Streitgegenstand ist auch bei einer Feststellungsklage der Leistungsanspruch aus der Versicherung in Vergangenheit und Zukunft und unterscheidet sich nicht von einer entsprechenden Leistungsklage. Ein Vergleich besitzt aber nur dann einen gebührenrechtlichen Mehrwert, wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens übersteigt. Der maßgebliche Streitgegenstand wird vom Antrag der Klagepartei und dem zur Begründung hierzu vorgetragenen Sachverhalt bestimmt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1502 [BGH 29.06.2006 - III ZB 36/06]f). Mit der Zahlung wurden alle Ansprüche der Klägerin aus dem Versicherungsverhältnis abgegolten. Diese waren aber bereits Gegenstand des Verfahrens. Es besteht danach keine Veranlassung die Differenz zwischen dem Wert von Feststellungs- und Leistungsklage als Mehrwert des Vergleiches festzusetzen.
    14

    Der überschießende Vergleichswert ist gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern, da der Beschluss des Landgerichtes insoweit nicht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes entspricht, die jedoch aus Anlass dieses Beschlusses geändert wird.
    15

    Der Senat hat bisher in Fällen, in denen in einem Vergleich bei Klagen auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (ohne dass die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages Streitgegenstand war) neben der Abgeltung der zukünftigen Leistungen auch die Versicherung beendet wurde, keinen überschießenden Streitwert für gegeben erachtet.
    16

    Nunmehr schließt sich der Senat der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe, Stuttgart und Hamm an, die in solchen Fällen der Beendigung des Versicherungsverhältnisses einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert sehen; denn sie hat Bedeutung für die Einstandspflicht der Versicherung für zukünftige Versicherungsfälle. Der Versicherungsnehmer verzichtet auf weitere Ansprüche auch aus künftigen Versicherungsfällen (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 6.5.2011 12 W 29/11; OLG Stuttgart Beschluss vom 7.12.2010 7 W 75/10; OLG Hamm Beschluss vom 15.2.2012 I-20 U 165/11- alle Entscheidungen unveröffentlicht).
    17

    Für die Bemessung des überschießenden Vergleichswertes über die Aufhebung einer Berufsunfähigkeitsversicherung hat entsprechend dem gleichen Interesse der Beteiligten an der Frage des wirksamen Fortbestandes einer Versicherung das zu gelten, was für die Bewertung einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer derartigen Versicherung gilt. Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76) ausgeführt, dass wenn eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert wird, bei der Ermittlung des Streitwertes eine eingeschränkte Wertaddition stattfindet. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20 % der 3,5fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie zusätzlich zu berücksichtigen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass insoweit eine wirtschaftliche Teil-Identität beider Klageanträge besteht. Er hat ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gesehen und dieses Interesse mit 20 % der 3,5fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie.
    18

    Ein Unterschied in der Interessenlage beim Abschluss eines sog. Abfindungsvergleiches mit Beendigung des Versicherungsverhältnisses kann nicht gesehen werden.
    19

    Der überschießende Streitwert beträgt daher im vorliegenden Fall 8.902,08 €.
    20

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 9 ZPO