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  • 19.11.2014 · IWW-Abrufnummer 143259

    Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Beschluss vom 12.05.2014 – 19 W 22/14

    1. Wird die Jahresgesamtabrechnung nur wegen einzelner Positionen beanstandet, kann der Streitwert i.H.v. 25% des gesamten Abrechnungsbetrags angesetzt werden.

    2. Für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über ein Grillverbot sind 500 € nicht zu beanstanden.


    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Beschl. v. 12.05.2014

    Az.: 19 W 22/14

    Tenor:

    Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen.
    Gründe

    Die aus eigenem Recht mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwertes eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG statthaft. Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht berufen, obgleich das Landgericht als Berufungsgericht den Streitwert festgesetzt hat. Anders als § 567 Abs. 1 ZPO enthält § 68 GKG keinen Ausschluss der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung eines Rechtsmittelgerichts (OLG Köln, MDR 2009, 1408 [OLG Köln 09.09.2009 - 17 W 200/09] m.w.N.).

    Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren zutreffend auf 4.847,61 EUR festgesetzt.

    Insbesondere ist die Festsetzung des Streitwertes für die Anfechtungsklage gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 (Jahresabrechnung) mit 3.847,61 EUR nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung ist gemäß § 49a Abs. 1 S. 1 GKG das Gesamtinteresse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung; 50 % dieses Gesamtinteresses sind nach der zitierten Vorschrift als Streitwert festzusetzen. Zu Recht hat das Landgericht den Betrag der Jahresabrechnung nicht ungekürzt als für das Gesamtinteresse maßgeblich angesehen. Denn obgleich der Klageantrag die Anfechtung der Jahresabrechnung nicht auf einzelne Positionen beschränkt, kann doch nicht übersehen werden, dass Hintergrund der Anfechtung lediglich die von den Klägern in der Klagebegründung genannten beanstandeten Positionen aus der Jahresabrechnung waren. Mit Rücksicht darauf und im Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung und Meinung in der Literatur (vgl. die Literaturhinweise im angefochtenen Beschluss, welche ihrerseits auf die hierzu ergangene einschlägige Rechtsprechung hinweisen) hat das Landgericht für die Bemessung des Gesamtinteresses nur einen Bruchteil des Abrechnungsbetrages herangezogen.

    Die Annahme eines Gesamtinteresses in Höhe von 25 % des Abrechnungsbetrages ist nicht ermessensfehlerhaft. Der auf dieser Grundlage errechnete Ausgangswert für den Streitwert ergibt weder eine Unterschreitung des Interesses der Kläger noch eine Überschreitung des fünffachen des Wertes ihres Interesses.

    Entsprechend diesen Grundsätzen ist auch die Wertfestsetzung für die Anfechtung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 13 (Grillen) mit 500,-- EUR nicht zu beanstanden. Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Annahme des Gesamtinteresses mit 1.000,-- EUR erscheint mit Rücksicht darauf angemessen, dass nach dem Protokoll der Eigentümerversammlung nur in geringfügigem Ausmaß auf den Balkonen gegrillt wird, obgleich § 10 der Hausordnung ein Grillverbot vorsieht, der angefochtene Beschluss somit die Nutzung der Balkone in nur eher geringfügiger Weise betrifft.

    Gegen die Wertfestsetzung für die Anfechtung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 11 (Kosten der Schadensfeststellung) in Höhe von 500,-- EUR werden von der Beschwerde keine Einwände geltend gemacht; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

    Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

    RechtsgebietGKGVorschriftenGKG § 49a