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  • 23.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142756

    Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 26.03.2014 – 4 U 6/14

    1. Der Streitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses richtet sich nach § 9 ZPO.



    2. Der gleichzeitig mit dem Antrag auf Erhöhung des Erbbauzinses gestellte Antrag auf Eintragung einer entsprechend erhöhten Reallast verfolgt dasselbe wirtschaftliche Inte-resse; ihm kommt kein gesonderter Wert zu (Bestätigung von Senat, NdsRpfl. 1983, 159).


    3. Die durch die Einlegung der Berufung und der Anschlussberufung verursachten Kosten sind im Verhältnis der jeweiligen Werte zu quoteln, wenn die Anschlussberu-fung vor dem Erlass eines Hinweisbeschlusses eingelegt und die Berufung durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen wird.


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    Vorschriften§§ 9, 97, 522, 524 ZPO