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  • 25.06.2014 · IWW-Abrufnummer 141849

    Landgericht Mainz: Beschluss vom 10.01.2014 – 8 T 5/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Aktenzeichen:
    8 T 5/14
    87 C 124/12 AG Mainz
    Landgericht
    Mainz
    Beschluss
    -
    In der Kostenfestsetzungssache

    der Frau G. H.-W., T. , M. ,

    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. St. ,
    B. , I.,

    g e g e n

    Frau U. Sp., O.r Straße 5, N.-O.,

    - Beklagte -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. M.,
    K.,Sch.,

    -
    hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch den Richter am Landgericht Suder als Einzelrichter am 10.01.2014

    beschlossen:

    Das Verfahren wird unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichtes Mainz vom 27.12.2013 zur eigenen und abschließenden Entscheidung über die Erinnerung der Klägerin vom 06. Dezember 2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mainz vom 21. November 2013 an das Amtsgericht Mainz zurückverwiesen.

    G r ü n d e

    I.

    Die Klägerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Kostenfestsetzung von außergerichtlichen Sachverständigenkosten der Beklagtenseite durch das Amtsgericht.

    Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 28. Juni 2013 haben die Klägerin 17 % der Kosten des Verfahrens und die Beklagte 83 % der Kosten des Verfahrens zu tragen.

    Die Beklagte hat im Kostenfestsetzungsverfahren unter anderem den Ansatz notwendiger außergerichtlicher Auslagen in Form von außergerichtlichen Gutachterkosten für ein Gutachten des Sachverständigen K. vom 28. November 2011 in Höhe von 431,02 € und für ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 09. Oktober 2012 in Höhe von 742,50 € beantragt.

    Das Amtsgericht Mainz hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. November 2013 den von der Beklagten an die Klägerin im Wege der Kostenausgleichung zu erstattenden Betrag auf 473,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04. Juli 2013 festgesetzt. In der der Entscheidung zugrundeliegenden Kostenausgleichung hat das Amtsgericht bei den außergerichtlichen Kosten der Beklagtenseite unter anderem die oben genannten außergerichtlichen Sachverständigenkosten berücksichtigt und hierzu ausgeführt, die Kosten seien erstattungsfähig, da sich das Gutachten auf den Rechtsstreit beziehe und im Hinblick auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sei und durch das während des laufenden Verfahrens in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten die festgestellten Mängel substantiiert und bebildert dargestellt worden seien.

    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, hilfsweise sofortigen Erinnerung vom 06. Dezember 2013, mit der sie geltend macht, die Kosten des außergerichtlichen Sachverständigen der Beklagtenseite seien nicht erstattungsfähig. Die außergerichtlichen Sachverständigenkosten seien daher aus der Kostenausgleichung herauszunehmen. Das Gutachten sei bereits nicht im Hinblick auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden. Die Kosten seien zudem als materiell-rechtlicher Gegenanspruch gegen den Klageanspruch aufgerechnet worden. Die ergänzende Stellungnahme sei als prozessbegleitend eingeholtes Gutachten nicht erstattungsfähig, da kein Ausnahmefall vorliege. Zudem sei die Beauftragung angesichts der vom Amtsgericht beschlossenen Beweisaufnahme überflüssig gewesen. Die Beschwerde sei zulässig. Auf die Klägerin entfalle ein Anteil an den Sachverständigenkosten in Höhe von 199,53 € zuzüglich der festgesetzten Zinsen, die zum Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsbeschlusses bereits 3,51 € betragen hätten, werde der Betrag von 200,-- € überschritten.

    Das Amtsgericht Mainz hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss der zuständigen Rechtspflegerin vom 27.12.2013 nicht abgeholfen und die Akte der Beschwerdekammer des Landgerichtes zur Entscheidung vorgelegt.

    II.

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mainz vom 21. November 2013 ist nicht zulässig, da der Beschwerdewert nicht erreicht wird.

    Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- € übersteigt. Der Beschwerdewert bestimmt sich allgemein nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag, also nach der Differenz, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will (Zöller, ZPO, § 567 RdNr. 40; Münchner Kommentar ZPO, § 567 RdNr. 39).

    Ausgehend hiervon wird der Wert des Beschwerdegegenstands von 200,-- € vorliegend nicht überschritten. Die Klägerin hat aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ausschließlich den Ansatz der Kosten des vorprozessual eingeholten Gutachtens des Sachverständigen K. vom 28. November 2011 und des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen K. vom 09. Oktober 2012 angefochten. Nur hieraus errechnet sich die Beschwer. Die in der Kostenfestsetzung angesetzten notwendigen Auslagen für außergerichtliche Sachverständigenkosten belaufen sich auf 431,02 € und 742,50 €, insgesamt mithin auf 1.173,52 €. Der auf die Klägerin entfallende Anteil von 17 % beläuft sich danach auf 199,50 € und liegt daher unter dem erforderlichen Beschwerdewert.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die auf den Anteil der angefochtenen Sachverständigenkosten anfallenden Zinsen nicht zu berücksichtigen.

    Dabei sind Nebenforderungen wie Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten nicht zu berücksichtigen, wie sich bereits aus der einschlägigen gesetzlichen Regelung für die Wertberechnung in § 4 Abs. 1 ZPO ergibt. Für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer in Berufungsverfahren ist dies ebenfalls unbestritten und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, WUM 2011, 177 m. w. N.). Auch für die Berechnung des Beschwerdewerts in Kostenfestsetzungssachen ist bereits obergerichtlich entschieden, dass zwar die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Beschwerdewerts zu berücksichtigen ist, da diese in § 4 Abs. 1 ZPO nicht aufgezählt ist, dass die Vorschrift aber im Übrigen eine erschöpfende und anwendbare Regelung darstellt (OLG Nürnberg, MDR 2010, 532 m. w. N.). Die Zinsen werden damit, sofern sie nicht als Hauptforderung geltend gemacht werden, nicht berücksichtigt. Eine abweichende Auffassung findet im Gesetz keine Stütze und würde zudem zu untragbaren Ergebnissen führen, da die Zulässigkeit der Beschwerde dann vom Zufall abhinge oder beeinflusst werden könnte, da maßgeblich für die Bestimmung des Beschwerdewertes der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung ist (Zöller, ZPO, §567, Rn. 41).

    Danach verbleibt es dabei, dass der Beschwerdewert vorliegend nicht erreicht ist und die Beschwerde unzulässig ist.

    Eine wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässige sofortige Beschwerde einer Partei gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist indes als Erinnerung auszulegen, wobei selbst die fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels als sofortige Beschwerde unschädlich ist, sodass das Beschwerdegericht eine ihm vorgelegte, gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers für nicht statthaft gehaltene Beschwerde durch Beschluss an das Erstgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzuverweisen hat (BGH, NJW-RR 2013, 1020; OLG Düsseldorf Rpfleger 1977, 109).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Kammer keine Beschwerdeentscheidung getroffen hat.