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  • 15.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133537

    Landgericht Kiel: Beschluss vom 07.01.2013 – 2 Qs 67/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    2 Qs 67/12
    8 Ds 99/10 Amtsgericht Bad Segeberg
    590 Js 45808/09 Staatsanwaltschaft Kiel

    Beschluss

    In der Strafsache

    xxx

    hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Kiel als Beschwerdekammer auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 12. Juli 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 18. April 2012, durch den die dem Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 954,02 € festgesetzt wurden,
    am 7. Januar 2013 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

    Die dem Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 1202,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2012 festgesetzt.

    Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren trägt die Landeskasse.

    Gründe

    Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

    Die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren waren gemäß § 14 RVG wie beantragt festzusetzen, da sie nicht unbillig überhöht waren. Die nur leicht über der Mittelgebühr geltend gemachte Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG ist angesichts des Aktenumfangs bei Übernahme der Sache durch den Verteidiger nach Zustellung der Anklage mit 157 Blatt nicht unangemessen hoch. Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG sowie die Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG hat der Verteidiger ebenfalls nicht unangemessen über der Mittelgebühr zur Festsetzung beantragt. Bei der Verfahrens-gebühr ist insofern zu berücksichtigen, dass der Verteidiger nach Erhebung der Anklage und vor der Hauptverhandlung - zusätzlich zu einer eher umfangreichen Vorbereitung auf die zu erwartende Beweisaufnahme durch Vernehmung von fünf geladenen Zeugen - hinsichtlich der Beschlagnahme von Verteidigerunterlagen einen im Vergleich zu sonstigen Verfahren vor den Amtsgerichten deutlich erhöhten Arbeitsaufwand hatte. Darüber hinaus hat der Verteidiger durch einen fünfseitigen Schriftsatz mit umfassender Würdigung der bis dahin erfolgten Beweisaufnahme an der Einstellung des Verfahrens vor Durchführung einer weiteren aufwendigen Hauptverhandlung mitgewirkt.

    Auch die Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV RVG und das Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 Ziff. 1 VV RVG waren wie beantragt festzusetzen, da die Hinzuziehung des Verteidigers, der seinen Kanzleisitz nicht am Gerichtsort hat, für den Angeklagten notwendig war. Der Angeklagte war wegen der eher umfangreichen und für ihn wegen möglicher Schadensersatzforderungen bedeutsamen Strafsache nicht gehalten, einen Verteidiger aus xxx zu wählen, zumal er ein Vertrauensverhältnis zu dem ausgewählten Verteidiger, der Fachanwalt für Strafrecht ist, hatte.