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  • 28.03.2013 · IWW-Abrufnummer 131006

    Amtsgericht Osnabrück: Beschluss vom 18.01.2013 – 201 OWi 570/12

    Die Erhebung der Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG kann nur verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt. Das bedeutet bei einer in elektronischer Form geführten Akte, dass - jedenfalls wenn der Verteidiger sich nicht mit einer anderen Form begnügt - sich die Akteneinsicht nach § 110d und insoweit auch in dieser Form ein Aktenausdruck erfolgen muss.


    AG Osnabrück, 18.01.2013,

    201 OWi 570/12

    In der Bußgeldsache gegen pp.
    Verteidiger:
    Rechtsanwalt Bernd Brüntrup, Besselstraße 21, 32427 Minden
    wegen Antrages auf gerichtliche Entscheidung
    hat das Amtsgericht - Strafgericht - Osnabrück durch den Richter am Amtsgericht
    am 18.01.2013
    beschlossen:
    Tenor:

    Auf den Antrag des Betroffenen vom 09.07.2012 wird die Kostennote der Stadt Osnabrück vom 18.06.2012, mit der dem Verteidiger aufgegeben worden ist, die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro gemäß § 107 Abs. 5 OWiG zu zahlen, aufgehoben.

    Die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung fallen der Landeskasse zur Last.
    Gründe

    Der Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsbehelf gegen den Ansatz der erhobenen Auslagen ist zulässig und begründet.

    Die Erhebung der Auslagenpauschale kann nämlich nur verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt, was bisher hier nicht der Fall ist. Die Akte, in die der Verteidiger Einsicht begehrt, wird bei der Stadt Osnabrück in elektronischer Form geführt, weshalb sich die Akteneinsicht - jedenfalls wenn der Verteidiger sich nicht mit einer anderen Form begnügt - nach § 110d OWiG richtet und insoweit auch nur in dieser Form ein Aktenausdruck erfolgen kann. Ein zur Akteneinsicht bestimmter Aktenauszug muss gemäß § 110d Abs. 1 Satz 3 OWiG vorhandene Vermerke gemäß § 110b Abs. 2 Satz 2 OWiG wiedergeben. Darüber hinaus bedarf es eines zusätzlichen Vermerks betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments gemäß § 298 Abs. 2 BGB.

    Diesen Anforderungen genügt die dem Gericht vorliegende Akte nicht. So tragen die Dokumente schon keine Vermerke, aus denen sich das Datum des Einscannens und der Name des Arbeitsplatzes ergibt (vgl. Amtsgericht Duderstadt, Beschluss vom 01.02.2012, Aktenzeichen 3 OWi 366/11; Amtsgericht Eutin, Beschluss vom 15.06.2009, Aktenzeichen 36 OWi 4/09). Auch ein Vermerk i. S. des § 298 Abs. 2 ZPO fehlt.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG und 465 Abs. 1 StPO.

    RechtsgebietGKGVorschriftenNr. 9003 KV GKG