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  • 21.02.2013 · IWW-Abrufnummer 130590

    Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 26.11.2012 – 1 O 15/12

    1.
    Soll eine ausgeschriebene Stelle, bei der es sich um einen Beförderungsdienstposten handelt, im Wege eines Auswahlverfahrens nach dem Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG besetzt werden, ohne dass die darauf bezogene nachfolgende Beförderungsentscheidung erneut nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG erfolgt, so bemisst sich der Streitwert für das gerichtliche Besetzungsbegehren nach § 52 Abs. 5 GKG.
    2.
    Beziehen sich Bewerbungen auf zwei unterschiedliche Beförderungsdienstposten, ist keine Addition der insoweit gleichgerichteten Begehren nach § 39 Abs. 1 GKG vorzunehmen, da sich das Beförderungsinteresse bei der Bewerbung um mehrere Beförderungsdienstposten nur einmalig materiell auszuwirken vermag.
    3.
    Das über das Beförderungsbegehren hinausgehende, eigenständige Besetzungsinteresse an der bloßen Wahrnehmung eines jeden Dienstpostens bemisst sich nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Betrag ist dem aus dem Streitgegenstand "Beförderung" folgenden Wert gemäß § 39 Abs. 1 GKG hinzuzurechnen.


    OVG Sachsen-Anhalt, 26.11.2012
    1 O 15/12
    Gründe
    Über die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor.
    Die zulässige, insbesondere fristgerechte Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 25. September 2012 über die Streitwertfestsetzung ist nur teilweise begründet. Der Streitwert war gemäß §§ 39 Abs. 1, 40, 52 Abs. 2 und 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG auf 30.000,00 € festzusetzen.
    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung in Bezug auf die beiden streitgegenständlichen Beförderungsdienstposten die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG zugrunde gelegt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das Klagebegehren nicht in der bloßen Übertragung eines bestimmten Dienstpostens, d. h. eines konkret-funktionellen Amtes erschöpft, so dass lediglich der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zum Tragen käme (vgl. hierzu etwa: OVG LSA, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 1 M 68/12 -, [...] [m. w. N.]). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unter Bezugnahme auf die betreffenden Stellenausschreibungen mit Recht ausgeführt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Stellen jeweils um einen Beförderungsdienstposten handelt, welcher im Wege eines Auswahlverfahrens, mithin nach dem Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG besetzt werden sollte, ohne dass die darauf bezogene nachfolgende Beförderungsentscheidung erneut nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG erfolgt.
    Dem tritt die Beschwerde nicht - weiter - entgegen, sondern verweist lediglich darauf, dass nur der Zeitpunkt der Beförderung noch nicht feststehe. Dies ändert indes nichts daran, dass Gegenstand des Klagebegehrens die mit der Dienstpostenübertragung im Fall der Bewährung zu einem bestimmten Zeitpunkt letztlich nur noch nachvollzogene Beförderung ist. Die Auswahl unter Bewerbern, deren statusrechtliches Amt der Rangordnung nach niedriger ist als die Besoldungsgruppe, der der zu besetzende Dienstposten zugeordnet ist, hat insoweit gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und den die Verfassungsnorm konkretisierenden beamtenrechtlichen Vorschriften allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Sofern - wie hier - Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, eine Erprobungszeit voraussetzen, soll die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen aus laufbahnrechtlichen Gründen für eine Beförderung nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten" (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]). Demzufolge steht die seitens der Beklagten in Aussicht genommene Beförderung des Inhabers eines höherwertigen Dienstpostens ohne erneute Bewerberauswahl nur deswegen mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, weil der Beförderungsdienstposten bereits aufgrund einer Bewerberauswahl in Anwendung des Leistungsgrundsatzes vergeben worden ist (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 M 174/11 -, [...] [m. w. N]).
    Da die Klägerin Inhaberin eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 LBesO ist, bemisst sich wegen des in § 3 LVO LSA normierten Erfordernisses des Durchlaufens der Laufbahn das materielle Beförderungsinteresse hier anhand der Besoldungsgruppe A 11 LBesO, deren Endgrundgehalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) am 26. September 2011 3.460,52 € monatlich betrug und dem die allgemeine Stellenzulage nach Ziffer 13 lit. b) der Anlage 1 zu § 20 Abs. 1 LBesG LSA in Höhe von monatlich 76,40 € hinzuzurechnen war.
    Da sich das Beförderungsinteresse trotz mehrerer Bewerbungen der Klägerin indes nur einmalig materiell auszuwirken vermag, ist - wie die Beschwerde mit Recht einwendet - keine Addition der insoweit gleichgerichteten Begehren nach § 39 Abs. 1 GKG vorzunehmen. Allerdings beschränkt sich das Beförderungsbegehren der Klägerin nicht allein auf ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 LBesO. Vielmehr beziehen sich die Bewerbungen zugleich auf zwei unterschiedliche (Beförderungs-)Dienstposten, die jeweils ein eigenständiges Besetzungsinteresse zu begründen vermögen. Das dahingehende Interesse an der bloßen Wahrnehmung eines jeden Dienstpostens bemisst sich - wie oben ausgeführt - nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Betrag in Höhe von 5.000,00 € ist dem aus dem Streitgegenstand "Beförderung" folgenden Wert gemäß § 39 Abs. 1 GKG hinzuzurechnen.
    Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

    RechtsgebietGKGVorschriften§ 39 GKG