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  • 21.02.2013 · IWW-Abrufnummer 130588

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Beschluss vom 04.01.2013 – 4 W 338/12

    Die analoge Anwendung von § 247 Abs. 1 S. 2 AktG auf Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH scheidet jedenfalls dann aus, wenn der anfechtende Gesellschafter einen nicht unerheblichen Geschäftsanteil hält und zugleich als Geschäftsführer ein valides wirtschaftliches Eigeninteresse an der Rechtskontrolle hat.


    OLG Saarbrücken, 04.01.2013

    4 W 338/12

    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Verfügungsklägers gegen die im Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Saarbrücken vom 25. September 2012 - 8 O 83/12 (KfH) - ausgesprochene Streitwertfestsetzung (Ziff. 4 des Urteilstenors) wird der Streitwert unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf 550.000 EUR festgesetzt.
    Gründe

    I. Der Verfügungskläger hat die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, fünf im Einzelnen bezeichnete Gesellschafterbeschlüsse der Verfügungsbeklagten zu 1) auszuführen. Ein beanstandeter Beschluss hatte zum Gegenstand, den Verfügungsbeklagten zu 2) anzuweisen, im Namen der Verfügungsbeklagten zu 1) ein Bankkonto in den Vereinigten Staaten von Amerika anzulegen (Antrag c). Mit einem weiteren Beschluss wurden die Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten ermächtigt, der Mitgesellschafterin der Verfügungsbeklagten zu 1) zusätzliche Darlehen in Höhe von 2,2 Mio EUR zu gewähren (Antrag e). Zum 21.6.2012 befand sich auf einem zugunsten der Verfügungsbeklagten zu 1) eingerichteten Treuhandkonto ein Guthaben von ca. 2,4 Mio EUR.

    Zur Herleitung seines Verfügungsanspruchs hat der Verfügungskläger behauptet, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) Verbindlichkeiten in Höhe von rund 3,07 Mio EUR habe, weshalb eine Darlehensgewährung der Verfügungsbeklagten zu 1) das Stammkapital entziehe und zugleich eine Veruntreuung darstelle.

    Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 17.7.2012 erlassen, wohingegen die Verfügungsbeklagten Widerspruch eingelegt haben. Noch vor der mündlichen Verhandlung hat der Verfügungskläger die Hauptsache hinsichtlich des Antrags zu e) für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 14.9.2012 haben die Parteien zunächst streitig verhandelt. Erst danach haben die Parteien die Anträge gestellt, wobei sich die Verfügungsbeklagten der Erledigungserklärung angeschlossen haben.

    Mit Urteil vom 25.9.2012 hat das Landgericht unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 17.7.2012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und den Streitwert auf 1 Mio EUR festgesetzt. Es hat sich hierbei von der Erwägung leiten lassen, dass der Streitwert mit "etwas weniger als" der "Hälfte des Guthabens auf dem Treuhandkonto" zu bemessen sei, "um das es dem Verfügungskläger ersichtlich gehe".

    Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 31.10.2012 eingereichte Beschwerde des Verfügungsklägers mit dem Ziel, den Streitwert auf 250.000 EUR herabzusetzen und vertritt hierbei - soweit der Vortrag nachvollzogen werden kann - die Auffassung, dass der Hauptsachestreitwert zum einen deshalb herabzusetzen sei, weil es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handele. Zum andern erstrebe der Verfügungskläger auch im Hauptsacheverfahren nur die Sicherung, nicht die Zahlung der auf dem Treuhandkonto gutgeschriebenen Beträge, weshalb der Streitwert "maximal ein Viertel des zu sichernden Gegenstandswerts" ausmache.

    Das Landgericht hat der Beschwerde im Abhilfebeschluss vom 4.12.2012 teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 500.000 EUR herabgesetzt. Sodann hat das Landgericht die Sache mit Beschluss vom 21.12.2012 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    II. A. Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Verfügungsklägers, über die gem. § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 6 S. 1 GKG das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt im nach der Abhilfe aufrecht erhaltenen Umfang in der Sache ohne Erfolg. Vielmehr war der Abhilfebeschluss des Landgerichts zum Nachteil des Beschwerdeführers auf 550.000 EUR zu korrigieren.

    1. Der Streitwert des einstweiligen Rechtsschutzes orientiert sich unter Anwendung der zu § 3 ZPO entwickelten Rechtsgrundsätze in der Regel an dem vom Verfügungskläger dargestellten Rechtsschutzziel. Mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes ist das Sicherungsinteresse nicht mit dem vollen Wert der korrespondierenden Hauptsache, sondern nur mit einem Bruchteil anzusetzen. In der Kasuistik werden hierbei in der Regel Bruchteile zwischen einem Viertel und der Hälfte anerkannt (Nachweise bei PG/Gehle, ZPO, 4. Aufl., § 3 Rdnr. 48).

    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze unterliegt es im vorliegenden Fall - so die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts - keinen Bedenken, im Ausgangspunkt das Sicherungsinteresse am Wert des Treuguthabens zu orientieren, welches sich auf 2,2 Millionen EUR beläuft. Auch gegen die dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung tragende Quote von 1/4 ist nichts zu erinnern.

    2. Allerdings bedarf die Streitwertfestsetzung insoweit einer Korrektur, als das Landgericht den Streitwert unter Ansatz eines Bruchteils von einem Viertel lediglich auf 500.000 EUR, nicht hingegen - was der rechnerischen Umsetzung entspricht - auf 550.000 EUR festgesetzt hat. Für eine Abrundung des rechnerischen Werts besteht kein Anlass. Sie ist insbesondere nicht durch eine analoge Anwendung des § 247 Abs. 1 S. 2 AktG geboten:

    a) Die Streitwertfestsetzung hat im aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren eine detaillierte Regelung erfahren. So ist der Streitwert nach § 247 Abs. 1 S. 1 AktG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für beide Parteien zu bestimmen. Nach allgemeiner Meinung (BGH, Beschl. v. 21.6.2011 - II ZR 22/10, NZG 2011, 997; Beschl. v. 5.7.1999 - II ZR 313/97, NJW-RR 1999, 1485; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 247 Rn. 3) ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf das aktienrechtliche Beschlussanfechtungsverfahren beschränkt, sondern findet auch für vergleichbare Klagen bei anderen Rechtsformen, insbesondere der GmbH, Beachtung. Jedoch rechtfertigt diese Vorschrift im vorliegenden Sachverhalt keine von der bisherigen Betrachtung abweichende Bewertung, da das Interesse des Verfügungsklägers am Erhalt des Treuguts mit dem Interesse der Verfügungsbeklagten als Treugeberin wirtschaftlich identisch ist.

    b) Eine Begrenzung der Wertfestsetzung könnte allenfalls nach Maßgabe des § 247 Abs. 1 S. 2 AktG erfolgen. Nach dieser Vorschrift darf der Streitwert in aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsklagen ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 EUR beträgt, einen Wert von 500.000 EUR nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist. Ob die aktienrechtliche Streitwertbegrenzung des § 247 Abs. 1 S. 2 AktG auf Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH entsprechend heranzuziehen ist, besteht Streit (dafür: OLG München, GmbHR 2008, 1267; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rdnr. 153; dagegen: OLG Frankfurt, NJW 1968, 2112; OLG Karlsruhe, GmbHR 1995, 300; Hüffer, aaO., § 247 Rdnr. 3; Spindler/Stilz, AktG, § 247 Rdnr. 5; Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh. § 47 Rdnr. 171; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rdnr. 150; Saenger/Inhester, GmbHG, Anh. § 47 Rdnr. 86; offenlassend: BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - II ZR 196/08, NZG 2009, 1438; NJW-RR 1999, 1485).

    Jedenfalls in einer dem vorliegenden Fall entsprechenden Konstellation sprechen die besseren Argumente gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift: Die aktienrechtliche Streitwertbegrenzung ist nicht etwa Ausfluss eines allgemeinen Grundsatzes, den Rechtsschutz für wirtschaftlich schwächere Parteien generell zu verbilligen (Hüffer, aaO., § 247 Rdnr. 3). Der Streitwertbegrenzung liegt vielmehr die gesetzgeberische Intention zugrunde, einzelne Aktionäre nicht deshalb von der Erhebung aussichtsreicher Klagen abzuhalten, weil das mitgliedschaftliche Eigeninteresse des Aktionärs am positiven Ausgang der Anfechtungsklage zu dem Kostenrisiko außer Verhältnis steht (vgl. K. Schmidt, in: Lutter, AktG, § 247 Rdnr. 14).

    Diese Gefahr mag außerhalb des Rechts der Aktiengesellschaft auch bei einer Publikums-KG gegeben sein, weshalb es gerechtfertigt erscheinen könnte, die Streitwertobergrenze auch auf Anfechtungsklagen einer Publikums-KG zu übertragen (so OLG Bremen, MDR 2011, 312). Die Frage einer rechtsanalogen Anwendung des § 247 Abs. 1 S. 2 AktG auf den Fall der Publikums-AG kann offenbleiben. Im vorliegenden Fall liegt eine die rechtsanaloge Anwendung rechtfertigende Sachverhaltsgestaltung nicht vor: Der Verfügungskläger ist nicht nur Mitgeschäftsgeschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1), sondern hält immerhin 16,33% der Geschäftsanteile der nur aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft. Ein so privilegierter Gesellschafter hat in aller Regel ein valides Eigeninteresse an der Rechtskontrolle von Gesellschafterbeschlüssen, ohne dass es eines kostenrechtlichen Anreizes bedarf. Hier greifen die aktienrechtlichen Schutzüberlegungen, die es geboten scheinen lassen, das Kostenrisiko zu minimieren, nicht Platz.

    3. Schließlich war es nicht veranlasst, den Streitwert mit Blick auf die übereinstimmende Teilerledigungserklärung zeitanteilig zu begrenzen: Der Verfügungskläger hat auch nach der Teilerledigung den Antrag zu c) aufrechterhalten. Mit diesem Antrag macht der Verfügungskläger den Unterlassungsanspruch geltend, im Namen der Verfügungsbeklagten zu 1) in den Vereinigten Staaten von Amerika ein Konto zu eröffnen. Auch dieser Antrag dient dem Ziel, einen Abfluss des Treuguts zu verhindern, weshalb der Kläger sein eigentliches Rechtsschutzziel auch nach der Teilerledigung bei wirtschaftlicher Betrachtung weiterverfolgt.

    B. Nach alldem war die Streitwertfestsetzung auf 550.000 EUR zu korrigieren, da das Verbot der reformatio in peius im Verfahren der Streitwertbeschwerde nicht gilt (PG/Gehle, aaO., § 3 Rdnr. 26).

    Eine Kostenentscheidung war gemäß nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

    RechtsgebietAktGVorschriften§ 342 AktG