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  • 23.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123513

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 27.03.2012 – 24 W 17/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    I-24 W 17/12

    Tenor:

    Die Streitwertbeschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 7. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

    Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    Die von der Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß §§ 63 Abs. 2 S. 1, 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft und zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

    Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend mit EUR 20.000,-- in Ansatz gebracht. Entgegen der von der Verfügungsbeklagten vertretenen Auffassung ist nicht die vereinbarte Jahresmiete in Ansatz zu bringen (§ 41 GKG). Auch bleiben die wertmäßigen Folgen der Besitzstörung beim Verfügungsbeklagten außer Betracht (OLG Naumburg JurBüro 2010, 306; Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 3 Rn. 16 "Besitzstörungsklage").

    Vielmehr ist wie bei der Eigentumsstörung auch bei der Besitzstörung der Streitwert nach dem Unterlassungsinteresse des Klägers, hier also der Verfügungsklägerin, gemäß § 3 ZPO zu bemessen (vgl. BGH, KoRspr, ZPO § 3 Nr. 1134; NJW 1998, 2368; OLG Naumburg a.a.O.; Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 3 Rn. 16 "Besitzstörungsklage"). Lediglich bei der Störung von Wohnbesitz soll der Wert der Unterlassungsklage nicht höher als der einer Klage über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses gemäß § 41 Abs. 1 GKG sein (vgl. OLG Rostock JurBüro 2006, 645; Zöller/Herget, a.a.O.). Solcher liegt hier aber nicht vor, denn die Verfügungsklägerin wurde durch den Abriss der Hoffläche, die als Zufahrt zum Mietobjekt diente, in ihrem gewerblichen Mietbesitz beeinträchtigt. Denn dadurch wurde die Zufahrt zur Prüfhalle und deren Nutzung unmöglich gemacht. Dies hatte zur Folge, dass die Verfügungsklägerin sie bis zum Ende des Mietverhältnisses zum 31. März 2012 nicht nutzen konnte und dadurch zwangsläufig finanzielle Einbußen hinzunehmen hatte.

    Soweit sie diese mit einem entgangenen Umsatz von EUR 783,-- pro Tag auf Basis einer Sechstagewoche begründet hat, ist der Verfügungsbeklagten zuzustimmen, dass ein Schaden nicht ohne weiteres in Höhe der Umsatzeinbußen entsteht. Denn aufgrund der mit einem Gewerbebetrieb verbundenen Kosten liegt der Gewinn regelmäßig niedriger. Gleichwohl rechtfertigt sich aus diesen Überlegungen im Ergebnis keine niedrigere als die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung. Geht man nämlich davon aus, dass dem hier zu entscheidenden einstweiligen Verfügungsverfahren für die Verfügungsklägerin aufgrund der massiven Besitzstörung kaum weniger wirtschaftliche Bedeutung beikommt als ein Hauptsacheverfahren, ist ohnehin nur ein geringer Abschlag gerechtfertigt. Die Massivität dieser Besitzstörung rechtfertigt es vielmehr, das Interesse der Verfügungsklägerin hoch anzusetzen (vgl. OLG Köln JMBlNRW 1997, 71; zitiert nach Zöller/Herget, a.a.O.). Ginge man also von einer täglichen Vermögenseinbuße von "nur" EUR 400,-- aus, so ergäben sich für den Zeitraum vom 16. Dezember 2011 bis zum 31. März 2012 ein Gesamtbetrag von EUR 35.200,--, bezogen auf eine Sechstagewoche. Bei Ansatz einer Quote von 60 % errechneten sich beispielsweise EUR 21.120,--. Die vom Landgericht in Ansatz gebrachten EUR 20.000,-- zur Bemessung des Beseitigungsinteresses der Verfügungsklägerin sind somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 3 ZPO