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  • 25.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121604

    Amtsgericht Oschatz: Urteil vom 04.04.2012 – 1 Ds 253 Js 25756/11

    Für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem SV-Termin entsteht nicht analog die (Vernehmungs) Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG. Die Teilnahme des Verteidigers an einem Sachverständigentermin berechtigt den Verteidiger auch nicht zu einer Erhöhung der (gerichtlichen) Verfahrensgebühr. Seine Teilnahme ist nicht notwendig i.S. von § 464b StPO i.V.m. § 91 ZPO.


    1 Ds 253 Js 25756/11

    In dem Strafverfahren
    ...
    ergeht am 04.04.2012
    nachfolgende Entscheidung:

    Tenor:
    Die von der Staatskasse an den Angeschuldigten pp. Lässig aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Oschatz vom 01.03.2012 zu erstattenden Kosten werden antragsgemäß festgesetzt auf 859,81 EUR in Worten: achthundertneunundfünfzig 81/100 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 15.03.2012.

    Gründe
    Der Festsetzung liegt der Antrag vom 14.03.2012 zugrunde.

    Der Antrag ist hinsichtlich der geltend gemachten Gebühr RVG VV 4102 nicht begründet, auch kommt alternativ hierfür eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nicht in Betracht. Mit der Gebühr W 4102 wollte der Gesetzgeber lediglich regeln, dass der Verteidiger für die außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden gerichtlichen Termine eine Gebühr erhält, siehe BT-Drucksache 15/1971, 222 ff., Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Rn 7 zu Nr. 4102 W RVG. Eine richtliche Inaugenscheinnahme hat im Verfahren aber gerade nicht stattgefunden.

    Was die (alternative) Erhöhung der Verfahrensgebühr durch die Teilnahme des Anwalts an einem Sachverständigentermin angeht, ist festzustellen, dass die Staatskasse gemäß § 464b StPO i.V.m. § 91 ZPO nur die notwendigen Auslagen des Verfahrens erstatten braucht. Eine Notwendigkeit der Teilnahme des Verteidigers am Sachverständigentermin ist aus der Akte nicht erkennbar.

    Durch die Dekra Mobil GmbH wurden lediglich die Unfallbeteiligten aufgefordert, zur Begutachtung mit ihren Fahrzeugen zum Termin zu erscheinen, rein nachrichtlich erging die Terminsmitteilung an den Verteidiger. Für alle weiteren Fragen standen dem Sachverständigen dann der gesamte Akteninhalt nebst/ inclusive gefertigter Bilder und Skizzen vom Unfallort zur Verfügung. Der Sachverständige hatte insoweit sein Gutachten lediglich auf dieser Grundlage und dem gerichtlichen Beweisbeschluss zu fertigen. Weitergehende Aussagen durch den Verteidiger, die nicht bereits aus dem gerichtlichen Verhandlungsprotokoll hervorgehen, waren nicht zwingend notwendig. Wäre dies der Fall gewesen, wäre der Verteidiger zu diesem Termin durch das Gericht oder den Sachverständigen über eine formlose Terminsnachricht hinaus geladen worden. Zudem war auch kein Vertreter der Anklage anwesend.

    Nach Kürzung um eine Gebühr in Höhe von 140,00 € nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer errechnen sich notwendige Auslagen in Höhe des festgesetzten Betrages.

    RechtsgebieteRVG, StPO, ZPOVorschriftenNr. 4102 VV RVG § 464b StPO § 91 ZPO