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  • 25.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121248

    Amtsgericht Pirmasens: Beschluss vom 27.10.2011 – 4231 Js 5802/11 1 Ds

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    4231 Js 5802/11 1 Ds

    Zur Bemessung der Rahmengebühren
    Kann der Beschuldigte davon ausgehen, freigesprochen zu werden, ist die Angelegenheit für ihn nicht von hoher Bedeutung.

    Hauptverhandlungen beim AG von sehr 35 und 40 Minuten sind von sehr kurzer Dauer und rechtfertigen, wenn besondere Schwierigkeiten nicht ersichtlich sind, der Aktenumfang verhältnismäßig gering ist und die Angelegenheit rechtlich einfach gelagert gewesen ist, nur eine Terminsgebühr in Höhe des doppelten der Mindestgebühr.

    Tenor:
    In dem Strafverfahren

    gegen pp

    wegen Diebstahls

    werden die der freigesprochenen Angeklagten nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 26.07.2011 aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen festgesetzt auf ausschließlich

    471,44 Euro

    (i.W.: vierhunderteinundsiebzig 44 /100 Euro),

    Im Übrigen wird der Antrag vom 26.07.2011 zurückgewiesen.

    Begründung von Absetzungen
    Nach § 14 RVG ist die bei Rahmengebühren grundsätzlich vom Anwalt vorzunehmende Bestimmung der Gebühr nicht bindend, soweit ihre Höhe unbillig und sie von einem Dritten, hier der Staatskasse, zu übernehmen ist. Unbillig in diesem Sinn ist eine anwaltliche Gebührenbestimmung dann, wenn die Gebührenhöhe nach objektiver Würdigung der in § 14 RVG aufgestellten Bemessungskriterien von der angemessenen Gebühr erheblich nach oben abweicht.

    Die geltend gemachte Mittelgebühr, welche anzusetzen ist, wenn alle Kriterien des § 14 RVG im mittleren Bereich liegen (oder als überdurchschnittlich zu gewichtende Kriterien durch als unterdurchschnittlich zu gewichtende weitere Kriterien in etwa aufgewogen werden), ist vorliegend nicht angemessen.

    Die Mindestgebühr ist für die Grund- und die Verfahrensgebühr mit 30,-- Euro und für die Terminsgebühr mit 60,-- Euro normiert. Im Hinblick darauf, dass diese Gebühr nur bei Einfachst-Fällen und einkommenslosen Angeklagten in Frage kommen wird, ist vorliegend eine Erhöhung vorzunehmen. Angemessen erscheint das Doppelte der Mindestgebühr für die Grundgebühr und die Terminsgebühren, da die Verhandlungen von sehr kurzer Dauer waren (35 und 40 Minuten) und besondere Schwierigkeiten nicht ersichtlich sind, der Aktenumfang ist verhältnismäßig gering, die Angelegenheit ist rechtlich einfach gelagert gewesen, die Beschuldigte war nicht an der Tat beteiligt, sie hat jedoch die sie entlastenden Tatsachen erst in der Hauptverhandlung preisgegeben, so dass noch ein weiterer Hauptverhandlungstermin anberaumt werden musste. Da die Beschuldigte davon ausgehen konnte, freigesprochen zu werden, war die Angelegenheit nicht von hoher Bedeutung für die Angeklagte. Die Beschuldigte befand sich noch in Ausbildung, so dass von einem unterdurchschnittlichen Einkommen der Beschuldigten auszugehen ist. Der Anwalt war in dieser Sache erstmals im ersten Termin aufgetreten und wurde im Termin durch die Beschuldigte bevollmächtigt, so dass die Verfahrensgebühr auf 45,-- Euro festgesetzt wird.

    Ferner ist es nicht nachvollziehbar, warum die Geschäftsreisen des Anwaltes länger als 4 Stunden gedauert haben sollen. Das Abwesenheitsgeld war somit auf jeweils 20,-- Euro zu kürzen.

    Die weiteren Auslagen der Beschuldigten wurden antragsgemäß mit 24,-- Euro hinzugesetzt.

    Der Vertreter der Staatskasse hatte rechtliches Gehör zum Antrag auf Festsetzung. Der ihm mitgeteilten Art der beabsichtigten Sachbehandlung ist er nicht entgegengetreten.

    RechtsgebietRVGVorschriften§ 14 RVG