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  • 25.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121246

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 10.02.2012 – 17 W 24/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln
    17 W 24/12
    Tenor:
    Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 17. November 2011 (17 O 233/06) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
    Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 10. August 2007 (1 U 16/07) sind von den Klägern 4.764,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31. Dezember 2010 an die Beklagten zu erstatten.
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu je ¼.
    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.975,40 € festgesetzt.

    G r ü n d e :

    I.

    Die Kläger sind jeweils Miteigentümer von Einfamilienhäusern in der K-Straße in C. Die Hausgrundstücke liegen im Bereich des sogenannten Wohnparks A. Dieser besteht aus einer Reihe von Mehrfamilienhäusern, für die jeweils Wohnungseigentumsgemeinschaften begründet wurden, sowie weiteren ein- und zweigeschossigen Häusern. Die verschiedenen Eigentümer bzw. Wohnungseigentümer des Wohnparks halten und betreiben auf gemeinschaftlichem Grund eine Reihe von Einrichtungen (Schwimmbad, Gemeinschaftsräume und –anlagen). Zu diesem Zweck werden unter der Leitung der Verwalterin Eigentümerversammlungen abgehalten.

    Die Kläger haben im Rechtsstreit die Auffassung vertreten, ihre Hausgrundstücke seien infolge geänderter tatsächlicher Verhältnisse nicht mehr Bestandteile des Wohnparks A. Sie haben einzelne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft angefochten und von dieser die Zustimmung zur Löschung von Grunddienstbarkeiten verlangt.

    Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Januar 2007 abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung haben die Kläger im Verhandlungstermin vom 10. August 2007 vor dem hiesigen 1. Zivilsenat zurückgenommen. Daraufhin sind ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden.

    Mit Kostenfestsetzungsanträgen vom 29./30. Dezember 2010 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren unter anderem die Festsetzung einer 3,6 Verfahrensgebühr gemäß §§ 7 Abs. 1, 13, 14 RVG Nr. 3200 VV RVG beantragt. Im Festsetzungsbeschluss vom 17. November 2011 hat das Landgericht die gemäß VV 1008 beanspruchte Erhöhungsgebühr abgesetzt, da „die BGB-Gesellschaft gebührenrechtlich nur eine Partei darstelle“.

    Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14. Dezember 2011, mit der sie die antragsgemäße Festsetzung auch der Erhöhungsgebühr gemäß VV Ziffer 1008 BGB RVG begehren.

    II.

    Die gemäß § 104 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 S. 1 RpflG statthafte, im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht die für die Vertretung der Beklagten im Berufungsverfahren angemeldete 2,0 Erhöhungsgebühr abgesetzt.

    Die Beklagten sind nicht in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft organisiert. Derartiges hat keine der Parteien vorgetragen. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass zwischen den verschiedenen im Wohnpark Zieverich ansässigen Eigentümern bzw. Wohnungseigentümern bezogen auf die gemeinschaftlichen Anlagen Miteigentum besteht. Hinsichtlich ihrer Zielsetzung und Struktur ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG weitgehend angenähert. Sie hält Eigentümerversammlungen ab und beschäftigt einen Verwalter. Dass gemeinschaftliche Anlagen unterhalten werden, folgt aus der Natur der Sache und begründet keinen Gesellschaftszweck im Sinne von §§ 705 ff. BGB. Vielmehr sind auf die Beklagten die Regeln über die Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741 ff. BGB anzuwenden.

    In kostenrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass grundsätzlich jedes Mitglied der Gemeinschaft als Person an der anwaltlichen Tätigkeit beteiligt ist (vgl. OLG Koblenz AGS 2009, 160). Der Anwalt, der für die Eigentümer tätig wird, kann daher in der Regel eine Erhöhungsgebühr verlangen. Anderes kann gelten, wenn die Eigentümer in ihrer Gesamtheit (als „Verband“) auftreten (vgl. Schnapp/Volpert in: Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 6. Auflage, VV 1008 Rn. 21 m. w. N.).

    Letzteres ist vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Eigentümer sind nicht als Einheit („als Verband“) gegenüber einem Dritten aufgetreten. Vielmehr haben die Kläger einen mehrheitlich von den übrigen Eigentümern gefassten Beschluss angefochten. Es lag somit eine interne Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft vor. Wenngleich bei einer Beschlussanfechtung Ähnlichkeiten zu einem Verbandsprozess bestehen, ändert dies doch nichts daran, dass die auf Beklagtenseite stehenden Personen als einzelne Streitgenossen in Anspruch genommen werden. Sie werden demzufolge gegenüber dem Rechtsanwalt als einzelne Auftraggeber tätig (vgl. BGH NJW 2011, 3723, 3724 für den vergleichbaren Fall der Beschlussanfechtung gem. § 46 WEG durch einzelne Eigentümer).

    Die Berechtigung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Geltendmachung der Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV entfällt auch nicht deswegen, weil er vorliegend den Prozessauftrag von der Hausverwalterin erhalten und die Korrespondenz im Zweifel auch mit dieser geführt hat. Die Verwalterin wird dadurch nicht zur (alleinigen) Auftraggeberin. Die Mehrvertretungsgebühr fällt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes immer dann an, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist (§ 7 Abs. 1 RVG). Sie soll dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, und dessen höherem Haftungsrisiko in genereller Weise Rechnung tragen (BGH NJW 2010, 1377). Nach diesem Sinn und Zweck ist es für die Gebührenerhöhung unerheblich, ob es bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber tatsächlich ein Mehr an Arbeit und Aufwand gibt.

    Aus alldem folgt, dass die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach § 7 Abs. 1 RVG Nr. 1008 VV für die Vertretung mehrerer Auftraggeber im Berufungsverfahren zu erhöhen ist. Andererseits ist die Begrenzung auf einen Gebührensatz von 2,0 nach Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG zu beachten.

    Bei Zugrundelegung eines von den Parteien nicht beanstandeten einheitlichen Streitwertes von 30.437,16 € errechnet sich der Erstattungsanspruch somit wie folgt:

    - 3,6 Verfahrensgebühr (§ 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG) 2.988,00 €

    - 1,2 Terminsgebühr (§ 13 RVG, Nr . 3202 VV RVG) 996,00 €

    - pauschale Post-/Telekommunikations-Entgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

    4.004,00 €

    zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 760,76 €

    14.764,76 €

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 4 ZPO.

    RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 1008 VV RVG