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  • 26.01.2012 · IWW-Abrufnummer 120236

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Beschluss vom 28.06.2011 – 5 W 142/11

    Zur Berechnung des Vergleichsüberhangs


    OLG Saarbrücken

    Beschluß vom 28.6.2011

    5 W 142/11 - 61

    Tenor

    Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2.5.2011 (14 O 384/10) wird zurückgewiesen.

    Gründe

    I.

    Der Kläger verlangte im vorliegenden Rechtsstreit Unfalltagegeld in Höhe von 8.850 EUR aufgrund einer bei der Beklagten seit Januar 2009 unterhaltenen Unfallversicherung (Versicherungsschein Nr. 000, siehe Anlage B1 des Anlagenbandes) wegen einer behaupteten Arbeitsunfähigkeit bis zum 27.9.2009 nach einem Verkehrsunfall vom 9.4.2009. In der Klageschrift hatte der Kläger als Grundlage der Berechnung geltend gemachter vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten einen Gegenstandswert von 8.850 EUR angegeben (Bl. 2 d. A.).

    Insgesamt zeigte er im Jahr 2009 drei Versicherungsfälle an. Infolge eines ersten, Unfalls vom 16.1.2009 zahlte die Beklagte gemäß Abrechnungsschreiben vom 15.4.2009 (vom Kläger der Klageschrift beigefügt, Bl. 3 d. A.) Tagegeld für 71 Tage in Höhe von insgesamt 3.550 EUR. Nach Meldung des hier streitgegenständlichen Unfalls vom 9.4.2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, sich mit dem von ihr beauftragten Orthopäden Dr. R. in Verbindung zu setzen (Schreiben vom 18.5.2009, Anlage B 4 des Anlagenbandes), unter dem 24.6.2009 wurde er um eine ausführliche Unfallschilderung gebeten (Schreiben Anlage B 5 des Anlagenbandes). Der Fachorthopäde Dr. R. erstellte für die Beklagte ein Gutachten. Er nahm eine – prozentual abnehmende – Arbeitsunfähigkeit an bis zum 12.6.2009; eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit sei nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen (Anlage B 19 des Anlagenbandes). Der Kläger teilte mit Schreiben vom 27.10.2009 mit, es sei aufgrund des Unfalls eine 30-prozentige Invalidität eingetreten, und forderte die Beklagte – ohne Begründung oder medizinischen Beleg – zur Zahlung von 60.000 EUR auf (Anlage B 17 des Anlagenbandes). Nach einer dritten Schadensmeldung des Klägers wegen eines angeblichen Unfalls am 25.11.2009 kündigte die Beklagte nach Zahlung von 900 EUR Tagegeld für 18 Tage den Unfallversicherungsvertrag mit Schreiben vom 23.12.2009 (Anlagen B 12 und B 13 des Anlagenbandes).

    Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wandten sich mit Schreiben vom 28.5.2010 an die Beklagte und forderten sie auf, wegen des Unfalls vom 9.4.2009 Tagegeld für 365 Tage zu zahlen, insgesamt 18.250 EUR (Anlage B 15 des Anlagenbandes); den Betrag korrigierten sie mit Schreiben vom 28.10.2010 auf 8.850 EUR (Anlage B 16 des Anlagenbandes).

    Die Beklagte hat Ansprüche infolge des Ereignisses vom 9.4.2009 abgelehnt und sich auf eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen berufen. Sie hat vorgetragen, dass der Kläger offenbar die Übersicht über die verschiedenen Unfallereignisse verloren habe. In der Klageerwiderung hat sie auch das Anwaltsschreiben des Klägers vom 27.10.2009, die Forderung nach einer Invaliditätsentschädigung betreffend, erwähnt (Bl. 18 d. A., Anlage B 17 des Anlagenbandes).

    Der Kläger hat repliziert, ein Großteil der Klageerwiderung befasse sich mit Vorfällen, die für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant seien. Die Unfälle vom 16.1.2009 und vom 25.11.2009 seien nicht streitgegenständlich (Bl. 34, 35 d. A.). Die Feststellungen des Sachverständigen der Beklagten, Dr. R., wonach eine Arbeitsunfähigkeit über den 12.6.2009 hinaus auf Verschleiß beruhe, hat er für falsch gehalten und behauptet, die Arbeitsunfähigkeit bis zum 27.9.2009 sei allein Folge des Verkehrsunfalls vom 9.4.2009 (Bl. 36 d. A). Zu dem von der Beklagten angesprochenen Anwaltsschreiben vom 27.10.2009 und der Invaliditätsentschädigung hat er sich nicht geäußert.

    Im Termin vor dem Landgericht Saarbrücken am 2.5.2011 schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich, "zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallversicherungsvertrag einen letztmaligen Betrag von 2.000 EUR an den Kläger zu zahlen"; die Kosten des Rechtsstreits wurden im Verhältnis 22,5 zu 77,5 zu Lasten des Klägers verteilt (Bl. 60 d. A.). Am Ende der Sitzung wurde ein Beschluss protokolliert, mit dem der Streitwert auf 8.850 EUR festgesetzt wurde. Weiter heißt es in der Sitzungsniederschrift: "Die Parteienvertreter erklären Rechtsmittelverzicht gegen diesen Beschluss" (Bl. 61 d. A.).

    Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schriftsatz vom 9.5.2011 beantragt, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 2.5.2011 zu berichtigen und den Rechtsmittelverzicht zu streichen. Sie haben vorgetragen, keinen Rechtsmittelverzicht erklärt zu haben, und darauf aufmerksam gemacht, dass der Vermerk "laut diktiert, wieder vorgespielt und genehmigt" fehle. Den festgesetzten Streitwert haben sie als falsch gerügt. Nach ihrer Auffassung ist durch die Abgeltung aller Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallversicherungsvertrag auch auf Ansprüche in Höhe von weiteren 60.000 EUR gemäß dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 27.10.2009 verzichtet worden (Bl. 68, 70 d. A.).

    Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 68.850 EUR festzusetzen (Bl. 69 d. A.).

    Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.5.2011 mitgeteilt, dass nach der Erinnerung ihres Prozessbevollmächtigten beide Rechtsanwälte den im Protokoll festgehaltenen Rechtsmittelverzicht erklärt hätten und dass über die Höhe des festzusetzenden Werts nicht diskutiert, sondern lediglich auf die entsprechende Bezifferung des Klageantrags hingewiesen worden sei (Bl. 71 d. A.). Sie sind der Ansicht gewesen, ein Vergleichsüberhang sei nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger die vorprozessual verlangte Invaliditätsentschädigung von 60.000 EUR nicht weiterverfolgt habe. Über die Begründetheit dieses Anspruchs sei – das stellt der Kläger nicht in Abrede – ernsthaft nicht diskutiert worden (Bl. 72 d. A.).

    Das Landgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 7.6.2011 (Bl. 79 d. A.) den Antrag auf Protokollberichtigung zurückgewiesen und der Streitwertbeschwerde vom 9.5.2011 nicht abgeholfen. Das Protokoll sei richtig, beide Parteivertreter hätten den Rechtsmittelverzicht erklärt, und die Streitwertbeschwerde sei unzulässig. Dessen ungeachtet sei der Streitwert richtig. Ein Vergleichsüberhang sei nicht gegeben, weil in Bezug auf den im Anwaltsschreiben vom 27.10.2009 erwähnten Betrag kein Streit zwischen den Parteien bestanden habe, der über den Gegenstand der Hauptsache hinaus beigelegt worden wäre (Bl. 80 d. A.).

    Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben sodann mit Schriftsatz vom 22.6.2011 "gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 384/10, vom 7.6.2011 sofortige Beschwerde" eingelegt. Sie haben erneut vorgetragen, zu keinem Zeitpunkt einen Rechtsmittelverzicht erklärt zu haben. Auch sei die Streitwertfestsetzung gar nicht bekannt gegeben worden. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten ausdrücklich Wert darauf gelegt, dass die Frage der Invalidität nicht mehr Gegenstand künftiger Rechtsstreitigkeiten sein solle, weshalb auch die Ausgleichsklausel "zur Abgeltung aller Ansprüche" mit aufgenommen worden sei.

    II.

    Das Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat keinen Erfolg.

    1.

    Sollte der Schriftsatz vom 22.6.2011 dahin auszulegen sein, dass eine sofortige Beschwerde auch gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung im Beschluss des Landgerichts vom 7.6.2011 erhoben werde, so wäre diese unstatthaft. Der Senat schließt sich in dieser Frage der Rechtsprechung des Neunten Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts an (Beschl. v. 4.6.2009 – 9 WF 51/09FPR 2009, 489, mit Nachweisen auch zur vereinzelt vertretenen Gegenauffassung). Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung kommt nicht in Betracht, weil allein der Instanzrichter und der Protokollführer den Verhandlungsablauf festzustellen haben. Es ist nicht Aufgabe eines Beschwerdegerichts, die Grundlagen der Beweiskraft des – nicht nachweislich gefälschten – Protokolls zu verändern.

    2.

    Ansonsten ist die Beschwerde als Streitwertbeschwerde gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG statthaft.

    Sie ist nicht vom Kläger persönlich eingelegt, sondern von seinen Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen (Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes vom 9.5.2011, Bl. 68 d. A.). Rechtsbehelfsführer ist die Anwaltssozietät der Beschwerdeführer. Sie ist als nach außen am Rechtsverkehr teilnehmende Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechts- und parteifähig (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2001 – II ZR 331/00NJW 2002, 1207).

    Die Beschwerdeführerin ist durch die nach ihrer Ansicht zu niedrige Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss beschwert. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich – ebenso wie bei einer Beschwerde namens der Partei – nach § 68 GKG (OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.7.2005 – 12 W 45/05 –). Die Frist von sechs Monaten seit Erledigung des Verfahrens ist gewahrt (§ 68 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG). Die Wertgrenze von 200 EUR ist überschritten (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG). Entscheidend für den Beschwerdewert ist die Differenz der Anwaltsvergütung, wie sie sich einerseits auf der Basis der vom Landgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung und andererseits auf der Basis der angestrebten Streitwertfestsetzung ergibt. Schon die Differenz einer 1,3-fachen Gebühr aus einem Gegenstandswert von zu 8.850 EUR (583,70 EUR) und einer 1,3-fachen Gebühr aus einem Gegenstandswert von 68.850 EUR (1.560 EUR) übersteigt 200 EUR.

    Gleichwohl ist die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde zweifelhaft. In der Sitzungsniederschrift vom 2.5.2011 ist ein Rechtsmittelverzicht in Bezug auf die Streitwertfestsetzung dokumentiert. Wären entsprechende Erklärungen abgegeben worden, so änderte der Umstand, dass im Protokoll entgegen § 162 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 9 ZPO das erneute Abspielen und Genehmigen des Rechtsmittelverzichts nicht festgehalten wurde, an seiner Wirksamkeit nichts. Im Falle eines Verstoßes gegen § 162 Abs. 1 ZPO entfällt lediglich die Beweiskraft des Protokolls als öffentlicher Urkunde, und ein etwaiger Streit über die Abgabe von Prozesshandlungen muss gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme geklärt werden (BGH, Beschl. v. 14.7.2007 – XII ZB 14/07NJW-RR 2007, 1451).

    3.

    Ob die Behauptung der Beschwerdeführerin zutrifft, ein Rechtsmittelverzicht sei von ihrer Seite nicht erklärt worden, kann jedoch dahinstehen. Die Streitwertbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

    Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert ist richtig.

    a.

    Die Beschwerdeführerin bestreitet im Schriftsatz vom 22.6.2011 nicht nur, auf Rechtsmittel verzichtet zu haben, sondern auch, dass die Streitwertfestsetzung überhaupt bekannt gegeben worden sei. Damit kann sie nicht gehört werden. Das Protokoll beweist die Verkündung des Beschlusses (§ 165 Satz 1 ZPO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1998 – LwZR 3/98NJW 1999, 794).

    b.

    Die von der Beschwerdeführerin begehrte Festsetzung auf 68.850 EUR für das gesamte Verfahren kommt von vornherein nicht in Betracht. Der Rechtsstreit als solcher bezog sich auf eine Unfalltaggeldforderung von 8.850 EUR. Mehr war zu keinem Zeitpunkt eingeklagt. Ein höherer Streitwert könnte allenfalls einen "Vergleichsüberhang" betreffen (vgl. dazu, das sich die allgemeine Verfahrensgebühr durch einen Prozessvergleich nicht erhöhen kann, Meyer, GKG, 7. Auflage 2005, KV Nr. 1900, Rdn. 176).

    Auch das scheidet aber aus. Der Senat hält die Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 7.6.2011 für richtig.

    (1)

    Maßgeblich für den Streitwert eines Vergleichs ist der Wert sämtlicher Ansprüche, die in den Vergleich einbezogen worden sind. Der Vergleichsbetrag allein ist nicht entscheidend, sondern die Frage, welcher Streit oder welche Ungewissheit der Parteien beigelegt worden ist (OLG Saarbrücken, MDR 2005, 179). Werden auch nicht rechtshängige Ansprüche geregelt, führt allein dies zwar regelmäßig, aber nicht zwangsläufig zur Werterhöhung. Nur selbstständige und zwischen den Parteien auch tatsächlich in Streit stehende Ansprüche sind, sofern sie vergleichsweise im Sinne gegenseitigen Nachgebens erledigt werden (zu diesem dem Vergleich begriffsimmanenten Erfordernis Meyer, GKG, 7. Auflage 2005, KV Nr. 1900, Rdn. 167) – hinzu zu addieren (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2009, 1079; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, KV 1900, Rdn. 10).

    Enthält ein Prozessvergleich eine generelle Abgeltungsklausel, so ist deren Bedeutung im Einzelfall zu ermitteln. Sie kann bloß den Verfahrensgegenstand betreffen, aber auch alle Ansprüche einer oder beider Parteien (Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, KV 1900, Rdn. 9). Wird ein Rechtsverhältnis nur deklaratorisch mitbehandelt, wirkt es sich auf den Vergleichswert nicht erhöhend aus; anderes gilt, wenn die Parteien einen besonderen Vollstreckungstitel auch für diesen Punkt schaffen wollten (Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, KV 1900 Rdn. 11).

    Werden nicht rechtshängige Forderungen einbezogen, die mit Rücksicht auf zweifelhafte Realisierungsmöglichkeiten gar nicht erst eingeklagt worden sind, ist ihr wirtschaftlicher Wert abzuschätzen und dabei zu berücksichtigen, inwieweit mit einer Befriedigung zu rechnen gewesen wäre. Der Vergleichswert erhöht sich nur um den (Teil-)Betrag, der bei summarischer Prüfung durchsetzbar erscheint (siehe Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Auflage 2007 Rdn. 5719, 5720).

    (2)

    Nach diesen Grundsätzen bleiben die 60.000 EUR für einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin außer Betracht.

    Die Beschwerdeführerin stützt ihre Annahme, der Streitwert sei auf 68.850 EUR festzusetzen, auf die im Vergleich enthaltene Klausel, wonach "alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallversicherungsvertrag" durch Zahlung von 2.000 EUR abgegolten werden sollten. Diese Klausel beseitigte aber entgegen ihrer Einschätzung keine Ungewissheit über einen streitigen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung. Diese Forderung betreffend, existierte einzig ein Anwaltsschreiben des Klägers vom 27.10.2009, in welchem ohne jede Begründung behauptet wurde, es sei eine 30-prozentige Invalidität eingetreten, und deshalb seien 60.000 EUR zu zahlen. Worauf diese Invalidität beruhen sollte, wurde mit keinem Wort gesagt, irgendeine – den Anforderungen an eine fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung gemäß Nr. 2.1.1.1 der Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten entsprechende (Anlage B 1 des Anlagenbandes) – medizinische Einschätzung wurde nicht beigefügt. Eine weitere Korrespondenz zu diesem völlig unspezifiziert gebliebenen Anspruch haben weder der Kläger noch die Beklagte vorgelegt. Die einzige Bezugnahme auf das Schreiben im Rechtsstreit stammte von Seiten der Beklagten, die damit belegen wollte, zu welchen Ansprüchen der Kläger sich "verstiegen" habe (Bl. 18 d. A.). Der Kläger nahm dazu nicht Stellung, sondern beschränkte sich auf das Einklagen von Unfalltagegeld. Der Senat ist mit dem Landgericht der Ansicht, dass über eine Invaliditätsentschädigung zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht ernstlich gestritten wurde, so dass es nichts gab, was über den Gegenstand der Hauptsache hinaus hätte beigelegt werden können. Der wirtschaftliche Wert des bei summarischer Betrachtung nicht durchsetzbaren und tatsächlich auch nicht weiterverfolgten Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung ist mit null anzusetzen. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch durch die im Vergleich geregelte Kostenquote belegt, die genau dem Verhältnis der Klageforderung zum vereinbarten Zahlungsbetrag entspricht (zu dieser Erwägung als Argument gegen einen Vergleichsüberhang siehe auch OLG Hamm, r+s 1998, 193).

    4.

    Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 S. 1, 2 GKG).

    RechtsgebietGKGVorschriftenKV Nr. 1900