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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Gewinnmaximierung bei mehreren Auftraggebern, Schuldnern und Drittschuldnern

    | Der Antrag auf Erlass eines PfÜB stellt eine gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Der beauftragte Rechtsanwalt erhält hierfür eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG. Wenn allerdings bei der Forderungsvollstreckung mehrere Gläubiger, Schuldner oder Drittschuldner auftreten, können sich Gebührenerhöhungen ergeben. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie diese erlangen können. |

    1. Rechtsanwalt vertritt mehrere Gläubiger: Mehreren Gläubigern steht Forderung gemeinschaftlich zu

    In diesem Fall erhöht sich die 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG pro weiterem Auftraggeber um 0,3 nach Nr. 1008 VV RVG. Die maximale Erhöhung darf hierbei den Satz von 2,0 nicht überschreiten.

     

    PRAXISHINWEIS | Dies kommt insbesondere bei Erben- bzw. Wohnungseigentümer-Gemeinschaften bzw. GbR vor. Beachten Sie dabei die geltende BGH-Rechtsprechung: Danach ist die GbR bzw. WEG ggf. eine eigene Rechtspersönlichkeit, wenn diese als solche nach außen auftritt (BGH NJW 01, 1056). Verfolgt die GbR bzw. WEG daher Ansprüche der Gesamthand, findet eine Vertretung des Gesamthandsinteresses statt, dem eigene Subjektivität zukommt. Gebührenrechtliche Folge: Sie haben nur einen Auftraggeber ‒ nämlich die GbR bzw. WEG ‒ und vertreten daher auch nur eine Person, sodass keine Gebührenerhöhung erfolgt.

     

    Geht es im Mandat dagegen um die persönlichen Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter, vertritt der Anwalt nicht nur das Gesamthandsinteresse, sondern darüber hinaus auch die Einzelinteressen der Gesellschafter. Es liegt eine Mehrheit von Auftraggebern bzw. vertretenen Personen vor. In der Regel sind diese Kriterien aus dem Vollstreckungstitel ersichtlich!