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  • · Fachbeitrag · WEG

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Dem Verwalter können die Prozesskosten gemäß § 49 Abs. 2 WEG auferlegt werden, wenn er entweder nicht Prozesspartei oder nur als Nebenintervenient beteiligt ist. Die Vorschrift bezweckt aus rein prozessökonomischen Gründen, dem Verwalter die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn er diese durch Verletzung seiner Vertragspflichten verursacht hat (BGH WuM 97, 520; BT-Drucksache 16/8887, 41). Gäbe es die Norm nicht, müssten die Wohnungseigentümer ihren materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch gegen den Verwalter in einem gesonderten Verfahren durchsetzen. Der BGH hat in diesem Zusammenhang jetzt ein wichtiges Praxisproblem gelöst. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Problematik besteht oft darin, dass die Kostenentscheidung gegen den Verwalter gemäß § 49 Abs. 2 WEG in das Ermessen des Gerichts gestellt ist („können“). Zudem gibt es immer wieder Streitigkeiten hinsichtlich der Voraussetzungen „veranlasst“ und „grob schuldhaft“.

     

    Aus Verwaltersicht stellt sich darüber hinaus die wichtige und ggf. sogar existenzielle Frage, wie er sich gegen eine zu seinen Lasten ergangene Kostenentscheidung wehren kann. Dazu hat sich der BGH jetzt, wie aus folgenden Leitsätzen ersichtlich, geäußert.