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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Anwaltszwang: Partei kann selbst Kostenfestsetzung beantragen

    | Die Redaktion erreichte folgender Fall: Die Parteien vereinbarten in der ersten (LG) und der zweiten Instanz (OLG) jeweils die gegenseitige Aufhebung der Kosten. Die Gerichtskosten für die zweite Instanz wurden auf Antrag des Prozessbevollmächtigten festgesetzt. Für die Gerichtskosten der ersten Instanz wurde kein Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Der Prozessbevollmächtigte reagiert weder auf Anrufe noch auf Mails des Mandanten. Kann die Partei trotz des Anwaltszwangs selbst einen Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der Gerichtskosten stellen, die sie verauslagt hat? |

     

    Antwort: Ja. Es gilt § 13 RpflG. Danach ist u. a. § 78 Abs. 1 ZPO auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden. Folge: Obwohl vor dem LG Anwaltszwang herrscht, gilt dieser nicht für alle Verfahren, die vor dem Rechtspfleger stattfinden, etwa nach § 21 Nr. 1 RpflG für das Kostenfestsetzungsverfahren.

     

    MERKE | § 13 RpflG gilt für sämtliche Verfahren, die in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fallen (z. B. für Verfahren zur Kostenfestsetzung, zur Erteilung von qualifizierten Vollstreckungsklauseln, etc.). Der Antrag kann schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten oder des Rechtspflegers (§ 24 Abs. 2 Nr. 3, § 26 RpflG) gestellt werden. Gegen eine Zurückweisung unter Hinweis auf fehlende Postulationsfähigkeit kann die Partei sofortige Beschwerde einlegen.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 113 | ID 46575078