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  • · Fachbeitrag · Verfahrenspflegschaft

    Auch der Verfahrenspfleger kann die Geschäfts- und Einigungsgebühr verdienen

    | Nach § 1 Abs. 2 RVG gilt das RVG u. a. grundsätzlich nicht für eine Tätigkeit als Verfahrenspfleger. Der BGH hat nun allerdings entschieden, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger einer an Demenz leidenden Person zur außergerichtlichen Vertretung eine schnelle und einverständliche Regelung ohne Einschaltung der Gerichte ermöglichen soll. Sie ist daher zweckmäßig, wenn der Versuch einer außergerichtlichen Beitreibung nicht schon von vornherein ausscheidet. Die Festsetzung einer angefallenen Geschäfts- und Einigungsgebühr von mehr als 1,3 kann allerdings nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Der BGH weist darauf hin, dass auch dem Verfahrenspfleger ein Vergütungsanspruch nach dem RVG zustehen kann (11.12.19, XII ZB 276/19, Abruf-Nr. 213963). Für die Feststellung der Höhe des Vergütungsanspruchs ist zunächst zwischen dem Anspruch auf Aufwendungsersatz und dem Anspruch auf Vergütung zu unterscheiden. Im Einzelnen ist wie folgt zu unterscheiden:

     

    • Verfahrenspflegschaft wird nicht berufsmäßig ausgeführt: Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen bei nicht berufsmäßiger Ausübung der Verfahrenspflegschaft folgt aus § 277 Abs. 1 S. 1 FamFG i. V. m. § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB und ist hierauf beschränkt. Macht der Verfahrenspfleger zum Zweck, die Pflegschaft zu führen, Aufwendungen, kann er nach §§ 669, 670 BGB vom Betreuten einen Vorschuss oder Ersatz verlangen. Insbesondere für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 5 JVEG getroffene Regelung entsprechend (§ 1835 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Erstattung der Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse (§ 277 Abs. 5 S. 1 FamFG).