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  • · Fachbeitrag · Umgangsrechtsverfahren

    Reisekosten zum Anhörungstermin sind erstattungsfähig

    | Jeder, der unmittelbare an einem Umgangsrechtsverfahren beteiligt ist, hat grundsätzlich das Recht, an einem Anhörungstermin teilzunehmen. Hierfür entstehende Reisekosten sind erstattungsfähig. |

     

    Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten findet ihre Grenze, wenn die Anwesenheit der anwaltlich vertretenen Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung als „missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten“ ist. Das wäre z.B. der Fall, wenn von vornherein erkennbar ist, dass eine gütliche Einigung ausscheidet oder die Partei zur Klärung des Sachverhalts aus persönlicher Kenntnis nichts beitragen kann. Die Teilnahme am Anhörungstermin ist nicht missbräuchlich (OLG Braunschweig 21.2.12, 2 WF 246/11, Abruf-Nr. 121602).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 93 | ID 33808950