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  • · Fachbeitrag · Selbstständiges Beweisverfahren

    Kosten im Wege der Leistungsklage geltend machen

    | Oft erledigt sich der ursprüngliche Anspruch nach Abschluss eines selbstständigen Beweisverfahrens, indem der Antragsgegner ihn erfüllt. Es stellt sich dann für den Antragsteller die Frage, wie er die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten gegenüber dem Antragsgegner geltend machen kann. Der BGH hat diese Frage jetzt geklärt. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Der BGH: Der Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens kann die ihm hieraus entstandenen Kosten jedenfalls solange im Wege der Leistungsklage und gestützt auf seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen, wie ein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 494a ZPO ‒ und sei es auch nur in Gestalt einer Feststellungsklage ‒ nicht geführt wurde oder geführt wird und auch ein Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO nicht gestellt ist (10.10.17, VI ZR 520/16, Abruf-Nr. 198080).

     

    Im selbstständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung. Denn diese Kosten sind Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die i. d. R. in diesem Verfahren entschieden wird (BGH RVGprof 14, 92). Der BGH betont, dass selbst bei einer einseitigen bzw. übereinstimmenden Erledigungserklärung für eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO kein Raum ist.