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  • · Fachbeitrag · Richtiger Kostenschuldner

    Videokonferenzpauschale in Altfällen: BFH klärt Übergangsrecht und Kostenhaftung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Seit die Videokonferenzpauschale zum 19.7.24 abgeschafft wurde, stellt sich in der anwaltlichen Praxis eine kostenrechtliche Fallstrick-Frage: Muss diese Pauschale nach Nr. 9019 KV GKG a. F. auch erhoben werden, wenn das Verfahren zwar vor dem Stichtag anhängig wurde, die Videoverhandlung aber erst danach stattfand? Und trägt diese Kosten nur der per Video zugeschaltete Beteiligte oder grundsätzlich der Kostenschuldner? Der BFH hat beide Fragen beantwortet und damit für Rechtssicherheit gesorgt.

    1. Der Ausgangsfall vor dem BFH

    Gestritten wurde über eine Videokonferenzpauschale i. H. v. 45 EUR in einer Kostenrechnung. Das zugrunde liegende Revisionsverfahren war vor dem 19.7.24 anhängig geworden. Die mündliche Verhandlung fand dagegen erst am 23.1.25 statt. Das Finanzamt nahm per Videokonferenz teil. Der Kostenschuldner war Erinnerungsführer. Er selbst war persönlich im Sitzungssaal anwesend. Der Erinnerungsführer meinte, die Videokonferenzpauschale könne nach ihrer Abschaffung nicht mehr erhoben werden. Außerdem müsse jedenfalls das Finanzamt die Kosten tragen, weil dieses und nicht er selbst die Videokonferenzverbindung genutzt habe. Der BFH wies die Erinnerung zurück (16.4.26, II E 3/26, Abruf-Nr. 255110). Die Kostenrechnung war rechtmäßig. Die Leitsätze des BFH sind:

     

    • Kosten für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen werden nach Nr. 9019 KV GKG in der bis zum 18.7.24 geltenden Fassung (KV GKG a. F.) in Verfahren erhoben, die vor der Abschaffung der Vorschrift anhängig geworden sind. Das gilt auch für mündliche Verhandlungen, die erst nach der Abschaffung stattgefunden haben.